MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht steht eine zentrale Frage zum EU-Vergaberecht: Müssen die großen Wiesn-Bierzelte künftig europaweit ausgeschrieben werden? Der Wirt Alexander Egger beantragte die Prüfung für das Schottenhamel- und das Paulaner-Zelt; das Gericht sieht nach vorläufiger Einschätzung keine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung. Bis zur Entscheidung am 16. Oktober bleibt jedoch offen, ob der Senat eine Klärung über den EuGH einfordert. Der Streit hat längst über die Justiz hinaus Signalwirkung für die Zukunft der Zulassungsregeln und die Diskussion um Kommerzialisierung auf dem Oktoberfest.

Eine ganze Branche hängt in München an einer juristischen Weichenstellung, die auf den ersten Blick nach Vertragsdetails klingt: Wer künftig die großen Wiesn-Bierzelte betreiben darf, könnte nach den Angaben aus dem Verfahren stärker vom EU-Vergaberecht geprägt werden. Genau darum geht es in dem Streit vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, der eine Woche vor dem Start des Oktoberfests aus der Fachsprache in den Alltag der Wirte- und Brauerwelt rückt. Antragsteller ist der Wirt Alexander Egger, der mit mehreren Anwälten und einem Rechtsprofessor vor Gericht erschienen ist und eine Prüfung für die begehrten großen Zelte angestoßen hat.
Technisch wirkt der Fall weniger wie eine klassische „Digitalrechts“-Auseinandersetzung, sondern wie ein Beispiel dafür, wie EU-Beschaffungslogik auf lokale Zulassungs- und Betriebsverhältnisse trifft. Der Kern liegt laut Vorsitzendem Richter Paul Heinrichsmeier in der Einordnung: Handelt es sich bei der Zulassung von Wirten für die Plätze der großen Bierzelte um eine Dienstleistungskonzession? Damit verknüpft ist die Frage, ob für die zugelassenen Wirte eine Betriebspflicht besteht. In der Verhandlung wurde zudem betont, dass die neuen Verträge für die Wirte dafür zunächst keinen eindeutigen Hinweis liefern – selbst wenn es nach Darstellung des Gerichts einen Widerspruch zu einem Punkt in den Betriebsvorschriften zur Wiesn sowie zu einer früheren mündlichen Äußerung des Wiesnchefs gebe. Maßgeblich seien aber die Verträge.
Auch wenn das Gericht nach vorläufiger Einschätzung keine Pflicht zu einer europaweiten Ausschreibung sieht, ist damit noch kein endgültiges Ende der Debatte erreicht. Eine Entscheidung ist im Verfahren ausdrücklich nicht gefallen; der Streit bleibt damit in der Schwebe, während die wirtschaftliche Tragweite deutlich gemacht wird. Heinrichsmeier nannte einen Streitwert von womöglich einer Million Euro, sofern beide Zelte einbezogen werden, und der Hintergrund dafür wird im Verfahren mit einer Umsatzannahme von zehn Millionen Euro pro Zelt verknüpft. Solche Größenordnungen erklären, warum die Einordnung als Konzession oder als etwas anderes nicht nur dogmatisch, sondern für die Verfahrensstrategie und die künftige Vergabepolitik entscheidend sein kann.
Egger und seine Seite sehen in der bisherigen Systematik gerade kein belastbares Fundament für eine „keine-Ausschreibung“-Logik. Seine Anwälte kritisierten, den Fall nicht an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen, und stellten die Annahme einer Betriebspflicht infrage. Ein Anwalt brachte es in der Verhandlung zugespitzt auf den Punkt, indem er sinngemäß bezweifelte, dass es „der Stadt egal“ sei, ob die Festzelte aufgesperrt werden; damit zielt die Argumentation auf die praktische Steuerungswirkung von Verpflichtungen. Außerdem verwies Anwalt Benno Ziegler darauf, dass die Streichung der Betriebspflicht „rein ein juristisches Konstrukt“ sei, um das Verfahren zu gewinnen. Egger selbst hatte zuvor bereits ein kleineres Zelt betrieben, scheiterte mit dem Bewerbungsanlauf fürs große Zelt – und versucht nun, die Bedingungen der Zulassung grundlegend über das EU-Vergabrecht zu verschieben.
Die Entscheidung ist für den 16. Oktober angekündigt. Danach hängt viel von der Richtung ab: Lehne der Senat Eggers Antrag ab, soll es laut Verfahrensangaben kein Rechtsmittel geben. Würde der Senat hingegen den Weg über den EuGH zur Klarstellung der juristischen Grundlagen einschlagen, würde das Münchner Verfahren entsprechend ruhen. Gelingt Egger der Antrag, wären die beiden Plätze EU-weit auszuschreiben, was nach Einschätzung aus dem Verfahren voraussichtlich Auswirkungen auf die Zulassungsregeln in künftigen Jahren hätte. Genau diese mögliche Folge wird in der politischen und wirtschaftlichen Debatte als besonders konfliktgeladen wahrgenommen, weil sich daran auch die Frage knüpft, wie stark internationale Anbieter in eine traditionell stark lokal verankerte Veranstaltung hineinwirken können.
Außerhalb des Gerichtssaals sorgt der Fall weiterhin für Reibung. Egger berichtet von heftigen Anfeindungen und sagt laut überliefertem Zitat: „Die Aufregung hat ein Ausmaß angenommen, das ich mir nie hätte ausmalen können und bei dem es auch um die Sicherheit von Menschen geht“. Die Vereinigung der Münchner Wiesnwirte hingegen verteidigt das Vorgehen der Stadt und weist die Kritik an den Vergabekriterien zurück: Diese seien klar definiert, öffentlich einsehbar und vom Stadtrat beschlossen. Gleichzeitig warnen Wiesnwirte, wie sie es bereits mehrfach formuliert haben, vor einer europaweiten Ausschreibung, die das Oktoberfest ins Visier multinationaler Konzerne rücken könnte. In dieser Lesart drohe eine grenzenlose Kommerzialisierung, die „das Gesicht“ der Wiesn verändern könnte; außerdem wird argumentiert, ein EU-Vergabeverfahren könne sich auf das Bierangebot auswirken.
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