LUXEMBURG / LONDON (IT BOLTWISE) – Der EU-Generalanwalt Maciej Szpunar sieht Risiken für Urheberrechte, wenn KI-Chatbots Online-Artikel in ihren Antworten nutzen. Auslöser ist ein Verfahren, in dem der ungarische Digitalverlag Like Company die Nutzung von Gemini durch Google beanstandet. Entscheidend sei nicht nur, ob öffentlich zugängliche Informationen für KI-Training verwendet werden dürfen, sondern auch, ob Chatbots unrechtmäßig auf Inhalte zugreifen – etwa durch das Umgehen einer Bezahlschranke. Zusätzlich kommt es darauf an, ob die Antwort lediglich Fakten wiedergibt oder die Ausdrucksform einer Publikation in einem Umfang ersetzt, der den Zugriff auf das Original überflüssig macht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekommt mit einem Verfahren aus Ungarn frischen Zündstoff für die Frage, wie weit Künstliche Intelligenz beim Umgang mit Presseinhalten gehen darf. Im Kern geht es um KI-Chatbots, die aus journalistischen Texten Antworten ableiten. Maciej Szpunar, Generalanwalt am EuGH, stellt in seinen Schlussanträgen darauf ab, dass nicht jede Nutzung von öffentlich verfügbaren Informationen automatisch urheberrechtlich unproblematisch ist. Besonders brisant wird es dann, wenn ein System Material abrufbar macht, das eigentlich geschützt ist, oder wenn die Nutzer am Ende über die Antwort den Originalzugriff nicht mehr brauchen.
Ausgangspunkt ist die Klage des ungarischen Digitalverlags Like Company gegen Google wegen dessen Chatbot-Dienstes Gemini. Wie im Verfahren beschrieben, argumentiert der Verlag, Google habe urheberrechtlich geschützte Artikel verwendet, um große Sprachmodelle zu trainieren. Zusätzlich wird die wiederholte Reproduktion von Inhalten in einem Zeitraum zwischen Juni 2023 und Mai 2024 behauptet. Die nationalen Richter in Ungarn suchten daraufhin rechtliche Orientierung in Luxemburg, weil die Auslegung des EU-Rechts für die konkrete Reichweite von Urheber- und Leistungsschutzrechten entscheidend ist. Für Unternehmen ist das deshalb relevant, weil der Unterschied zwischen „Training“ und „Antwortgenerierung“ in der Praxis oft nicht sauber gezogen wird, selbst wenn technische Workflows getrennte Phasen vorsehen.
Technisch betrachtet dreht sich die rechtliche Bewertung um zwei Ebenen: der Zugriff auf Inhalte beim Training und die Art, wie Antworten gegenüber Nutzern formuliert werden. Szpunar betont, dass das EU-Recht das KI-Training grundsätzlich mit öffentlich zugänglichen Informationen erlaubt. Gleichzeitig soll aber genau geprüft werden, ob ein Chatbot unrechtmäßig auf Artikel zugegriffen hat, etwa durch die Umgehung einer Bezahlschranke. Hier liegt eine klassische Konfliktzone: Viele Publishing-Plattformen betreiben Paywalls oder gestaffelte Zugriffe, während KI-Anbieter versuchen, möglichst große Datenmengen aus dem Netz einzusammeln. Auch wenn die Modellarchitektur im Hintergrund „nur“ Muster aus Daten lernt, kann die Rechtsfrage am Ende am konkreten Datenzugang hängen, nicht an der rein statistischen Natur des Trainings.
Ein weiterer Punkt ist die Differenz zwischen Faktenwiedergabe und der Wiederverwendung der Ausdrucksform. Der EuGH macht in der Mitteilung zum Leistungsschutzrecht deutlich, dass Presseverlegern nicht der Schutz für bloße Tatsachen zusteht, die in Veröffentlichungen berichtet werden. Geschützt ist vielmehr die spezifische Ausdrucksform – also wie ein Text komponiert, formuliert und sprachlich ausgestaltet ist. Szpunar verknüpft diese Idee mit einem praktischen Kriterium: Entscheidend sei, ob eine Antwort nur Informationen aus dem Artikel wiederholt oder ob sie die Ausdrucksform einer Publikation in einem Umfang übernimmt, der Nutzer vollständig davon entbindet, die Originalpublikation zu lesen. Für Publisher bedeutet das: Nicht jedes „Zusammenfassen“ ist automatisch zulässig oder unzulässig, sondern es kommt auf den Abstand zum Original und auf den Mehrwert der Originalquelle an.
Die Empfehlung des Generalanwalts ist für das Gericht nicht bindend, und damit bleibt der Ausgang offen. Das ungarische Gericht wird zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. In den Schlussanträgen wird zudem hervorgehoben, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Artikel von Like Company zum Training der Gemini-Modelle verwendet wurden. Parallel betont das Gericht in Luxemburg, dass das EU-Recht nach der bestehenden Auslegung auch ein Training mit urheberrechtlich geschütztem Material ermöglichen kann. Diese Kombination aus „Zulässigkeit unter Bedingungen“ und „Prüfung der konkreten Zugriffspfade“ dürfte die Diskussion in der Branche weiter verschärfen, weil sie Entwicklern und Juristen gleichzeitig abverlangt, Datenquellen, Extraktionswege und Nutzungsresultate bis ins Detail nachzuvollziehen.
Für die Markt- und Branchenlogik ist die Sache dennoch klar: Rechteinhaber suchen zunehmend nicht nur Lizenzen als abstraktes Geschäftsmodell, sondern auch Belege für die tatsächliche technische Verarbeitungskette – von der Beschaffung über das Training bis zur Antwortausgabe. Laut den Angaben im Verfahren hat News Corp als Eigentümer des Wall Street Journal eine kommerzielle Vereinbarung zur Bereitstellung von Inhalten auf Google-Plattformen. Solche Deals signalisieren, dass Unternehmen mit Blick auf die Rechtsunsicherheit häufig auf vertragliche Rahmung setzen, statt sich ausschließlich auf „public data“ oder generische Rechtsannahmen zu verlassen. Für KI-Entwicklungsteams bedeutet das: Datenlieferanten, Scraping-Regeln, Paywall-Handling und Output-Policy werden immer stärker zu zentralen Bausteinen der Produktentwicklung, nicht nur zu juristischen Randthemen.
Insgesamt verschiebt der Fall die Diskussion von einem abstrakten „Dürfen KI-Inhalte lernen?“ hin zu konkreten Prüfsteinen: War der Zugriff rechtmäßig? Wurde eine Paywall umgangen? Wiederholt die Antwort nur Fakten oder ersetzt sie die Originallektüre, indem sie sprachlich und inhaltlich zu nah am geschützten Text bleibt? Bis der EuGH im laufenden Verfahren eine endgültige Entscheidung trifft, bleibt es damit für alle Beteiligten bei einer realen Unsicherheit, aber auch bei klaren Leitplanken für die nächsten technischen und organisatorischen Entscheidungen rund um KI-gestützte Suche, Chatbots und automatisierte Textausgaben.
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