KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben, das die Verwendung einer kapitalmarktabhängigen Stornogebühr bei Debeka untersagte. Die Klausel wird nun erneut verhandelt, da sie möglicherweise gegen das Gebot der Angemessenheit verstößt. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert die Intransparenz der Gebühr, während die Debeka die Regelung als Schutzmaßnahme für die Versichertengemeinschaft verteidigt.

Der Rechtsstreit um die kapitalmarktabhängige Stornogebühr der Debeka bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz aufgehoben, das die Verwendung dieser Klausel untersagte, und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Klausel verstoße laut BGH weder gegen das gesetzliche Erfordernis einer Bezifferung noch gegen das Transparenzgebot.
Die Debeka zieht bei der Kündigung von Lebens- oder Rentenversicherungen eine Stornogebühr vom Rückkaufswert ab, die sich aus einem festgelegten Berechnungsverfahren ergibt. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert, dass die Höhe der Gebühr von Faktoren abhängt, die Verbraucher nicht nachvollziehen können, und hält die Regelung für unwirksam. Das OLG Koblenz hatte diese Sichtweise geteilt.
Der vierte Zivilsenat des BGH widersprach dieser Einschätzung. Die Klausel erfülle die im Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Anforderungen an die Bezifferung des Abzugs. Es sei nicht erforderlich, dass der Abzug bereits zu Vertragsschluss als konkreter Betrag festgelegt werde. Vielmehr könne der Versicherer auf ein Berechnungsverfahren für den Stornoabzug zurückgreifen.
Die Debeka argumentiert, dass der kapitalmarktabhängige Stornoabzug dazu diene, die Gemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu schützen, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen könnten. Die Regelung sei nur in begrenzten Zeiträumen relevant und gelte nur für Verträge mit bestimmten Garantieteilen in der Verzinsung. Laut Vorstandsmitglied Laura Müller bestätigt die Entscheidung des BGH die Auffassung der Debeka, dass die Klausel rechtlich zulässig ist.
Der BGH konnte jedoch nicht abschließend über den Fall entscheiden, da noch nicht geprüft wurde, ob die umstrittenen Klauseln möglicherweise gegen das Gebot der Angemessenheit verstoßen. Dies muss nun das OLG Koblenz klären. Die Verbraucherzentrale Bundesverband führt eine Sammelklage, um eine mögliche Rückerstattung für Debeka-Kunden zu erreichen. Der Ausgang des aktuellen Verfahrens wird auch für diese Sammelklage von Bedeutung sein.
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