FRANKFURT AM MAIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Unternehmen, die unter die DSGVO fallen, müssen abwägen, ob EU-Vertreter (Art. 27) und Datenschutzbeauftragter (Art. 37) organisatorisch zusammengehen dürfen. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt dabei klar: Dieselbe natürliche Person darf beide Rollen nicht ausüben, auch wenn die Verordnung selbst keine explizite Doppelbesetzung verbietet. Gleichzeitig erhöhen KI, Cyberrisiken und neue EU-Pflichten die Verantwortung der Datenschutzfunktion spürbar. Der Beitrag ordnet die Konsequenzen für Governance, Verträge und Betriebsprozesse ein.

DSGVO: EU-Vertreter und Datenschutzbeauftragter müssen getrennt sein
DSGVO: EU-Vertreter und Datenschutzbeauftragter müssen getrennt sein (Foto: IT BOLTWISE)
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Für viele nicht in der EU ansässige Unternehmen klingt die Frage zunächst pragmatisch: Wenn ohnehin ein externer Compliance-Partner alles „aus einer Hand“ liefert, könnte man EU-Vertreter und Datenschutzbeauftragten doch gemeinsam besetzen. Rechtlich ist die Lage jedoch deutlich komplexer als in manchen Standardangeboten. Die DSGVO verlangt zwar die Benennung eines EU-Vertreters nach Artikel 27 sowie die Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) nach Artikel 37, untersagt aber eine Doppelbesetzung nicht ausdrücklich im Wortlaut. Entscheidend ist daher die Auslegungspraxis des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), der Interessenkonflikte als Grundrisiko beschreibt und dieselbe natürliche Person für beide Rollen ausschließt.

Technisch und organisatorisch bedeutet das: Es reicht nicht, dass „irgendeine Stelle“ intern oder extern beide Aufgaben abdeckt. Vielmehr muss die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in der Praxis gewährleistet sein – personell, organisatorisch und vertraglich. Der EU-Vertreter fungiert als zentrale Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und koordiniert insbesondere die Kommunikation mit der zuständigen Behörde. Der DSB dagegen hat die Aufgabe, zu beraten, Datenschutzanforderungen zu überwachen und regelmäßig die Einhaltung im Unternehmen zu evaluieren – und zwar weisungsfrei. In Betriebsmodellen, die stark auf Shared Services oder konzernweite Rollenmodelle setzen, wird diese Trennung schnell zur Designfrage.

Der Markt diskutiert deshalb zunehmend, wie sich „Rollen-Splitting“ skalieren lässt, ohne jedes Unternehmen einzeln neu zu konfigurieren. Externe Dienstleister bieten zwar oft Suite-Lösungen an, etwa Kombinationen aus DSB-Services und Vertretungsmodellen, doch die eigentliche Leistungsabgrenzung muss sauber dokumentiert sein. In der Praxis vergleichen Unternehmen dabei häufig Datenschutz-Management-Tools und Governance-Plattformen: Wettbewerbsbezug liefern insbesondere Anbieter wie OneTrust, die bei Datenschutzprozessen und Datenschutz-Workflows unterstützen, während ERP- und Plattformanbieter wie SAP ergänzende Compliance-Mechanismen in den Betrieb integrieren. Experten berichten, dass die größten Risiken nicht in der Tool-Auswahl liegen, sondern in unklaren Zuständigkeiten und in zu engen Reports an Managementstrukturen.

Auf dem 5. Datenschutztag Rhein-Main-Saar in Frankfurt wurde die strategische Bedeutung der Datenschutzfunktion für die digitale Souveränität Europas erneut herausgestellt. Gleichzeitig verwies die Fachseite auf einen spürbaren Mehraufwand: Cyberangriffe erhöhen den Prüf- und Dokumentationsdruck, und Künstliche Intelligenz verschiebt typische Datenschutzfragen hin zu Modelleffekten, Datenherkunft und Governance entlang des gesamten Lebenszyklus. Hinzu kommt, dass im Umfeld des sogenannten Omnibus-Verfahrens neue Pflichten gebündelt werden sollen. In einer Umfrage eines Anbieters mit knapp 200 Fachleuten wurde KI und automatisierten Entscheidungen als größte Herausforderung genannt; zugleich zeigte sich eine alarmierend hohe Unsicherheit, wann zuletzt Risikobewertungen erfolgten, und ein kleiner, aber relevanter Teil ohne Datenschutztraining. Das unterstreicht: Compliance ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine Reifegradfrage in Prozessen.

Gerade hier entsteht eine technische Vergleichsfolie zwischen klassischem Datenschutz-„Dokumentationsdenken“ und datengetriebenem Betrieb. Früher reichte oft eine projektbezogene Prüfung; heute müssen Unternehmen kontinuierlich überwachen, wie Daten in KI-Systemen genutzt werden, wie Entscheidungen automatisiert entstehen und wie sich Bedrohungsmodelle verändern. Risikoanalysen sollten deshalb nicht als einmaliger Jahres-Report verstanden werden, sondern als wiederkehrender Prozess mit messbaren Triggern: neue Datenquellen, neue Modellversionen, Änderungen in Speicherorten oder erhöhte Angriffsszenarien. Das macht den Datenschutzbeauftragten zu einer Schnittstelle zwischen Produktteams, Security und Governance. Unternehmen, die DSB und EU-Vertreter dennoch indirekt „in einer Person“ abbilden, scheitern im Audit häufig an dem Nachweis, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind.

Auch auf EU-Ebene sollen künftige Regelwerke die operative Last reduzieren. Der Digital-Omnibus, der seit Frühjahr 2026 in Diskussion ist, zielt darauf, Pflichten aus DSGVO, AI Act, Data Act und NIS2-Richtlinie zusammenzuführen. Das betrifft nicht nur Formulierungen, sondern vor allem die Durchsetzung im Alltag: Eine einheitliche Vorlage für Datenpannen-Meldungen soll den Flickenteppich nationaler Formulare ersetzen. Der EDPB arbeitet dabei an einem Rahmen, der Konsistenz in Inhalt und Format schafft; die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 5. August 2026. Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten ihre internen Incident-Prozesse bereits jetzt modularisieren, damit sie Formate und Meldeinhalte schneller mappen können, sobald die finalen Vorgaben stehen.

Für Organisationen mit Verbindungen zum Vereinigten Königreich kommt zusätzlich Bewegung hinzu. Ab dem 19. Juni 2026 müssen Vorgaben des Data (Use and Access) Act (DUAA) in die Compliance-Landschaft integriert werden. Dort wird ein strukturierter Beschwerdeweg gefordert, und Eingänge müssen innerhalb von 30 Tagen bestätigt werden. Das ist vor allem deshalb relevant, weil viele internationale Unternehmen Datenschutzorganisationen europaweit nach einem einheitlichen Muster aufsetzen und anschließend lokale Unterschiede „drüberlegen“. Sobald aber nationale Beschwerdefristen, Rollenpflichten und Dokumentationsanforderungen auseinanderlaufen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Verantwortlichkeiten zu unscharf werden – womit sich wiederum die Trennungslogik zwischen EU-Vertreter und DSB in der Unternehmenswirklichkeit abnutzt.

Flankiert wird das Ganze durch das European Technological Sovereignty Package, das die Europäische Kommission am 3. Juni vorgestellt hat. Im Kern geht es um die technologische Unabhängigkeit bei Schlüsselkomponenten wie Halbleitern und Cloud-Infrastruktur, unter anderem über den Chips Act 2.0 sowie den Cloud and AI Development Act (CADA). Für Datenschutzteams ist das kein politisches Schlagwort, sondern ein Engineering-Constraint: Wer Datenverarbeitungen zunehmend an europäische Infrastruktur koppelt, muss zugleich prüfen, wie Standort- und Zugriffsketten dokumentiert und wie Datenflüsse nachweisbar bleiben. Gleichzeitig deutet sich beim KI-Gesetz an, dass Erleichterungen und längere Übergangsfristen diskutiert werden, und unter bestimmten Bedingungen soll auch das Training mit persönlichen Daten möglich sein. Voraussetzung bleibt jedoch eine lückenlose Dokumentation der Datenherkunft und eine belastbare Governance – genau in diesem Punkt wird ein weisungsfreier DSB zum operativen Risiko-Manager.

Wie stark die Relevanz steigt, zeigt auch der Blick auf die Marktdurchdringung: Der Stanford AI Index 2026 beschreibt, dass generative KI innerhalb von drei Jahren eine Adoptionsrate von 53 Prozent in der Bevölkerung erreicht. Das verschiebt die Anforderungen an Unternehmen von „einzelnen Piloten“ hin zu produktiven, dauerhaft überwachten Systemen. Künftig werden Datenschutz- und Security-Funktionen weniger im Hintergrund agieren, sondern als Validierungsinstanz in Release-Zyklen auftreten müssen. Wer Compliance erst dann „aufsetzt“, wenn Beschwerden oder Datenschutzanfragen eintreffen, verpasst den Zeitkorridor. Damit wird die Trennung von EU-Vertreter und DSB nicht nur zu einer formalen Pflichterfüllung, sondern zu einem nachhaltigen Muster für Audit-Fähigkeit, Trainings-Disziplin und nachvollziehbare Risikobewertungen im KI-gestützten Betrieb.


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