ITALIEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die italienische Arbeitsaufsicht INL stellt klar, dass die Pflicht zur Sicherheitsschulung nach Artikel 37 Absatz 4 von D.Lgs. 81/2008 unmittelbar mit dem Arbeitsbeginn beginnt. Das frühere 60-Tage-Übergangsfenster aus dem Abkommen Accordo Stato-Regioni 2011 entfällt. Für Tourismus und Gastronomie gilt zwar ein 30-Tage-Zeitrahmen, aber der Schulungsstart muss ebenfalls ab dem ersten Arbeitstag erfolgen. Auch bei sehr kurzen Verträgen muss der Kurs zeitlich exakt zur Einsatzdauer passen.

Wer in Italien Beschäftigte einstellt, muss die betriebliche Sicherheitsschulung organisatorisch neu denken: Die italienische Arbeitsaufsichtsbehörde Istituto Nazionale del Lavoro (INL) ordnet in der Nota prot. 2377/2026 vom 27. Oktober 2026 an, dass die Schulungspflicht nach Artikel 37 Absatz 4 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 nicht mehr aufgeschoben werden darf. Praktisch heißt das: Mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses startet auch die Unterweisung. Damit rückt der Schulungsprozess für Unternehmen näher an die HR-Einstelllogik heran – vom „späteren Nachholen“ hin zu einem Ablauf, der bereits vor oder spätestens mit dem ersten Arbeitstag greift.
Der zentrale Hebel dieser Klarstellung ist der Wegfall des früheren Übergangsfensters von 60 Tagen, das im Abkommen Accordo Stato-Regioni vom 21. Dezember 2011 vorgesehen war. INL begründet die Änderung damit, dass die neue Vereinbarung Accordo Stato-Regioni Nr. 59/CSR vom 17. April 2025 diese Frist nicht mehr übernommen hat. Für Verantwortliche ist das wichtig, weil Übergangsregelungen häufig als Zeitpuffer in der Planung genutzt wurden: Personalabteilungen konnten Schulungen bündeln, Schulungsanbieter konnten feste Kalenderblöcke einplanen. Wenn die Rechtslogik aber auf den unmittelbaren Start abstellt, wird aus dem Puffer ein echtes Risiko im Tagesgeschäft – vor allem bei Fluktuation oder kurzfristigen Neueinstellungen.
INL adressiert außerdem den Umgang mit Fällen, in denen bereits eine behördliche Betriebssperre nach Artikel 14 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 verhängt wurde. Auch hier geht es nicht um ein „einfaches Formular“, sondern um ein kontrollierbares Verfahren zur Wiederaufnahme der Tätigkeiten. Nach den INL-Erklärungen reicht es, wenn die Schulung fest geplant ist und in der kürzest möglichen Zeit abgeschlossen wird. Zusätzlich wird über das Protokoll nach Artikel 20 des Dekrets D.Lgs. 758/1994 eine Frist verankert, die maximal der technisch notwendigen Kursdauer entsprechen darf. Der Ansatz dahinter ist nachvollziehbar: Die Aufsicht will vermeiden, dass Schulung als reine Dokumentationsübung verstanden wird, und verlangt eine Verbindung aus Termin, Umsetzung und zeitlicher Plausibilität.
Für eine rechtssichere Umsetzung wird die Dokumentation zum zentralen Betriebsprozess. INL betont sinngemäß, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Schulungspflichten verstärkt prüfen. Das bedeutet für Unternehmen: Sie brauchen nicht nur einen Kursplatz, sondern belastbare Nachweise dafür, dass Maßnahmen bereits eingeleitet wurden. Als relevante Belege nennt die Mitteilung unter anderem die zertifizierte Kursbuchung per PEC-Mail, die Einbindung der paritätischen Einrichtungen (Organismo Paritetico), die Beauftragung von Dozenten sowie die Information des betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten (RLS). In der Praxis lässt sich daraus eine Check-Logik ableiten, die sich mit HR-Workflows verbinden lässt: Buchung, Rollenklärung (Dozenten, RLS, Organismo Paritetico) und Kommunikationsspur müssen als zusammenhängender Belegkomplex vorliegen.
Besonders differenziert ist der Blick auf Tourismus und Gastronomie. Für Betriebe aus diesen Bereichen gelten laut Mitteilung abweichende Bestimmungen: Basierend auf Artikel 1-bis des Dekrets D.L. 159/2025, umgewandelt in das Gesetz L. 198/2025, darf die Schulung in diesen Branchen innerhalb von 30 Tagen ab Arbeitsbeginn abgeschlossen werden. Gleichzeitig stellt die Arbeitsaufsicht klar, dass die Schulungsmaßnahmen dennoch unverzüglich ab dem ersten Arbeitstag starten müssen. Wenn innerhalb dieses 30-Tage-Fensters eine behördliche Kontrolle stattfindet, müssen Betriebe den Nachweis erbringen, dass entsprechende Maßnahmen bereits eingeleitet wurden; andernfalls werten die Aufsichtsbehörden dies als Verstoß gegen die grundlegenden Vorgaben nach Artikel 37 Absatz 1 des Dekrets D.Lgs. 81/2008.
Auch für befristete Kurzverträge zieht INL eine klare Linie. Bei Arbeitsvertragslaufzeiten von weniger als 30 Tagen muss der Abschluss der Schulung zeitlich exakt an die Vertragslaufzeit angepasst werden, damit Beschäftigte noch während ihres Einsatzes geschult werden. Hier kollidieren häufig zwei Logiken: eine betriebliche Terminplanung, die auf Kursblöcke setzt, und die tatsächliche Einsatzdauer, die oft kurzfristig ist. Die Mitteilung nimmt diese Spannung auf, indem sie den Kurs nicht nur als Pflicht, sondern als zeitlich wirksame Maßnahme definiert. Gleichzeitig bleibt nach INL der allgemeine Informationspflicht für Arbeitgeber nach Artikel 36 des Dekrets D.Lgs. 81/2008 in vollem Umfang bestehen; die Schulungsregelungen ersetzen diese Informationspflicht nicht und schieben sie nicht auf.
Für Unternehmen folgt daraus weniger „Compliance als Projekt“, sondern eher „Compliance als Prozess“. Verantwortliche sollten Schulungen nicht nur terminiert, sondern entlang von Ereignissen modellieren: Vertragsbeginn triggert die Startphase, Dokumentationsmeilensteine (Buchung, Einbindung der paritätischen Strukturen, Dozentenbeauftragung, RLS-Information) erzeugen die Prüfspur. Damit reduziert sich das Risiko, bei Kontrollen im ungünstigsten Moment ohne belastbaren Nachweis dazustehen. Wer zudem Schulungsanbieter und Dokumentationswege so aufsetzt, dass sie auch bei kurzfristigen Neueinstellungen oder sehr kurzen Einsatzzeiträumen funktionieren, schafft einen Betrieb, der die neue Startlogik nicht als Ausnahme, sondern als Standard abbildet.
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