LONDON (IT BOLTWISE) – Wer in den Sommerferien arbeitet, sollte nicht nur den Stundenlohn im Blick haben, sondern auch die rechtlichen Ausnahmen. Seit Januar liegt der gesetzliche Mindestlohn für Volljährige bei 13,90 Euro pro Stunde. Bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung kann die Zahlungspflicht jedoch abweichen. Außerdem spielen Jugendschutzgrenzen, Urlaubsansprüche und sogar Fahrzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit eine Rolle.

Ferienjob: Mindestlohn gilt – aber nicht für jede Konstellation
Ferienjob: Mindestlohn gilt – aber nicht für jede Konstellation (Foto: IT BOLTWISE)
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Mit dem Start der Sommerferien wird aus dem „Ferienjob fürs Taschengeld“ schnell eine komplexe Rechtsfrage: Nicht jeder bekommt automatisch 13,90 Euro Mindestlohn pro Stunde, obwohl der Betrag seit Januar als neue Untergrenze gilt. Für Volljährige ist die Sache vergleichsweise klar, denn wer im Ferienjob arbeitet und keine besonderen Statuswechsel hat, soll die Lohnuntergrenze erhalten. Schwieriger wird es vor allem bei Konstellationen mit Minderjährigen. Genau dort treffen Arbeitgeber häufig auf unerwartete Stolpersteine, etwa wenn Tätigkeiten zwar „harmlos“ wirken, aber alters- oder ausbildungsbezogene Ausnahmen greifen.

Der Mindestlohn gilt nicht pauschal für alle Ferienjobber. Bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor, sodass Arbeitgeber nicht zwingend den Mindestlohn zahlen müssen. Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Tätigkeit „billig“ sein muss; Gewerkschaften empfehlen aus Sicht der Beschäftigten trotzdem eine faire Bezahlung, die sich nicht allein am Alter festmacht. In der Praxis hilft diese Unterscheidung auch dem HR-Alltag: Personalabteilungen müssen vor dem Einsatz prüfen, ob ein Ferienjob als „klassische“ Beschäftigung mit Mindestlohnpflicht anzusehen ist oder ob eine Ausnahme greift. Besonders wichtig ist das, weil spätere Nachzahlungen bei Fehlern teuer werden können, gerade wenn Betriebsprüfungen Lohn- und Zeitnachweise kritisch durchleuchten.

Eine zweite Dimension betrifft die Arbeitszeit selbst. Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt klare Leitplanken, die für Arbeitgeber nicht verhandelbar sind: 13- und 14-Jährige dürfen nur mit Zustimmung der Eltern und nur leichte Tätigkeiten ausüben. Für Jugendliche ab 15 Jahren gilt als Rahmen, dass sie in den Schulferien maximal vier Wochen pro Jahr arbeiten dürfen, wobei die tägliche Grenze bei acht Stunden liegt und die wöchentliche bei 40 Stunden. In vielen Fällen liegt das Zeitfenster für die Arbeitszeit zwischen 6:00 und 20:00 Uhr. Ebenso entscheidend sind die formalen Voraussetzungen: Arbeitsverträge für Minderjährige brauchen die schriftliche Zustimmung der Eltern, und Arbeitgeber müssen die vorgeschriebenen Pausen einhalten. Wer hier unsauber dokumentiert, riskiert nicht nur arbeitsrechtliche Konflikte, sondern auch organisatorische Probleme in der Einsatzplanung.

Auch wenn der Fokus oft auf dem Stundenlohn liegt, entscheidet bei vielen Einsätzen zusätzlich die Frage, was überhaupt als Arbeitszeit gilt. Besonders deutlich macht das ein EuGH-Urteil aus dem Oktober 2025: Fahrzeiten vom Betriebshof zur Baustelle oder zum Kunden können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitnehmer von Ort zu Ort eingesetzt wird. Das kann bei Aushilfen und Minijobbern erheblich wirken, weil deren Stundensätze häufig „über den Monat gerechnet“ mit sehr engen Zeitbudgets geplant sind. Wird bei 80 Minuten Fahrzeit pro Tag und einem Mindestlohn von 13,90 Euro die Rechnung anders aufgestellt, können daraus bis zu 400 Euro monatlich zusätzlich entstehen. Für Unternehmen heißt das: Einsatzplanung ist zugleich Lohnplanung. Wer Fahrzeiten pauschal als „privates Vor- und Nachfahren“ behandelt, muss damit rechnen, dass diese Sicht im Prüfverfahren nicht durchgeht.

Parallel verschiebt sich in einigen Bereichen der Kostendruck über die Lohnuntergrenze hinaus, weil auch Minijobs politisch und administrativ neu ausgerichtet werden sollen. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Rentenversicherungspflicht für Minijobs verbindlich einzuführen. Bisher können Minijobber wählen, ob sie Beiträge leisten; laut den Angaben im Ausgangstext tun das nur 20,9 Prozent. Künftig könnten zudem Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung fällig werden. Rechnet man das Beispiel mit 603 Euro Bruttoverdienst und dem Ergebnis von rund 475 Euro „übrig“ durch, entspräche das einem Minus von etwa 21 Prozent. Für Arbeitgeber bedeutet das: Lohnnebenkosten und Nettoerwartungen lassen sich im Recruiting und in der Einsatzplanung weniger einfach mit „einfacher Gehaltslogik“ steuern. Es entstehen außerdem mehr Diskussionen mit Beschäftigten darüber, warum das Netto trotz gleicher Arbeitszeit sinkt.

Ferienjobs betreffen zudem nicht nur Geld und Zeit, sondern auch Freizeitrechte. Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr vor; bei Ferienjobs wird der Anspruch anteilig berechnet. In der Urlaubsplanung kommt es außerdem auf soziale Prioritäten an: Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben dabei sozialen Vorrang, aber eben keinen absoluten Anspruch. Wer Schulzeiten und Urlaubswünsche koordiniert, muss also sowohl die Mindeststandards als auch die faktischen Planungsregeln im Betrieb zusammenbringen. Praktisch wird das oft dann zur Managementaufgabe, wenn mehrere Teilzeitkräfte gleichzeitig eingesetzt sind und Ferienfenster die Ressourcen verengen.

Abseits des klassischen Ferienjob-Kosmos zeigt sich auch im Bereich der Werkstätten, dass arbeitsmarktnahe Strukturen politisch weiterentwickelt werden. Ein geplanter Gesetzentwurf will den Berufsbildungsbereich in Werkstätten enger mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt verzahnen, um die Übergangsquote von derzeit 0,62 Prozent zu erhöhen. Gleichzeitig bleibt das Werkstattentgelt nicht dem Mindestlohn unterstellt, was bereits zu Klagen geführt hat. Das ist für Arbeitgeber und Träger relevant, weil es die Logik der Entgeltstrukturen und die Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen berührt. Insgesamt entsteht damit ein Gesamtbild, in dem Lohnuntergrenzen, Arbeitszeitrecht, Vergütungslogik und Entgeltmodelle zusammenlaufen – und Unternehmen gut beraten sind, ihre Prozesse nicht nur auf „Stundenlohn 13,90“ zu reduzieren.

Für die betriebliche Umsetzung ergibt sich ein klarer Handlungsfokus: Wer Ferienjobs, Aushilfen oder Minijobs einsetzt, muss Status (volljährig oder minderjährig, Ausbildung ja oder nein), Zeitfenster (Jugendschutzgrenzen), Dokumentation (Zustimmungen, Pausen) und Vergütungsbestandteile (insbesondere Fahrzeiten) in einem durchgängigen Prüfpfad abbilden. Gerade weil das Risiko von Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen häufig nicht aus dem „Betrag“ selbst entsteht, sondern aus Fehlannahmen über den korrekten rechtlichen Rahmen, lohnt sich eine saubere Vertrags- und Einsatzlogik. Damit ist das eigentliche Thema des Ferienjobs letztlich kein Ferienmarketing, sondern verlässliche Rechtssicherheit im Tagesgeschäft – von der Unterlagenmappe bis zur Frage, ob die Fahrt zum Kunden als Arbeitszeit zählt.


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