KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe geht es um die Bezahlung von FFP2- und OP-Masken aus dem Frühjahr 2020. Streitpunkt sind vier Verfahren, in denen Unternehmen Kaufpreise vom Bund verlangen und der Bund teilweise bereits gezahlte Beträge zurückfordert. Das zentrale Rechtsproblem betrifft unter anderem, ob der Rücktritt des Bundes ohne Frist zur Nachlieferung zulässig war. Ein Urteil wird am 15. Dezember erwartet.

Im Kern handelt der Fall nicht nur von Masken aus der Frühphase der Corona-Pandemie, sondern von einem Vertragsmodell, das damals unter Zeitdruck funktionieren sollte: Im Frühjahr 2020 hatte das Bundesgesundheitsministerium ein Open-House-Verfahren angestoßen, bei dem sich Lieferanten dem Bund zu einem fest vorgegebenen Nettopreis anschließen konnten. Für FFP2-Masken lag dieser Preis bei 4,50 Euro netto pro Stück. Viele Unternehmen beschafften daraufhin große Mengen und warteten anschließend auf die Abnahme – doch als der Bund für einen Teil der Ware später die Annahme verweigerte und aus den Verträgen zurücktrat, eskalierte der Konflikt vor Gericht.
Jetzt liegt der Milliardenstreit beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Mittwoch verhandelte das höchste deutsche Zivilgericht in vier Verfahren mündlich, die zum Teil denselben Kernmechanismus berühren: die Frage, ob und in welchem Umfang der Bund trotz Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeiten vom Vertrag zurücktreten durfte. Hinzu kommen weitere Verfahren, die laut Gericht ebenfalls beim BGH anhängig sind. Das Urteil soll am 15. Dezember verkündet werden; das macht die Verhandlung für die noch laufenden Instanzen besonders relevant, weil der BGH hier grundlegende Rechtsfragen klären soll.
Rein zahlenmäßig geht es um erhebliche Beträge: Insgesamt sind laut Gesundheitsministerium noch rund 90 Verfahren gegen den Bund anhängig, mit einem Gesamtstreitwert von 2,3 Milliarden Euro. Bereits rechtskräftig entschieden wurden im Zusammenhang mit dem Open-House-Verfahren 15 Fälle: In vier Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von 4,2 Millionen Euro unterlag der Bund, in elf weiteren Fällen mit 59,5 Millionen Euro konnte der Bund gewinnen. Dass sich die Erfolge zwischen Klägern und Beklagtem bislang so unterschiedlich verteilen, zeigt, wie stark die juristische Bewertung einzelner Vertragskonstellationen vom genauen Ablauf abhängt – und warum eine Entscheidung des BGH als Leitplanke für die Restverfahren wirken kann.
Technisch-juristisch fokussieren die Richterinnen und Richter den Streit auf das Zusammenspiel aus Vertragstyp, Leistungsstörung und den formalen Rechten beim Rücktritt. Der Vorsitzende Richter Ralph B ünger stellte zu Beginn der Verhandlung heraus, dass es vor allem darauf ankomme, ob der Bund vor dem Rücktritt wegen möglicher Mängel oder verpasster Fristen eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen. Eine Nachfristsetzung ist im deutschen Schuldrecht typischerweise zentral, um dem Vertragspartner eine letzte Chance zu geben, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Ausnahmen gelten nur bei sogenannten Fixgeschäften: Dabei ist die Einhaltung eines konkreten Termins so bedeutsam, dass das Geschäft bei Verstreichen des Termins seinen Sinn verlieren soll.
Genau an dieser Stelle wird der praktische Nutzen der Masken zum juristischen Prüfpunkt. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Köln die Lieferungen offenbar nicht als Fixgeschäfte eingeordnet und damit den Rücktritt des Bundes als unwirksam bewertet; die Anbieter hätten demnach Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis. Der BGH ließ in seiner vorläufigen Einschätzung jedoch erkennen, dass er das möglicherweise anders sehen könnte. Für die Bundesregierung könnte – so der Ansatz, den das Gericht andeutete – ein wesentliches Interesse an fristgerechter Lieferung bestanden haben. Das Open-House-Verfahren sollte demnach einem akuten Engpass schnell begegnen; eine verspätete Lieferung würde den ursprünglichen Zweck verfehlen.
Auf der anderen Seite argumentieren die Kläger entlang des Nutzwerts der Ware nach dem Termin. Der Rechtsanwalt Thomas Winter hielt dagegen, dass die Masken durch eine Lieferung nach dem vom Bund ursprünglich festgesetzten Termin nicht nutzlos geworden seien. Für ihn ist entscheidend, dass kein plausibler Grund erkennbar sei, weshalb Verträge gerade an diesem Termin „stehen und fallen“ sollten. Der Bundesanwalt Christian Rohnke wiederum stellte den Zusammenhang zwischen Ziel des Verfahrens und Bedeutung der Frist in den Mittelpunkt: Wenn der Bund die Lieferung gerade wegen der Engpasslage kurzfristig organisieren wollte, könne eine späte Leistung den Engpass nicht mehr im gleichen Maß adressieren. Ob der BGH diesen Zweck als Fixgeschäft-Wirkung wertet, dürfte bestimmen, wie die Nachfristfrage in den noch anhängigen Verfahren zu behandeln ist.
Für Unternehmen, die damals im Open-House-Modell geliefert haben, ist die Entscheidung damit nicht nur historisch, sondern unmittelbar wirtschaftlich: Sie betrifft die Logik, wann ein öffentlicher Auftraggeber bei Leistungsstörungen formell sauber nachbessern muss und wann er sich ohne Nachfrist auf den Rücktritt berufen kann. Gleichzeitig liefert das Verfahren ein Lehrstück für die Vertragsgestaltung in Krisenzeiten. Wenn Behörden unter Zeitdruck Beschaffung auslösen, steigen die Anforderungen an Klarheit bei Liefer- und Qualitätsparametern sowie an die rechtssichere Kommunikation von Fristen und Abnahmebedingungen – sonst wird aus einer taktischen Notfallmaßnahme langfristiger Rechtsstreit mit Milliardenvolumen.
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