KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat Beschwerden von Anlegern im Wirecard-Schadenersatz zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass im Kapitalanleger-Musterverfahren Ansprüche gegen EY wegen der falschen Wirecard-Bilanzen für unzulässig erklärt wurden. Das Urteil betrifft die Jahre 2014 bis 2018, während parallel ein Strafprozess gegen Ex-Vorstandschef Markus Braun und weitere Mitangeklagte läuft. Offen bleibt damit vor allem, auf welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage sich Klagen gegen Wirtschaftsprüfer künftig stützen lassen.

Im Streit um Schadenersatzansprüche aus dem Wirecard-Skandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine entscheidende Hürde für den Erfolg von Anlegerklagen im Kapitalanleger-Musterverfahren gesetzt. Laut dem Urteil wiesen die Karlsruher Richterinnen und Richter Beschwerden von Aktionären gegen eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurück. Konkret geht es um den „Teilmusterentscheid“ aus München, der im Februar 2025 festhielt, dass sich im laufenden Musterverfahren keine Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY wegen der falschen Wirecard-Bilanzen einordnen lassen. Der BGH sieht damit die Auslegung des Obersten Landesgerichts zur Zuständigkeit und zum Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung als zutreffend an.
Technisch-juristisch betrachtet dreht sich der Kern des Streits um die Frage, welche Pflichtverletzungen im Musterverfahren überhaupt verhandelbar sind. In dem zivilrechtlichen Verfahren wird nicht bestritten, dass in den Jahren 2014 bis 2018 Bilanzangaben vorgelegt wurden, die sich später als falsch erwiesen. Strittig ist jedoch, wer für diese fehlerhafte Information des Kapitalmarkts verantwortlich gemacht werden kann – und ob die Rolle, die EY dabei zugeschrieben wird, unter die spezielle Logik des Kapitalanleger-Musterverfahrens fällt. EY hatte die Bilanzen bis zum Kollaps des Skandalkonzerns bestätigt und erst im Sommer 2020 das Testat für den Abschluss des Jahres 2019 verweigert. Die Kläger stützen sich dabei darauf, dass EY bei den Abschlüssen der Vorjahre als Abschlussprüferin als Abschlussprüferin an fehlerhafter Kapitalmarktinformation beteiligt gewesen sein soll oder sie selbst erteilt haben könnte.
Damit sind die wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen des Musterprozesses eng verknüpft. Als Musterkläger fungierte ein Bankkaufmann aus Hessen, der laut Darstellung eine halbe Million Euro mit Wirecard-Papieren verloren hat. Die „Eigentliche Zielscheibe“ ist dabei EY: Das Unternehmen gilt in der Darstellung als solvent, während bei Ex-Vorstandschef Markus Braun und weiteren Beteiligten nach allgemeiner Einschätzung perspektivisch weniger zu holen sei. Der BGH betonte, dass Ansprüche gegen EY im Musterverfahren „nicht statthaft“ seien, weil EY die falschen Wirecard-Bilanzen inklusive des Bestätigungsvermerks nicht selbst veröffentlicht habe, sondern die Wirecard-Chefetage. Zugleich weist die Entscheidung den Weg nicht pauschal zu: Sie bedeutet nicht, dass Anleger grundsätzlich nicht gegen EY klagen könnten, sondern setzt vor allem die Spielregeln für den Musterprozess. Als mögliche Alternative nannte die Vorsitzende Richterin in München die „Verletzung von Prüfpflichten“ als Ansatzpunkt – und stellte klar, dass dafür eine andere Anspruchsgrundlage entscheidend sein dürfte.
Während das zivilrechtliche Musterverfahren inhaltlich parallel zum Strafprozess läuft, verschiebt sich der Fokus für die Prozessbeobachter auf die zeitliche Gleichzeitigkeit beider Stränge. Der BGH verweist darauf, dass gegen den Teilmusterentscheid aus München der Musterkläger sowie 1.076 „Beigeladene“ Rechtsbeschwerden eingelegt hatten; weitere 566 Personen waren dem Verfahren beigetreten. Die Rechtsbeschwerden blieben „sämtlich ohne Erfolg“. Der Strafprozess gegen Ex-Vorstandschef Markus Braun und zwei Mitangeklagte läuft seit Dezember 2022; nach bald vier Jahren steuert er nach Darstellung der Ausgangslage auf das Urteil zu. Strittig ist dort demnach nicht, dass Wirecard im Milliardenmaßstab betrogen wurde, sondern „nur“, wer die Täter waren. Wichtig ist dabei: Ob und in welchem Umfang einzelne Personen tatsächlich strafrechtlich verantwortlich sind, ist Sache der gerichtlichen Entscheidung im Strafverfahren.
Für Marktteilnehmer und Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, wie stark Verfahrensrecht die Durchsetzung von Ansprüchen prägt. Das Kapitalanleger-Musterverfahren ist darauf ausgelegt, bestimmte kollektive Konstellationen zu bündeln; es ist jedoch nicht automatisch ein „Breitbandwerkzeug“ für jede mögliche Haftungsroute. Wenn Gerichte – wie hier laut BGH – den Anwendungsbereich enger ziehen, wirkt das wie ein Filter: Anleger müssen dann entweder innerhalb der zulässigen Anspruchslogik bleiben oder den Weg zu anderen zivilrechtlichen Konstruktionen einschlagen. Für die KI-Entwicklung im Finanz- und Compliance-Umfeld ist das keine direkte technische Kausalität, aber ein praktischer Impuls: Unternehmen, die Anlegerkommunikation, Abschlussprüfungsprozesse und Governance-Mechanismen operationalisieren, brauchen belastbare Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen, insbesondere dort, wo Informationsketten zwischen Management, Berichterstattung und Prüfungsleistungen zusammenlaufen.
In der Praxis dürfte die Entscheidung damit auch die Risikoperspektive für Wirtschaftsprüfer und deren Auftraggeber beeinflussen. Solange unklar bleibt, wie Gerichte Prüfpflichten künftig im Verhältnis zu Kapitalmarktinformationen im jeweiligen Anspruchsrahmen bewerten, entsteht ein zusätzlicher Interpretationsspielraum – und genau daraus leitet sich für beide Seiten ein erhöhtes Prozessinteresse ab. Gleichzeitig deutet der BGH-Ansatz darauf hin, dass nicht jede Feststellung aus dem Wirecard-Komplex automatisch in jedes Musterverfahren übersetzbar ist. Anleger müssen damit ihre Klagearchitektur genauer justieren, statt sich allein auf den Umstand zu stützen, dass ein geprüftes Dokument später als falsch erkannt wurde. Der Ausgang im Strafprozess dürfte zudem indirekt Maßstäbe setzen, etwa dafür, wie Gerichte die Verantwortungszuordnung in der Gesamtgeschichte bewerten.
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