LUXEMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Ein EuGH-Gutachten stellt klar: KI-Chatbots können Urheberrechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Artikelinhalte abrufen und in Antworten wiederverwenden. Generalanwalt Maciej Szpunar knüpft die Bewertung unter anderem an die Frage, ob unrechtmäßiger Zugriff vorliegt und ob Antworten die spezifische Ausdrucksform erkennbar systematisch übernehmen. Das Verfahren gilt als erstes vor dem EuGH, das Generative KI in den Fokus von Urheberrechtsfragen rückt. Entscheidend bleibt, ob Nutzerinnen und Nutzer danach keinen Anlass mehr haben, den Originaltext aufzurufen.

Das Thema Urheberrecht bei generativer KI rückt damit in eine neue Phase: In Luxemburg hat Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen ausgeführt, dass KI-Chatbots Urheberrechte verletzen können, wenn sie Presseartikel von Webseiten abrufen und anschließend verwenden, um Nutzerinnen und Nutzer zu einer Antwort zu bringen. Damit geht es nicht um ein abstraktes Trainingsproblem, sondern um die konkrete Funktionskette vom Abruf bis zur Ausformulierung der Antwort im Chat. Zugleich betont Szpunar, dass sein Gutachten für die Richterinnen und Richter nicht bindend ist; das Urteil soll erst später verkündet werden. Für Anbieter und Verlage ist das dennoch relevant, weil die Kriterien, die im Raum stehen, sehr direkt in Produkt- und Compliance-Entscheidungen hineinwirken.
Technisch betrachtet hängt die juristische Bewertung an zwei technischen bzw. datengetriebenen Weichenstellungen: Erstens daran, ob der Chatbot unrechtmäßig auf den Artikel zugegriffen hat. Szpunar nennt hier beispielhaft den Fall, dass technische Schutzmaßnahmen wie eine Bezahlschranke umgangen werden. Zweitens stellt sich die Frage, welche Art von Inhalt die Antwort tatsächlich übernimmt. Die Rechte der Presseverlage seien nicht auf die bloßen berichteten Tatsachen beschränkt, sondern auf die spezifische Ausdrucksform der Veröffentlichung bezogen. Genau diese Abgrenzung ist für generative Systeme heikel: Während Tatsachen in der Regel frei verfügbar sind, kann die Art und Weise, wie Informationen formuliert, strukturiert oder wiedererkennbar zusammengeführt werden, urheberrechtliche Relevanz erreichen.
Der Generalanwalt liefert zudem einen Bewertungsmaßstab, der sich im Alltag von KI-gestützten Assistenzsystemen prüfen lässt: Entscheidend sei, ob die Antwort die Ausdrucksform in erkennbarer Weise wiederverwende. Szpunar verknüpft diese Frage mit dem Nutzungseffekt, also ob Leserinnen und Leser keinen Anlass mehr hätten, den Originaltext aufzurufen. Das führt in der Praxis zu einem merkwürdigen Spannungsfeld für KI-Apps: Je nützlicher und direkter eine Zusammenfassung oder Antwort, desto größer die Gefahr, dass sie den Mehrwert einer Originallektüre ersetzt. Für die öffentliche Zugänglichmachung nennt er außerdem eine Regel, nach der das Recht in der Regel verletzt werde, wenn die Ausdrucksform in den Antworten systematisch erkennbar übernommen wird. Damit rückt weniger der einzelne Antwortversuch in den Fokus als das Muster, das sich aus wiederholten Interaktionen ergibt.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit in Ungarn. Dort hatte der Presseverlag Like Company, der mehrere Nachrichtenportale betreibt, Vorwürfe erhoben, dass Gemini geschützte Texte ohne Genehmigung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht habe. Das zuständige Gericht in Budapest legte daraufhin Fragen an den EuGH vor. Am Ende muss jedoch das ungarische Gericht entscheiden; es ist dabei an die Vorgaben des EuGH gebunden. Für die KI-Industrie ist außerdem bedeutsam, dass es sich um das erste Verfahren vor dem EuGH handelt, das Generative KI explizit in den Mittelpunkt rückt. Gerade dieser Verfahrenskontext zeigt, dass es weniger um einen Spezialfall einzelner Inhalte geht, sondern um Leitplanken für eine ganze Gerätekategorie: Chatbots, die mit journalistischen Texten in Kontakt geraten und daraus Antworten ableiten.
Besonders viel Diskussionsstoff steckt im Training von KI-Modellen. Zwei Fragen des ungarischen Gerichts dazu hält Szpunar in seinen Schlussanträgen für unzulässig, weil es keine Beweise gebe, dass Artikel des klagenden Verlags für das Training der Gemini-Modelle verwendet wurden. Gleichzeitig macht er eine andere Einordnung deutlich: Die Nutzung geschützter Werke zum Training eines KI-Modells sei im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahme, der sogenannten Text- und Data-Mining-Schranke, frei zulässig. Diese Schranke erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen automatisiertes Auslesen und Analysieren von Texten und Daten, um Muster zu erkennen. Für die Marktseite ist das ein wichtiger Unterschied: Die Hürde beim Training folgt offenbar anderen Regeln als die beim späteren „Antwortgeben“ nach Artikelabruf, also dort, wo die Verwertungsform einer konkreten Publikation erkennbar in die Nutzerinteraktion hineinwirkt.
Für Unternehmen ergibt sich daraus eine doppelte Handlungslogik. Entwickler und Produktteams sollten nicht nur auf Datenquellen für das Training schauen, sondern auch auf die Retrieval- und Generierungsphase, also darauf, wie Inhalte für Antworten herangezogen und in textliche Ausgaben übersetzt werden. Gleichzeitig werden Verlage ihre technischen und rechtlichen Positionen voraussichtlich noch stärker über die Messbarkeit ausspielen: Ob Antworten die Ausdrucksform systematisch erkennbar wiederverwenden, lässt sich zumindest konzeptionell testen, etwa über wiederholte Nutzeranfragen mit denselben Artikelbezügen. Anbieter müssen außerdem damit rechnen, dass Umgehung technischer Schutzmaßnahmen als besonders riskant herausgestellt wird. Unterm Strich verschiebt das Gutachten die Debatte von „dürfen KI-Systeme Texte sehen“ hin zu „wann und wie dürfen KI-Systeme die konkrete publizistische Form in Antworten reproduzieren“ – und genau dort werden sich die nächsten Urteile und späteren Produktanpassungen entscheiden.
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