ESSEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Arbeitsgericht Essen hat die Kündigung eines General Counsel als unwirksam bewertet, weil der Betriebsrat vor der Entlassung nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Entscheidend war dabei nicht allein das sehr hohe Gehalt von mehr als 800.000 Euro, sondern die Frage, ob die Person als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt. Das Gericht sah Prokura und eine Führungsrolle knapp unterhalb der Vorstandsebene nicht als ausreichenden Nachweis für den Sonderstatus an. Für Arbeitgeber folgt daraus: Ohne belastbare Kriterien bleibt die Mitbestimmung zwingend.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird häufig auf die „formale“ Einordnung der Rolle geschaut. Im Kern ging es im aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Essen jedoch um etwas anderes: nicht darum, ob ein General Counsel in der Unternehmenshierarchie sichtbar ist, sondern ob der Betriebsrat wegen der Einstufung als leitender Angestellter aus dem Verfahren herausfällt. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 3 Ca 2984/25 stellt damit klar, dass sich Arbeitgeber nicht auf Indizien wie ein besonders hohes Einkommen oder eine Prokura verlassen können, wenn sie die Anhörungspflicht verlässlich vermeiden wollen.
Das Gericht datiert die Feststellungen auf den 15. April 2026. Danach konnte der betroffene Jurist trotz eines Bruttojahresgehalts von mehr als 800.000 Euro sowie einer Position unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene nicht als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eingeordnet werden. Besonders relevant für die Praxis: Prokura und Gehalt allein begründen keinen Sonderstatus. Auch die Tatsache, dass die Person in einer Führungsfunktion innerhalb eines Konzerns mit mehr als 17.000 Mitarbeitenden weltweit agiert, ersetzt nach Auffassung der Kammer nicht den Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Technisch-rechtlich wird der Konflikt an zwei Kriterien festgemacht, die zusammenpassen müssen. Erstens betrifft es die tatsächliche Personalverantwortung: Die Kammer hat darauf verwiesen, dass eine Einstellungsbefugnis für lediglich 8 von insgesamt mehr als 17.000 Mitarbeitern nicht ausreicht, um die Qualifizierung als leitender Angestellter zu tragen. Die Befugnis müsse unternehmensprägend sein und entweder einen wesentlichen Teil der Belegschaft erfassen oder einen zentralen Funktionsbereich wesentlich beeinflussen. Zweitens beanstandeten die Richter das Fehlen eigenständiger unternehmerischer Entscheidungsspielräume; reine Leitungs- und Beratungsaufgaben auf höchster Ebene genügen demnach nicht, wenn keine ausreichende Entscheidungsautonomie ohne direkte Weisungsgebundenheit belegt werden kann.
Gerade dieser zweite Punkt macht die Entscheidung für Arbeitgeber besonders riskant: Wer eine Rolle als „zweite Führungsebene“ beschreibt, muss trotzdem nachweisen, wie weit die Person im Alltag wirklich entscheidet. Das Urteil verlagert den Maßstab von Titel und Vertragsdetails auf die gelebte Entscheidungsstruktur. Damit bleibt die betriebsverfassungsrechtliche Logik erhalten, die den Betriebsrat als Organ der Mitbestimmung an frühzeitige Beteiligung bindet. Im konkreten Fall war die Anhörung vor Ausspruch der Kündigung unterblieben; folgerichtig beurteilte das Gericht die Beendigung als unwirksam.
Aus Markt- und Organisationssicht zeigt der Fall außerdem, warum viele Unternehmen bei der Trennung von hochrangigen Juristen oder Compliance-Verantwortlichen häufiger in die gleiche Prüfungsschleife geraten: Rollen werden im Organigramm oft ähnlich ausgestaltet, während die tatsächlichen Befugnisse in der Personalpraxis heterogen sind. Wer die Mitbestimmung umgehen will, setzt damit indirekt auf eine belastbare Abgrenzung „leitender Angestellter“ – und genau diese Abgrenzung verlangt mehr als eine Prokura-Rolle. Für HR-, Legal- und Betriebsrats-Management bedeutet das, dass interne Verantwortungsmatrizen, Entscheidungsketten und konkrete Personalentscheidungen so dokumentiert sein müssen, dass im Streitfall nachvollziehbar wird, welcher Ermessensspielraum tatsächlich besteht.
Für betroffene Juristinnen und Juristen auf dieser Ebene wirkt das Urteil wie eine Rückversicherung: Die rechtlichen Hürden an die Sonderstellung sind hoch, selbst wenn Vergütung, Hierarchie und formale Vertretungsbefugnisse für Außenstehende wie ein „Leitungsstatus“ wirken. Umgekehrt sollten Arbeitgeber die Entscheidung nicht als Einladung verstehen, die Anhörungspflicht pauschal zu erfüllen und damit Kosten zu vermeiden, sondern als klaren Hinweis, dass die Einstufung als leitender Angestellter materiell geprüft werden muss. Praktisch empfiehlt sich daher, Verantwortlichkeiten und Befugnisse vor Kündigungsfällen nicht nur vertraglich, sondern auch prozessual und anhand konkreter Beispiele für Personal- und Unternehmensentscheidungen zu hinterlegen.
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