BERN / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Kanton Bern hat die automatisierte Fahrzeugfahndung (AF) am 14. August 2026 vorerst gestoppt. Hintergrund ist ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 12. August 2026, das zentrale Teile der gesetzlichen Grundlage als verfassungswidrig bewertet. Besonders betroffen sind die anlasslose Speicherung von Daten und die Speicherung von Bildaufnahmen unbescholtener Verkehrsteilnehmer. Zusätzlich wird das Pre-Recording in der bisherigen Form bei K�rperkameras nicht mehr als zul�ssig behandelt.

Der Stopp der automatisierten Fahrzeugfahndung im Kanton Bern wirkt auf den ersten Blick wie eine rein juristische Korrektur. Tats�chlich verschiebt das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 12. August 2026 (Aktenzeichen BGer 1C_354/2024) aber die technische Auslegung dessen, was Polizeiarbeit im Stra�enverkehr heute rechtssicher erfassen darf. Am 14. August 2026 hat die kantonale Verwaltung deshalb den Betrieb der AF vorerst eingestellt und verweist darauf, dass die bisherige Praxis nicht mehr mit den Anforderungen an den Schutz privater Daten bei der Verkehrs�berwachung vereinbar ist. Damit r�ckt auch f�r IT-Verantwortliche die Frage in den Fokus, wie schnell Systeme, die eigentlich f�r den Einsatz konstruiert wurden, auf ver�nderte Rechtsanforderungen angepasst werden m�ssen.
Das Gericht differenziert dabei klar: In zwei spezifischen Ausnahmeszenarien sah es die automatisierte Fahrzeugfahndung als grunds�tzlich verfassungskonform an. Bei der allgemeinen Anwendung sieht es jedoch deutliche Grenzen. Besonders kritisch wurde die anlasslose Speicherung von Daten eingeordnet, ebenso die Anfertigung von Bildaufnahmen von Fahrzeuginsassen im Rahmen der automatisierten Fahndung. Der Kern der technischen Problematik liegt damit weniger im Foto an sich, sondern im Datenmanagement: Ohne konkrete Treffer entsteht ein Spannungsverh�ltnis zwischen Ermittlungsnutzen und dem Eingriff in die Privatsph�re. Praktisch bedeutet das Urteil, dass betroffene Datenbest�nde nicht mehr nach dem bisherigen Schema vorgehalten werden d�rfen.
Bislang durfte die Praxis Daten �ber Fahrzeuge ohne Treffermeldung bis zu 60 Tage vorhalten. Nach der Argumentation des Bundesgerichts m�ssen diese Informationen nun zwingend sofort gel�scht werden, sofern kein konkreter Fahndungserfolg vorliegt. Aus Sicht der Systemarchitektur hei�t das: Wer eine Treffer-/Nicht-Treffer-Logik implementiert, braucht eine sehr genaue Ereignisklassifizierung und vor allem eine sichere, automatisierte L�schroutine, die unmittelbar nach dem Statuswechsel greift. Genau hier entscheidet sich, ob ein Verfahren nur „umprogrammiert“ wirkt oder ob es wirklich rechtssicher im Sinne der Verfassungsm��igkeit bleibt. Denn eine Speicherdauer, die sich technisch „nur“ �ndern lie�e, wird juristisch zu einer Frage der Eingriffsintensit�t.
Das Urteil beschr�nkt sich zudem nicht auf die reine Fahrzeugfahndung. Laut den Reaktionen der Berner Beh�rden sind auch Teile des Einsatzes von K�rperkameras in der bisherigen Form betroffen. Insbesondere das sogenannte Pre-Recording, bei dem Kameras bereits vor der eigentlichen Aktivierung st�ndig Bildmaterial in einem Zwischenspeicher vorhalten, ist nicht mehr zul�ssig. Technisch ist das ein klassisches Beispiel f�r den Unterschied zwischen „ereignisgetriebenem“ Logging und „vorsorglichem“ Buffering: Pre-Recording macht zwar die nachtr�gliche Rekonstruktion einfacher, weil ein Kontextfenster schon vorhanden ist, erh�ht aber zugleich die Menge vorgehaltener personenbezogener Daten. Damit steigt die Bedeutung von Datenminimierung und klaren Triggern, die festlegen, ab wann ein Aufzeichnen wirklich gerechtfertigt ist.
F�r die operative Seite bleibt die Abh�ngigkeit von passenden Ermittlungswerkzeugen eine offene Rechnung. Regierungsvertreter sehen laut Darstellung Sicherheitsrisiken, weil sich der Zugriff auf bestimmte Instrumente zur Verfolgung schwerer Kriminalit�t erschweren k�nne. In einem Schreiben an das Bundesgericht �u�erte Sicherheitsdirektor Philippe M�ller die Sorge vor einer m�glichen Sicherheitsl�cke und verwies dabei explizit auf Delikte wie T�tungsdelikte, Vergewaltigungen und Entf�hrungen. Sein Anliegen zielte darauf ab, die automatisierte Fahndung schon vor dem formalen Inkrafttreten einer angepassten Rechtsgrundlage wieder freizugeben. Ob und wie schnell sich daraus ein praktikabler Betrieb ableiten l�sst, bleibt abzuwarten; bis dahin bleibt das System im Kanton Bern deaktiviert.
Parallel betonen die kantonalen Beh�rden, dass einige Vorgaben des Bundesgerichts bereits in der t�glichen Arbeit ber�cksichtigt worden seien. Dazu z�hlen etwa die detaillierte Protokollierung von Fahndungsauftr�gen sowie die unmittelbare L�schung von Daten bei Nicht-Treffern. Gleichwohl zeigt der Fall, dass „teilweise Konformit�t“ in der Praxis nicht ausreicht, wenn einzelne Elemente der Implementierung – etwa die anlasslose Speicherung und damit die fr�here Vorhalte-Logik – weiterhin anders laufen als vom Gericht gefordert. F�r Unternehmen und Organisationen, die datenintensive Prozesse �berwachen oder dokumentieren, ist das eine klare Signalgabe: Rechtsanforderungen k�nnen sich �ber Nacht in neue technische Pflichten �bersetzen, und dann entscheidet die vorhandene MLOps-/DevOps-Disziplin indirekt �ber die Geschwindigkeit der Anpassung. Genau solche Muster – Ereignistrigger, Logging-Granularit�t, sofortiges TTL-basierendes L�schen – werden damit zum eigenen technischen Kompetenzfeld.
Aus der Perspektive des Datenschutz- und Informationssicherheitsmanagements steht am Ende vor allem die Frage im Raum, wie man rechtssichere Datenverarbeitung als kontinuierlichen Prozess organisiert. Das Urteil liefert daf�r einen praktischen Maßstab: Speicherfristen und Vorhaltepuffer m�ssen in der Logik des Systems fest verdrahtet sein, nicht als „sp�tere“ Regel im Handbuch. Auch die Verarbeitung von Bilddaten wird nicht mehr als Nebensache behandelt, sondern als Bestandteil der Eingriffsintensit�t. Wer in �hnlichen Szenarien arbeitet – von Verkehrs�berwachung bis zu Video-Analytics in �ffentlichen Kontexten – sollte deshalb fr�hzeitig die Datenfl�sse auditieren: Welche Datens�tze entstehen ohne Treffer? Wie lange existieren sie technisch? Welche Trigger aktivieren wirklich eine Speicherung, und wie schnell l�st das System wieder aus? Erst wenn solche Fragen beantwortet sind, wird „Compliance“ zur l�sbaren Engineering-Disziplin und nicht zum nachtr�glichen Juristen-Check.
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