LONDON (IT BOLTWISE) – Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat den Standardentwurf ESRS-40a zur öffentlichen Konsultation gestellt, der ab 2028 Nicht-EU-Konzerne mit EU-Geschäftstätigkeit betrifft. Die Vorlage reduziert den Pflichtumfang deutlich: Statt doppelter Wesentlichkeit gilt zunächst nur die sogenannte Impact Materiality. Betroffen sind nach Omnibus-Reduktion voraussichtlich rund 1.200 Unternehmen, während bis zu 800 davon unmittelbar berichtet werden müssen. Die Konsultation endet am 31. Oktober 2026, danach folgt der nächste EU-Schritt für den verbindlichen Rechtsakt.

ESRS-40a: Neue Pflicht für 1.200 Nicht-EU-Konzerne ab 2028
ESRS-40a: Neue Pflicht für 1.200 Nicht-EU-Konzerne ab 2028 (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt für große Konzerne mit EU-Bezug erneut in den Fokus, weil die EFRAG den Standardentwurf ESRS-40a veröffentlicht und zur öffentlichen Konsultation freigegeben hat. Hintergrund: Der Entwurf richtet sich explizit an Nicht-EU-Unternehmen, die in der Europäischen Union signifikante Geschäftstätigkeiten ausüben. Praktisch heißt das, dass künftig nicht nur EU-Unternehmen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen berichten müssen, sondern bestimmte Konzerne mit Sitz außerhalb der EU über ihre europäische Präsenz in eine standardisierte Berichtspflicht eingebunden werden.

Technisch und konzeptionell ist ESRS-40a vor allem durch die Abkehr von der doppelten Wesentlichkeit bemerkenswert. Während die bereits überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für EU-Gesellschaften typischerweise finanzielle Risiken und Chancen ebenso berücksichtigen wie die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Mensch und Umwelt, setzt der Entwurf für Nicht-EU-Konzerne auf einen engeren Zuschnitt: Vorgesehen ist ausschließlich die Berichterstattung über die Impact Materiality. Damit entfällt nach Angaben des Entwurfs die Pflicht, zusätzlich Risiken, Chancen, Resilienz oder Abhängigkeiten im Sinne einer breiter angelegten doppelten Wesentlichkeitsanalyse darzustellen.

Für Unternehmen ist damit weniger Komplexität im Umfang zu erwarten, zugleich verschiebt sich aber die Qualität der Datennutzung. Denn eine Impact-bezogene Berichterstattung verlangt weiterhin eine belastbare Bewertung, welche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als wesentlich gelten. Die EFRAG schlägt dafür zwei Umsetzungsmodelle vor: den Global Approach und den Mixed Approach. Beim globalen Ansatz berichten Unternehmen aus einer umfassenden Perspektive; beim Mixed Approach lässt sich der Umfang auf EU-bezogene Auswirkungen begrenzen, wobei das Thema Klima von dieser geografischen Begrenzung ausgenommen bleibt.

Die Reichweite der neuen Anforderungen hat sich im Vorfeld allerdings deutlich verringert. Durch den sogenannten Omnibus-Prozess reduzierte sich die Zahl der betroffenen Nicht-EU-Unternehmen um etwa 88 Prozent. Ursprünglich wurden Größenordnungen von etwa 10.000 Unternehmen diskutiert; aktuelle Schätzungen gehen nun von ungefähr 1.200 Unternehmen aus. In einer Detailbetrachtung werden zudem bis zu 800 Unternehmen als unmittelbar betroffen eingeordnet, mit einem Schwerpunkt in den USA (rund 450 Einheiten), gefolgt vom Vereinigten Königreich (rund 200) sowie weiteren Konzerngruppen aus der Schweiz und Japan in einer Spanne von etwa 100 bis 150.

Die konkrete Auslösung der Berichtspflicht folgt dabei einer Kombination aus Umsatzschwellen und EU-Präsenz. Der Entwurf knüpft die Pflichten an Konzerne, die EU-weit einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen und über eine EU-Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung verfügen, deren Umsatz die Schwelle von 200 Mio. Euro übersteigt. Entscheidend ist zudem die organisatorische Zuordnung: Die formale Verantwortung für den Bericht liegt bei der jeweiligen EU-Einheit, der Bericht soll aber die gesamte globale Gruppe abdecken. Diese Konstellation zwingt viele Konzerne in der Praxis zu einer konzernweiten Datensammlung und Abstimmung, auch wenn der Bericht formal „in Europa“ entsteht.

Der Zeitplan ordnet sich eng an die Konsultations- und Rechtsetzungslogik der EU an. Nach Abschluss der Konsultationsphase im Oktober 2026 sieht der Fahrplan die technische Beratung der EU-Kommission für Januar 2027 vor; parallel wird mit der Veröffentlichung des finalen Standards gerechnet. Anschließend soll die EU-Kommission bis Mitte 2027 einen delegierten Rechtsakt erlassen. Die verbindliche Anwendung ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen; die betroffenen Unternehmen müssen die Berichte jeweils innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorlegen. Für die Prüfung der Angaben wird eine begrenzte Sicherheit (Limited Assurance) vorgesehen.

Für die Daten- und Kontrollarchitektur ergibt sich daraus ein klarer Handlungsdruck, weil auch Investoren bereits jetzt die praktische Umsetzbarkeit und Vergleichbarkeit kritisch beobachten. In der Diskussion stehen insbesondere Greenwashing-Risiken und die eingeschränkte Vergleichbarkeit der Daten, gerade wenn der Pflichtumfang stärker auf Impact Materiality fokussiert wird. Zudem wird darauf verwiesen, dass Informationen zwar für Regulierungsbehörden und andere Stakeholder nützlich sein können, für globale Investoren jedoch möglicherweise weniger Mehrwert entsteht als erhofft. Für CIOs, Compliance-Verantwortliche und Nachhaltigkeits-Teams bedeutet das: Sie müssen nicht nur Berichte „produzieren“, sondern nachvollziehbare Datentransparenz aufbauen, die sich auch unter Prüfanforderungen mit Limited Assurance konsistent durchziehen lässt.

Auch der Blick auf Digitalisierung und Sicherheitsrisiken gehört in denselben Planungszyklus. Wenn Nachhaltigkeitsdaten über Systeme hinweg konsolidiert, in Workflows verarbeitet und für die Berichterstattung freigegeben werden, steigt die Bedeutung sauberer Zugriffsrechte, nachvollziehbarer Freigabeprozesse und robuster Kontrollen gegen Manipulation oder Datenverlust. Damit verschiebt sich Nachhaltigkeitsberichterstattung stärker in Richtung integrierter Governance: Datenherkunft, Modelllogik (etwa für die Wesentlichkeitsbewertung) und Prüfpfade müssen zu einem System zusammenwachsen. Wer das bis 2027 vorbereitet, kann die Umstellung auf die verbindliche Phase 2028 deutlich entschärfen; wer zu spät startet, riskiert nicht nur Zeitdruck, sondern auch Inkonsistenzen zwischen EU-Einheit und konzernweiter Datengrundlage.


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