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BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Franziska Brantner kritisiert das geplante Investitionsschutzgesetz als rechtlich sehr fragwürdig. Ihrer Ansicht nach könnte der Bund damit die Vergesellschaftung nach Artikel 15 des Grundgesetzes durch ein einfaches Gesetz faktisch erschweren. Brantner setzt stattdessen auf eine Verschärfung der Mietpreisbremse sowie weitere Schritte wie strengere Vorgaben für Ausschüttungen bei Wohnungsunternehmen. Gleichzeitig grenzt sie sich von Vergesellschaftungsplänen in Berlin ab und verweist auf die knappe Haushaltslage der Kommunen.

Investitionsschutzgesetz: Brantner warnt vor rechtlicher Einschränkung von Artikel 15
Investitionsschutzgesetz: Brantner warnt vor rechtlicher Einschränkung von Artikel 15 (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Debatte um bezahlbaren Wohnraum bekommt in Deutschland eine weitere juristische Dimension: Franziska Brantner stellt das von der Bundesregierung geplante Investitionsschutzgesetz in Frage, weil es nach ihrer Darstellung die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen erschweren soll. Im Kern geht es dabei nicht nur um Wohnpolitik, sondern um die Frage, wie weit der Bund verfassungsrechtliche Spielräume über einfaches Recht eingrenzen kann. Brantner argumentiert, der Versuch, einen Artikel der Verfassung durch ein nachgeordnetes Gesetz zu begrenzen, sei rechtlich „sehr fragwürdig“.

Technisch-politisch ist der Konflikt klar umrissen: Artikel 15 des Grundgesetzes ermöglicht die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln gegen Entschädigung. Seit Inkrafttreten der Verfassung existiert diese Norm zwar als Bestandteil des Grundgesetzes, sie wurde aber nach dem vorliegenden Text bislang nicht als tragfähige Grundlage genutzt, um umfassende Vergesellschaftungen großer Wohnungsbestände umzusetzen. Genau an dieser Lücke setzt Brantners Kritik an: Wenn der Bund die Anwendung der Verfassungsnorm über ein Investitionsschutzgesetz erschweren will, prallen in ihrer Lesart zwei Zielrichtungen aufeinander – staatliche Absicherung von Eigentum und Investitionen auf der einen Seite, dringender Druck von Ländern und Kommunen wegen hoher Mieten auf der anderen.

Gegen die Vergesellschaftungslogik setzt Brantner konkrete wohnungspolitische Instrumente, die kurzfristiger wirken sollen. Als „Erstes“ fordert sie eine Verschärfung der Mietpreisbremse. Hintergrund: Eine Mietpreisbremse greift direkt in bestehende Mietverhältnisse und beeinflusst auch Neuvermietungen, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen klar greifen. Daneben nennt sie den Umbau von leerstehenden Büroflächen zu Wohnungen sowie günstigere Bedingungen für den Bau – zwei Ansätze, die stärker über Angebotserweiterung und Investitionsanreize wirken. In diesem Zusammenhang betont sie außerdem, dass Grund und Boden „besonderes Eigentum“ seien und daher besondere Verantwortung mit sich brächten.

Während Brantner auf Bundesebene das Investitionsschutzgesetz angreift, geht sie zugleich auf Distanz zu Vergesellschaftungsplänen in Berlin, die mit Linkspartei, Grünen und SPD verbunden werden. Ihr Zielbild bleibt auf die schnelle Ermöglichung bezahlbaren Wohnraums ausgerichtet, allerdings unter dem Vorbehalt knapper Kassen der Kommunen. In Berlin verschärft die angespannte Haushaltslage nach dem Text den Zielkonflikt: Eine Vergesellschaftung könnte zwar den öffentlichen Einfluss auf große Wohnungsbestände stärken, sie wäre aber mit offenen Fragen zu Entschädigung, Finanzierung und Umsetzung verbunden. Brantners Hinweis auf das Sondierungspapier von SPD und Grünen macht dabei deutlich, dass selbst innerhalb der Befürworterschaft unterschiedliche Wege und Grenzen diskutiert werden.

Rechtlich forciert Brantner weitere Schritte, die über die Mietpreisbremse hinausgehen. Dazu zählt auch die Frage, wie hoch Ausschüttungen bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft sein dürfen. Diese Perspektive ist für die Praxis relevant, weil sie Unternehmen nicht nur über Mietobergrenzen adressiert, sondern auch über die Kapitalverwendung: Wenn Gewinne stärker in den Wohnungsbestand oder in Neubau und Modernisierung gelenkt werden sollen, verändert das die Anreize in der Branche. Gleichzeitig kritisiert sie, dass SPD und Grüne im Berliner Sondierungspapier „relevante Hürden“ für die Vergesellschaftung eingezogen hätten – ein Hinweis darauf, dass die politische Unterstützung für tiefgreifende Eingriffe politisch und rechtlich austariert wird.

Für den Markt bedeutet die Auseinandersetzung weniger eine einzelne Reform als vielmehr eine Verschiebung in der Risikowahrnehmung. Wenn sich die Bundesregierung darauf fokussiert, Investitionen rechtlich abzusichern, während Kommunen und Länder bei steigenden Mieten mehr Eingriffsoptionen fordern, steigt die Bedeutung der Rechtsklarheit für Eigentümer, Investoren und Kommunalverwaltungen. Brantners Linie – Mietpreisbremse nachschärfen, Flächen umwidmen, Baubedingungen verbessern – setzt dagegen auf Maßnahmen, die in der Regel unmittelbarer umsetzbar sind und nicht zwingend dieselbe Eigentums- und Entschädigungslogik benötigen. Unabhängig davon, wie sich die politischen Mehrheiten entwickeln, bleibt der Wohnungsmarkt damit ein dauerhafter Druckpunkt, bei dem juristische Konstruktionen und haushaltsnahe Umsetzbarkeit eng ineinandergreifen.

Für Unternehmen und Verwaltung liegt der nächste Engpass deshalb weniger in der Theorie als in der praktischen Ausgestaltung: Welche konkreten Parameter werden bei der Mietpreisbremse nachgeschärft, wie werden Umwidmung und Bauhemmnisse beschleunigt und wie lassen sich Regeln zu Ausschüttungen in bestehende Unternehmensstrukturen integrieren? Aus Sicht von Investoren wird zudem entscheidend sein, ob der Gesetzgeber die Balance zwischen Investitionsschutz und verfassungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten so definiert, dass Planungssicherheit entsteht. Genau diese Planungssicherheit fordert Brantner implizit ein, wenn sie das geplante Investitionsschutzgesetz als zu weitgehend kritisiert und den Fokus auf unmittelbar wirksame Entlastung für Mieterinnen und Mieter lenkt.

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