KASSEL / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Leichenumbettern grundsätzlich als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Entscheidend ist, dass die jeweilige Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen psychischen Belastung verbunden ist. Im konkreten Fall verweist das Gericht die Sache zurück, damit das zuständige Landessozialgericht Intensität und Kausalität der Belastung erneut feststellt. Für Betroffene kann das den Weg zu Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung öffnen.

BSG: PTBS bei Leichenumbettern kann wie Berufskrankheit gelten
BSG: PTBS bei Leichenumbettern kann wie Berufskrankheit gelten (Foto: IT BOLTWISE)
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Das Bundessozialgericht hat die Anerkennung psychischer Erkrankungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erneut präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht über eine klassische Berufskrankheiten-Liste läuft, sondern als sogenannte Wie-Berufskrankheit berücksichtigt werden kann. Anlass war ein Verfahren, in dem ein Leichenumbetter geltend machte, die Erkrankung sei strukturell durch seine Arbeit entstanden. Das Urteil setzt damit nicht nur einen Akzent im Sozialrecht, sondern berührt auch die Praxis in Organisationen, die mit hochbelastenden Einsätzen arbeiten, weil es die Beweislogik für psychische Langzeitfolgen stärker auf die tatsächliche Tätigkeitsrealität ausrichtet.

Nach den Angaben zum Verfahrenskontext befasste sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel Ende März 2026 mit der Anerkennung einer PTBS bei einem Leichenumbetter. Die Kernbotschaft lautet: Eine psychische Erkrankung kann als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die berufliche Tätigkeit typischerweise mit einer besonderen psychischen Belastung einhergeht. Damit verschiebt sich der Fokus vom reinen „Ereignis im Einzelfall“ hin zu einem belastbaren Profil der Tätigkeit. Das Gericht stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Anerkennung nicht nur eine medizinische Diagnose voraussetzt, sondern eine juristisch relevante Verknüpfung zwischen Arbeitsanforderungen und Krankheitsentstehung.

Rechtlich ist dabei der Begriff Wie-Berufskrankheit zentral. Er greift, wenn neue medizinische Erkenntnisse belegen, dass bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in deutlich höherem Maß besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Für die PTBS im Kontext der Umbettung bedeutet das: Die psychische Belastung muss „immanenter Bestandteil“ des Berufsbildes sein. Gleichzeitig reicht ein einzelnes traumatisches Ereignis nach der beschriebenen gerichtlichen Linie oft nicht aus, weil es in solchen Konstellationen regelmäßig an der erforderlichen strukturellen Belastung durch die Art der Tätigkeit fehlt. In der Konsequenz gewinnt die Frage an Gewicht, wie häufig, in welcher Intensität und unter welchen Bedingungen Mitarbeitende mit belastenden Reizen konfrontiert sind.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt wird als Fall der Exhumierung von Kriegstoten beschrieben, bei dem der Kläger beruflich mit der Bergung und Umbettung von Überresten aus dem Zweiten Weltkrieg befasst war. Laut Darstellung lag dabei eine Konfrontation mit menschlichen Überresten unter schwierigen Bedingungen vor, die als wesentlicher Faktor für die PTBS gewertet wurde. Entscheidend war zudem, dass die ausgeübten Aufgaben demnach über das hinausgingen, was man üblicherweise mit einer regulären Friedhofstätigkeit verbindet. Für die Bewertung bedeutet das praktisch: Die Gerichte müssen prüfen, ob die konkrete Arbeitssituation im Kern eine besondere psychische Belastung erzeugt und ob diese Belastung kausal zur Erkrankung passt.

Genau hier setzt die weitere Verfahrensdynamik an. Obwohl das Bundessozialgericht den rechtlichen Rahmen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit vorgibt, ist die Sache im konkreten Einzelfall noch nicht endgültig abgeschlossen. Der 2. Senat verweist den Fall zur erneuten Prüfung an das zuständige Landessozialgericht zurück. Dieses muss nun auf Basis der Vorgaben des BSG weitere Tatsachenfeststellungen treffen, insbesondere dazu, ob im konkreten Arbeitsalltag die nötige Intensität der Belastung tatsächlich vorlag und ob die PTBS zweifelsfrei als Folge der beruflichen Tätigkeit einzuordnen ist. Für Betroffene ist diese Rückverweisung ein Signal, dass der Weg zu einer Anerkennung nicht durch eine starre Liste versperrt ist, aber die Beweisaufnahme inhaltlich sauber geführt werden muss.

Für die Praxis im Umgang mit psychischer Gesundheit am Arbeitsplatz folgt aus der Entscheidung zudem ein doppelter Impuls: Erstens braucht es eine belastbare Dokumentation, die nicht nur Diagnose und Zeitraum, sondern auch Art, Häufigkeit und Bedingungen der beruflichen Exposition nachvollziehbar macht. Zweitens rückt das Thema Eingliederungsmanagement in den Vordergrund, sobald gesundheitliche Folgen den Verbleib im Beruf gefährden. In solchen Verfahren wird häufig relevant, wie Unternehmen und Teams den Übergang zurück in eine Tätigkeit gestalten, etwa über stufenweise Anpassungen und eine strukturierte Abstimmung aller Beteiligten. Die Entscheidung des BSG macht deutlich, dass rechtssichere Bewertungen von psychischen Erkrankungen nicht bei Pauschalen enden, sondern an der konkreten Berufspraxis ansetzen.

Auch wenn die Meldung rechtlich im Sozialrecht verankert ist, zeigt sie eine breitere Entwicklung: Die Anerkennung psychischer Erkrankungen wird zunehmend entlang von Kausalitäts- und Typizitätsfragen gedacht. Das ist im Ergebnis arbeitsmedizinisch und sozialjuristisch konsistent, weil PTBS nicht allein als Reaktion auf ein „einmaliges Ereignis“ verstanden wird, sondern als Ergebnis eines Zusammenspiels aus Belastungsart, psychischer Verarbeitung und Verlauf. Für Organisationen bedeutet das, dass Prävention und Schutzkonzepte nicht nur auf Sicherheitsrisiken im engeren Sinn abzielen dürfen, sondern die psychische Exposition systematisch mitdenken müssen. Für die Betroffenen wiederum steigt der Stellenwert einer Argumentation, die das Belastungsprofil der konkreten Tätigkeit mit der medizinischen Diagnose verbindet.


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