FRANKFURT / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt treibt die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-Ex-Aktiendeals voran. Nach Angaben der Behörde wurde Anklage gegen vier ehemalige Commerzbank-Mitarbeiter wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung erhoben. Es geht um Geschäfte aus dem Jahr 2008 mit einem Steuerschaden von mehr als 20 Millionen Euro. Der Fall zeigt, wie konsequent nach den BGH-Entscheidungen die Ermittlungen in mehreren Verfahrenskomplexen weiterlaufen.

Die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-Ex-Aktiendeals bekommt erneut eine konkrete Etappe: In Frankfurt hat die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen vier ehemalige Mitarbeiter der Commerzbank erhoben. Laut den Angaben der Behörde richtet sich die Anklage auf den Verdacht der schweren Steuerhinterziehung; nach Behördenrecherchen soll den Beschuldigten ein Steuerschaden von mehr als 20 Millionen Euro zuzurechnen sein. Damit bleibt der Kern des Cum-Ex-Komplexes derselbe: Im Umfeld des Dividendenstichtags werden Aktien so bewegt, dass die Erstattung von Kapitalertragsteuer möglich erscheint, obwohl die Dividendenbesteuerung nach dem eigentlichen wirtschaftlichen Ablauf nicht wie vorgesehen stattgefunden hat.
Technisch betrachtet ist das Geschäftsmodell dabei weniger ein „einfacher Steuertrick“ als eine Kette aus Abwicklungs- und Vermögensbewegungen rund um den Handel mit Aktien. Cum bezeichnet die Phase, in der ein Ausschüttungsanspruch mitläuft, „ex“ steht für den Handel danach, wenn der Anspruch typischerweise bereits abgetrennt ist. In der Hochphase zwischen 2006 und 2011 schoben Beteiligte die Papiere im Zeitfenster rund um den Dividendenstichtag hin und her, sodass Investoren Finanzämtern Steuern auf Dividenden meldeten und deren Erstattung beantragten, die tatsächlich nicht in der behaupteten Form abgeflossen waren. Für den Fiskus summierte sich das in Schätzungen zu einem zweistelligen Milliarden-Schaden, weil sich das Muster über viele Einzelfälle wiederholt habe.
Für die strafrechtliche Einordnung ist besonders wichtig, dass der Gesetzgeber bereits reagierte und später auch die Rechtsprechung Klarheit schuf. Der Bundesgerichtshof entschied 2021, dass Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind. Der aktuelle Schritt knüpft inhaltlich daran an, indem die Anklage ausdrücklich auf ein konkretes Tatjahr zielt: Im Mittelpunkt stehen Aktiengeschäfte aus dem Jahr 2008. Die vier Banker sollen die Cum-Ex-Geschäfte dem Vorwurf zufolge „in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken“ entwickelt, genehmigt und umgesetzt haben; zwei der Beschuldigten sollen den Angaben zufolge während des Tatzeitraums in Frankfurt gearbeitet haben, die beiden anderen in London.
Damit verschiebt sich die Diskussion von der abstrakten Marktmechanik hin zur Frage, wie die Verantwortlichkeiten in einer Institution nachweisbar werden. Auch die bisherige Prozesshistorie spielt hier hinein: Die Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals läuft seit Jahren bei verschiedenen Staatsanwaltschaften, und in dem Ermittlungskomplex wurden laut Quelle bereits mehrere Anklagen erhoben. Insgesamt wurden zwölf Angeklagte von Gerichten in Frankfurt und Wiesbaden teilweise schon rechtskräftig verurteilt; die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt darüber hinaus noch in zehn umfangreichen Verfahrenskomplexen gegen insgesamt 39 Beschuldigte. Das Muster wirkt damit wie ein fortlaufendes „Case Mining“: Aus einzelnen Handels- und Kontrollpunkten werden über Jahre hinweg strafrechtlich verwertbare Bausteine, die am Ende eine vollständige Täter- und Verantwortungsdarstellung ergeben sollen.
Für die Markt- und Unternehmenspraxis ist der Fall vor allem ein Signal, wie stark regulatorische und rechtliche Bewertung in die vergangenheitsbezogene Governance hineinwirkt. Commerzbank steht dabei nicht als Einzelfall, sondern als Beispiel für die Breite, mit der Banken im Umfeld komplexer Kapitalmarktinstrumente intern Prozesse, Genehmigungen und Dokumentation gestalten müssen. Gerade weil Cum-Ex-Geschäfte im Zeitfenster mehrerer Jahre stattfanden und Verantwortlichkeiten länderübergreifend organisiert gewesen sein sollen, wird die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen in retrospektiven Prüfungen zentral: Welche Rolle hatten Führung und Fachbereiche, wie liefen Genehmigungsschleifen, und welche Informationen lagen zu welchem Zeitpunkt vor?
Auch wenn die aktuelle Entscheidung noch nicht über ein Urteil hinausgeht, zeigt die Anklageerhebung, dass die strafrechtliche Aufarbeitung in Deutschland weiter in die Substanz geht. Für IT- und Datenverantwortliche in Finanzhäusern ist das relevant, weil sich solche Verfahren selten nur auf „Papierakten“ stützen: Oft müssen Datenflüsse aus Handelssystemen, Buchungslogik, Referenzdaten und Offboarding-Unterlagen miteinander korreliert werden. In der Praxis entsteht dabei ein zusätzlicher Druck auf Audit-Trails und die Fähigkeit, Sachverhalte schnell aus heterogenen Quellen rekonstruktionsfähig zu machen – eine Herausforderung, die sich nicht nur bei Ermittlungen stellt, sondern auch bei internen Compliance-Analysen. Unabhängig vom Ausgang einzelner Verfahren macht der Cum-Ex-Komplex deutlich, dass Künstliche Intelligenz als Technologie (Stichwort: KI-gestützte Mustererkennung) zwar nicht die Rechtsfrage entscheidet, aber bei der Strukturierung historischer Handelssignale und der Erkennung atypischer Muster eine Rolle spielen kann.
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