NORTH CAROLINA / LONDON (IT BOLTWISE) – Die schwarz-rote Koalition bringt eine Einkommensteuerreform auf den Weg, die ab 2027 vor allem Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien entlasten soll. Der Entwurf sieht eine schrittweise Ausweitung des Grundfreibetrags vor und verschiebt den Zeitpunkt, ab dem der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift. Gleichzeitig sollen beim bisherigen 45-Prozent-Satz und einer neuen Superreichensteuer ab höheren Schwellen Änderungen greifen. Die Entlastung ist mit rund 10 Milliarden Euro jährlich beziffert und soll in zwei Stufen bis 2028 voll erreicht werden.

Einkommensteuerreform ab 2027: Grundfreibetrag, Tarif und Familienentlastung
Einkommensteuerreform ab 2027: Grundfreibetrag, Tarif und Familienentlastung (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Tonfall der politischen Einigung ist klar: Mit der Einkommensteuerreform soll weniger die große Umverteilung im Mittelpunkt stehen, sondern spürbar mehr Netto bei der breiten Masse der Steuerpflichtigen. Nach langem Ringen liegt der Entwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) dem Kabinett vor, die Umsetzung erfolgt laut Ministeriumsangaben „eins zu eins“ der politischen Vorgaben aus dem Koalitionsausschuss. Inhaltlich zielt die Reform auf mehrere Stellschrauben ab: Grundfreibetrag, Tarifverlauf, Schwellen für Spitzen- und „Reichensteuer“ sowie Stellhebel bei pauschalen Arbeitnehmer-Ausgaben und Kinderleistungen. Damit hängt die Wirkung am Ende weniger von einzelnen Paragraphen ab als von der Frage, wie sich das „zu versteuernde Einkommen“ durch Freibeträge und absetzbare Posten tatsächlich in die neuen Tarifzonen einschreibt.

Technisch betrachtet beginnt die Entlastung bei der Berechnungsgrundlage: Steuerzahlungen richten sich nicht direkt nach dem Bruttolohn, sondern nach dem „zu versteuernden Einkommen“ nach Abzug von Freibeträgen und absetzbaren Ausgaben. Genau hier setzt der Reformteil zum Grundfreibetrag an, der den steuerfreien Bereich zur Sicherung des Existenzminimums definiert. Er soll von 12.348 Euro in diesem Jahr auf 12.564 Euro im kommenden Jahr und dann auf 12.900 Euro im Jahr 2028 steigen. Da dieser Freibetrag die erste Tarifzone verbreitert, rückt für viele Haushalte ein Teil des Einkommens aus der Besteuerung heraus; der Effekt ist damit gerade bei Erwerbseinkommen mit begrenzter zusätzlicher Progressionswirkung spürbar.

Daneben verändert die Reform den Charakter der Progression: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll künftig etwas später greifen, nämlich ab 70.600 Euro statt ab 69.879 Euro. Das klingt auf den ersten Blick nach einem marginalen Versatz, entfaltet aber Wirkung über die Umstellung der Tarifzonen. Laut Ministerium soll dadurch der Anstieg des Steuertarifs in der Einkommenszone zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas flacher werden, wovon insbesondere mittlere Einkommen profitieren sollen. In der Praxis entscheidet darüber der Grenzsteuersatz am Rand: Sobald ein Teil des Einkommens in die höhere Tarifzone fällt, steigt die Steuerlast überproportional. Verschiebt man den Kipppunkt, sinkt für den „Grenzbereich“ der zusätzliche Steuerbetrag pro weiter verdienten Euro.

Beim oberen Ende des Tarifs wird die Reform deutlich differenzierter. Die sogenannte „Reichensteuer“ wird aufgesplittet: Der Steuersatz von 45 Prozent soll künftig schon ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten statt wie bisher ab 277.826 Euro. Zusätzlich soll ab 280.000 Euro eine neue „Superreichensteuer“ mit 47 Prozent eingeführt werden. Für die Wirkung bedeutet das: Der Verlauf wird nicht nur über die klassische Progression „gezogen“, sondern durch zusätzliche Zonen nach oben hin schärfer getrennt. Flankiert wird das Gesamtpaket außerdem durch Änderungen bei pauschal absetzbaren Kosten: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen. Damit bleibt mehr Spielraum für Berufsausgaben auch dann, wenn keine Einzelkosten in voller Höhe nachgewiesen werden.

Familien und Leistungen bekommen ebenfalls konkrete Preisgassen: Das Kindergeld steigt von derzeit 259 Euro monatlich je Kind auf 267 Euro im kommenden Jahr und dann auf 272 Euro im Jahr 2028. Parallel dazu soll der Kinderfreibetrag von 9.756 Euro auf 10.056 Euro steigen und anschließend auf 10.236 Euro im Jahr 2028. In Summe betrifft das zwei Mechanismen, die im Steuerrecht zusammenwirken: Auszahlung über Kindergeld auf der einen Seite, steuerliche Freistellung über Freibeträge auf der anderen. Dazu kommen Anpassungen bei steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit: Der maximal zulässige Stundenlohn für solche Zuschläge soll von 50 auf 75 Euro erhöht werden, sodass Beschäftigte mehr von ihren Zuschlägen behalten können. Gleichzeitig wird bei Handwerkerleistungen die Möglichkeit, diese von der Steuer absetzen zu können, „etwas reduziert“, was die Reform in Richtung klarer steuerpolitischer Prioritäten verschiebt.

Für Unternehmen und Haushalte ist der Zeitplan mindestens so relevant wie die einzelnen Zahlen. Die Entlastung soll laut politischer Einigung rund 10 Milliarden Euro jährlich betragen und in zwei Stufen vollständig bis 2028 erreicht werden. Ab Anfang 2027 sollen vor allem Millionen Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern profitieren. Die Finanzierungsseite wird dabei gegengelesen: Mehr Geld soll unter anderem von sehr hohen Einkommen hereinkommen. Die Einordnung aus der Wirtschaft fällt laut Text eher skeptisch aus, weil die Reform aus ihrer Sicht zu wenig Wachstumsimpulse setze; ob und wie stark sich das im Makromodell spiegelt, hängt jedoch davon ab, wie viele der zusätzlichen Mittel eher konsum-, eher spar- oder eher investitionsnah eingesetzt werden. Im Finanzministerium wird der Effekt jedenfalls direkt auf den Haushaltsebene heruntergebrochen: Ein Beispiel nennt ein Paar aus Pflegekraft und Busfahrer mit je 2.800 Euro brutto im Monat sowie zwei Kindern, das 2028 eine Entlastung von 632 Euro im Jahr erhalten soll. Eine Einzelperson mit 5.000 Euro brutto wird im Vergleich zu diesem Jahr mit etwa 192 Euro Entlastung für 2028 beziffert. Solche Muster sind zwar modellabhängig, machen aber sichtbar, dass die Reform nicht nur auf Extrem- oder Durchschnittsgrößen zielt, sondern auf mehrere Einkommensbreiten zugleich.


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