KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht Karlsruhe verhandelt den Streit um ein Augenscreening-Angebot in mehreren dm-Filialen. Die Wettbewerbszentrale hält den Ablauf für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil aus ihrer Sicht nicht medizinisch ausgebildetes Personal eingesetzt wird. Außerdem moniert sie Werbung, die bei Kunden den Eindruck erwecke, das Screening ersetze eine augenärztliche Untersuchung. Eine Einigung in Teilen wird zwar als möglich beschrieben, ein Urteil wird aber für den 26. November erwartet.

Das Augenscreening, das dm in insgesamt acht Filialen anbietet, ist zum Gegenstand eines Zivilprozesses geworden. Verhandelt wird vor dem Landgericht Karlsruhe vor allem die Frage, ob die Durchführung und die Vermarktung des Angebots mit Wettbewerbsrecht und den einschlägigen Rahmenbedingungen vereinbar sind. Im Fokus steht dabei ein Verfahren, das laut dm sowohl einen Sehtest als auch ein Netzhautscreening als Frühindikator für Augenkrankheiten umfasst und pro Kunde rund 15 Euro kostet. Laut Unternehmensangaben finden dabei monatlich etwa 3.000 Screenings statt, was die praktische Relevanz für den stationären Handel spürbar macht.
Technisch betrachtet geht es nicht nur um die Messung an sich, sondern um den gesamten Prozesspfad vom Gerät bis zur Interpretation der Ergebnisse. Der Streit der Wettbewerbszentrale setzt genau hier an: Sie möchte gerichtlich klären lassen, ob der Einsatz entsprechender Geräte und das anschließende Vorgehen so organisiert sind, dass sie fachlich und rechtlich nur durch Personen erfolgen, die dafür qualifiziert sind. In der Argumentation der Wettbewerbszentrale spielt dabei die erforderliche medizinische Qualifikation eine zentrale Rolle; außerdem wird kritisiert, dass die verwendeten Konstellationen im Alltag nicht ausreichend die Voraussetzungen erfüllen würden, die nach ihrer Lesart für solche Tätigkeiten nötig sind.
Hinzu kommt der zweite große Konfliktpunkt: die Werbeaussagen. Die Wettbewerbszentrale wirft dm vor, mit Bezugnahmen auf Augenkrankheiten sowie mit Begriffen wie „Früherkennung“ und „rechtzeitige Behandlung“ suggeriert zu haben, dass aus dem Screening ein verlässliches Ergebnis folgt und Erkrankungen effektiv verhindert oder verhindert werden können. Laut der Wettbewerbszentrale sei dafür jedoch eine augenärztliche Untersuchung unentbehrlich. Im Kern betrifft der Vorwurf also weniger die Existenz eines Tests als vielmehr die Anspruchstiefe der Kommunikation: Wenn ein Angebot medizinisch relevante Wirkungen verspricht, steigt das Risiko, dass Kunden die Grenzen des Verfahrens missverstehen.
Eine Rolle spielt in diesem Verfahren außerdem der Partner, mit dem dm kooperiert: das Düsseldorfer Unternehmen Skleo Health. Der Ablauf in den Filialen soll demnach durch „speziell geschulte“ dm-Mitarbeitende abgesichert werden; Skleo Health verwies vor Gericht auf Schulungen und auf Maßnahmen zur Qualitätskontrolle. Dazu zählen nach den Angaben rund um die Verhandlung unter anderem ein Online-Quiz und eine Prüfung, die laut Darstellung sicherstellen sollen, dass das Personal die Schritte korrekt durchführt. Die Wettbewerbszentrale bleibt jedoch bei ihrer Bewertung: Trotz dieser Schulungs- und Prüfmechanismen seien die Mitarbeitenden nicht medizinisch ausgebildet und damit nicht befugt, das Screening in der beschriebenen Form durchzuführen.
In einzelnen Punkten halten beide Seiten laut Verhandlung zumindest eine gütliche Einigung für möglich. So sei bereits ein Hinweis auf der Website ergänzt worden, dass das Screening bei Auffälligkeiten nicht den Termin beim Augenarzt ersetzt. Damit adressieren dm und Skleo Health genau den Kommunikationsaspekt, der von der Wettbewerbszentrale als irreführend bewertet wird. Beim eigentlichen Streit über die rechtliche Zulässigkeit der Durchführung scheint eine Verständigung dagegen schwieriger: Während dm das Verfahren zur Klärung offener Rechtsfragen grundsätzlich mit dem Ziel der Gesundheitsprävention einordnet, sieht die Gegenseite den Kern des Problems in der Qualifikationsfrage und in der Abgrenzung zu ärztlichen Leistungen.
Auch personell ist der Prozess klar erkennbar auf strategische Einordnung getrimmt: Sebastian Bayer, dm-Geschäftsführer für das Ressort Marketing und Beschaffung, erklärte nach der Verhandlung, das Verfahren diene dazu, offene Rechtsfragen rund um das Augenscreening grundsätzlich zu klären. Gleichzeitig betonte dm, man sehe sich bestärkt, gemeinsam mit dem Partner rechtlich konform zu agieren und einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsprävention zu leisten; die abschließende Bewertung liege nun beim Gericht. Für die Marktteilnehmer ist damit entscheidend, dass nicht nur einzelne Textbausteine geprüft werden, sondern die Gesamtlogik aus Qualifikation, Durchführung und Ergebnisverständnis.
Die zeitliche Taktung zeigt zudem, dass der Wettbewerbskonflikt bei dm aktuell nicht auf dieses eine Verfahren begrenzt bleibt. Bereits im September soll ein weiterer Prozess der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Karlsruhe starten, diesmal mit Bezug auf eine Versandapotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel vertrieben werden sollen. Für den Drogerie- und Gesundheitsmarkt bedeutet das: Fragen zur Abgrenzung zwischen Beratung, Tests und medizinisch regulierten Leistungen werden entlang mehrerer Geschäftsmodelle parallel verhandelt. Sobald am 26. November eine Entscheidung im aktuellen Verfahren erwartet wird, dürfte die Tragweite für vergleichbare Angebote im Einzelhandel deutlich klarer werden, insbesondere dort, wo Screening-Logiken als niedrigschwellige Einstiegsdiagnostik vermarktet werden.
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