HANNOVER / LONDON (IT BOLTWISE) – Ingo Hörmann, Leiter der Zentralen Ermittlungsgruppe Betäubungsmittel in Hannover, hält die Umsetzung des Cannabisgesetzes für nicht funktionstüchtig. Er berichtet von Fällen, in denen Dealer kurzfristig nach Festnahmen wieder auf der Straße auftauchten. Als Auslöser nennt er die Gesetzesänderung von 2024 sowie zu geringe rechtliche Hürden für Beschaffung und Weitergabe. Außerdem kritisiert er die erlaubten Höchstmengen als zu hoch und damit zu wenig differenziert nach Konsumrealitäten.

Die Kritik kommt aus der Praxis: Ingo Hörmann, Leiter der Zentralen Ermittlungsgruppe Betäubungsmittel bei der Polizeiinspektion Hannover, wendet sich gegen die Art und Weise, wie das Cannabisgesetz umgesetzt wurde. Dabei stellt Hörmann nicht grundsätzlich die Idee einer Legalisierung infrage, sondern beschreibt vor allem Vollzugs- und Ermittlungslücken. In seiner Darstellung fehlt die gewünschte nachhaltige Wirkung auf das Verhalten im Straßenhandel; die Strafverfolgung scheint in der aktuellen Form zu wenig abzuschrecken.
Besonders konkret werden seine Beispiele, wenn es um die Wiederaufnahme von Geschäften geht. Hörmann berichtet, dass man einige Personen, die beim Dealen erwischt und festgenommen wurden, bereits „allein dieses Jahr“ wiederholt antraf – mit jeweils ähnlichem Ablauf: Festnahme, Freilassung im Anschluss und kurze Zeit später erneut ein Auftreten im öffentlichen Raum. Der Kern seiner Argumentation lautet: In den Strukturen der Ermittlungsarbeit entsteht ein Zeitfenster, in dem sich Händler trotz polizeilicher Maßnahmen schnell neu positionieren können. Wenn die Folgen rechtlich weniger stark ausfallen als früher, verschiebt sich das Risiko-Kalkül der Beteiligten – und damit die Effektivität der Maßnahmen.
Als Ursache führt der Drogenfahnder die Gesetzesänderung von 2024 an. Aus seiner Sicht haben sich die strafrechtlichen Konsequenzen für Cannabisdealer verringert, sodass selbst bei hohen Mengen offenbar nicht in jedem Fall die erwartbaren Konsequenzen nachziehen. Hörmann nennt als Beispiel einen Dealer, den die Polizei auf frischer Tat mit 25 Kilogramm Cannabis erwischt habe; selbst dabei sei eine Freiheitsentziehung nach seiner Darstellung nicht umgesetzt worden. Auch bei der Frage der Untersuchungshaft sagt er, dass die zuständige Staatsanwaltschaft keinen U-Haft-Befehl beantragt habe. Für die praktische Ermittlungsarbeit bedeutet das: Die Polizei kann zwar auf Tatverdacht und Beweislage reagieren, die „Hebelwirkung“ hängt aber am Zusammenspiel mit Staatsanwaltschaft und Gerichten.
Technisch betrachtet lässt sich aus solchen Schilderungen ableiten, wo die Reibung entstehen kann: Wenn Strafrahmen, Tatbestandsgrenzen oder rechtliche Bewertungsspielräume in Richtung geringerer Sanktionen verschoben werden, ändern sich Ermittlungsprioritäten und Prozessstrategien. Für die Polizei heißt das nicht, dass Beweise weniger wichtig werden – im Gegenteil. Aber der Aufwand für aufwendige Sicherungs- und Verfahrensschritte kann sich gegenüber dem erwartbaren Ergebnis stärker relativieren. Hörmann plädiert deshalb für eine „nachhaltigere Ahndung“ und kritisiert zudem, dass die erlaubten Höchstmengen aus seiner Sicht zu hoch angesetzt sind. Die Diskussion betrifft damit nicht nur Strafen, sondern auch die vorgelagerte Frage, ab wann Besitz oder Anbau rechtlich anders zu bewerten sind.
Auch die Menge macht er zum Argument. Hörmann bezieht sich auf die Möglichkeit, dass Mitglieder ab 21 Jahren monatlich 50 Gramm im Rahmen der Anbauvereine erwerben können. Daraus rechnet er ungefähr 150 Joints und leitet ab: „Das sind fünf Joints pro Tag“. Seine Schlussfolgerung lautet, wer dauerhaft in dieser Größenordnung konsumiert, sei „durchgehend zugedröhnt“ und vermutlich schwer drogenabhängig. Ob man seine konsumbezogene Bewertung teilt oder nicht: Für den Vollzug ist die Botschaft klar. Wenn die legalen Mengen in der Praxis nicht hinreichend zwischen sozialem Konsum, Abzweigung und problematischem Gebrauch differenzieren, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ermittlungsarbeit stärker am Nachweis einzelner Fälle hängen bleibt, statt generalpräventiv zu wirken.
Damit berührt der Vorstoß eine breitere industrie- und gesellschaftspolitische Dimension: Vollzugskonzepte müssen zu den realen Umgehungs- und Umverteilungsmechanismen passen. Dort, wo legale Strukturen entstehen, verschieben sich auch die Wege der Beschaffung – und der Straßenhandel kann versuchen, rechtliche Grauzonen für sich zu nutzen. Aus Sicht von Behörden und kommunalen Sicherheitskonzepten stellt sich deshalb die Frage, wie eng rechtliche Bewertung, Datenlage aus Ermittlungen und die Geschwindigkeit der Verfahren zusammenlaufen. Für Unternehmen und Organisationen, die im Gesundheits- und Präventionsumfeld arbeiten, entsteht parallel ein Bedarf an präziseren Indikatoren, damit Maßnahmen nicht nur auf Besitzmengen, sondern auf Risiko- und Abhängigkeitsprofile ausgerichtet werden.
In der weiteren Debatte dürfte es vor allem darauf ankommen, wie die Kritik konkret in Gesetzes- oder Vollzugsanpassungen übersetzt wird. Hörmann fordert jedenfalls mehr Wirksamkeit durch Sanktionen und eine niedrigere Zielgröße bei erlaubten Höchstmengen. Gleichzeitig zeigt sein Bericht, dass selbst eindeutige polizeiliche Erfolge nicht automatisch zu den stärksten Maßnahmen führen, wenn Staatsanwaltschaft und Gerichte anders bewerten oder U-Haft nicht beantragt wird. Für die kommenden Monate wird damit weniger die Frage „ob“ legalisiert wird im Mittelpunkt stehen, sondern „wie“ die Übergänge zwischen legalem Anbau, Konsum und möglicher Weitergabe in der Praxis gehandhabt werden.
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