SCHLESWIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verhandelt die Frage, ob ein Likör ohne Ei auch „Likör ohne Ei“ heißen darf. In erster Instanz hatte das Landgericht Kiel im Oktober 2025 entschieden, die Bezeichnung verstoße weder gegen EU-Recht noch sei sie irreführend. Geklagt hatte ein Schutzverband der Spirituosen-Industrie gegen einen Produzenten aus Henstedt-Ulzburg. In der Berufung geht es nun um die juristische Einordnung der Wortwahl als „abgrenzende“ statt „vereinnahmende“ Anspielung.

Im Kern wirkt es wie ein Wortstreit, tatsächlich entscheidet er aber über ganz handfeste Fragen der Produktkennzeichnung. Beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht steht am Mittwoch eine Berufungsverhandlung auf dem Plan, die die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ betrifft. Die zentrale Problematik lautet: Darf ein Getränk, das eben ohne Ei auskommt, auch genau so benannt werden? Hintergrund ist ein Urteil des Landgerichts Kiel aus dem Oktober 2025, das die Bezeichnung ausdrücklich für zulässig erklärt hatte. Aus Sicht des Gerichts handele es sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um eine „abgrenzende Anspielung“.
Damit rückt eine juristische Feinheit in den Mittelpunkt, die für Hersteller in der Praxis oft schwer greifbar ist: Nicht jede Andeutung ist automatisch unzulässig, aber jede Andeutung wird in ihrer Wirkung geprüft. Der Streit entzündet sich daran, wie Verbraucher die Formulierung „ohne Ei“ in Relation zu möglichen Erwartungen interpretieren könnten. „Ohne Ei“ ist zwar eine Negation, zugleich enthält die Bezeichnung mit „Likör“ und der Wortkonstruktion eine Anknüpfung an geläufige Kategorien und Assoziationen. Genau dieser Übergang zwischen Information und Erwartungsmanagement ist es, den Gerichte typischerweise anhand von Bewertungskriterien wie Verständlichkeit, Gesamtwirkung und dem Grad der Irreführung einordnen.
Verfahrensseitig ist der Fall klar strukturiert: Im ersten Schritt hatte das Landgericht Kiel die Forderung bzw. die rechtliche Bewertung des Schutzverbands zurückgewiesen. Die Berufung des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie greift das Urteil nun an; verhandelt wird unter dem Aktenzeichen 6 U 49/25. Gegenstand ist dabei nicht die grundsätzliche Frage, ob „ohne Ei“ grundsätzlich erfasst werden kann, sondern ob die konkrete Wortwahl im Sinne des EU-Rechts und im Lichte des Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechts als irreführend zu bewerten ist. Für den betroffenen Produzenten aus Henstedt-Ulzburg geht es entsprechend um mehr als eine Etikettenänderung: Je nachdem, wie das Oberlandesgericht die Wirkung der Bezeichnung beurteilt, kann die bestehende Marken- und Vermarktungsstrategie betroffen sein.
Technisch-juristisch lässt sich das in zwei Ebenen denken. Erstens geht es um die Frage, ob eine Bezeichnung geeignet ist, Verbraucher über wesentliche Eigenschaften zu täuschen – im Lebensmittel- und Genussmittelbereich typischerweise über Zusammensetzung, Zutaten oder Herstellungsmerkmale, die mit der Erwartung an eine Produktgattung verknüpft werden. Zweitens betrifft die juristische Einordnung die Sprache selbst: Gerichte untersuchen, ob eine Formulierung wie „ohne Ei“ im Verkehr als reine Abgrenzung verstanden wird oder als suggestive Anspielung, die sich in Richtung einer „vereinnahmenden“ Assoziation bewegt. Genau diese Unterscheidung hatte das Landgericht im Oktober 2025 bereits getroffen: Die Formulierung sei abgrenzend und nicht vereinnahmend.
Für die Spirituosenbranche ist die Bedeutung des Falles über Schleswig-Holstein hinaus spürbar, weil ähnliche Wortkonstruktionen bei vielen Herstellern als Marketingwerkzeug dienen. „Ohne X“ und „frei von Y“ sind seit Jahren gängige Kategorien, etwa im Kontext von Allergenen oder bestimmten Bestandteilen. Je nach Produktgattung, Wettbewerbsumfeld und Verbrauchererwartung kann eine Negationsform jedoch entweder als transparente Information wahrgenommen werden oder als sprachliche Abkürzung, die mehr suggeriert als sie konkret belegt. Genau deshalb ist die Wirkung auf den „durchschnittlich informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Verbraucher“ für die Bewertung so zentral. Wenn ein Obergericht die Linie der Erstinstanz bestätigt, stärkt das in der Regel Planungssicherheit für Produzenten, die ihre Etiketten konsequent entlang solcher Negationsmuster aufbauen.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass selbst nach einer bestätigenden Entscheidung in erster Instanz nicht automatisch Ruhe einkehrt. Schutzverbände haben häufig ein klares Interesse daran, Begriffe aus dem Markt zu halten, die aus ihrer Sicht Wettbewerber unfair begünstigen oder Schutzinteressen verletzen. Die Berufung macht deshalb deutlich, dass der Konflikt um „Likör ohne Ei“ nicht nur rhetorisch, sondern strategisch ist: Sollte das Oberlandesgericht die Abgrenzungslinie verwerfen und die Formulierung als irreführende Anspielung bewerten, könnten Hersteller ähnlicher Bezeichnungen in eine Überprüfung ihrer Kennzeichnungssystematik geraten. Umgekehrt könnte die Bestätigung der Erstinstanz auch ein Signal sein, dass präzise Abgrenzungen bei zugleich klarer Informationswirkung eher akzeptiert werden.
Für Verbraucher bedeutet das Verfahren vor allem, dass Gerichte nicht nur auf die Zutatenliste schauen, sondern auf das, was auf dem Etikett kommuniziert wird. Das „Wie“ der Benennung kann rechtlich genauso relevant sein wie das „Was“. Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt deshalb eine offene Frage: Wird die Formulierung „Likör ohne Ei“ in der Berufungsinstanz weiterhin als sachliche Abgrenzung eingeordnet – oder findet das Gericht eine andere Gesamtwirkung, etwa weil die Bezeichnung zusätzliche Erwartungen auslösen könnte. Für Unternehmen mit laufenden Produktlinien ist die Verhandlung zudem ein praktischer Zeitstempel: Kennzeichnungs- und Designentscheidungen müssen oft rechtzeitig getroffen werden, und juristische Prozesse verschieben dann schnell den Release-Zeitplan oder die Kosten für Anpassungen.
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