NEW YORK / LONDON (IT BOLTWISE) – 25 demokratisch geführte US-Bundesstaaten reichen Klage gegen neue Zölle ein, die Präsident Donald Trump im Juli verhängt hat. Ziel sind Einfuhren aus 60 internationalen Handelspartnern, wobei die Abgaben laut Klage mit dem Vorwand der Bekämpfung von Zwangsarbeit begründet wurden. Laut Antrag gelten seit 24. Juli Zollsätze von 10 bzw. 12,5 Prozent, allerdings mit Ausnahmen. Der Fall landet beim US Court of International Trade in New York und richtet sich auch gegen die Rechtsgrundlage, die nach einem früheren Supreme-Court-Urteil bereits erschüttert war.

US-Bundesstaaten klagen gegen Trumps Zölle: Streit um 10 und 12,5 Prozent
US-Bundesstaaten klagen gegen Trumps Zölle: Streit um 10 und 12,5 Prozent (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Klage mehrerer US-Bundesstaaten greift mitten in die Logik der aktuellen Zollpolitik ein: Nicht nur die Höhe der Abgaben steht auf dem Prüfstand, sondern vor allem, ob die US-Regierung dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage hat. Im Kern wenden sich 25 demokratisch regierte Bundesstaaten gegen Zölle, die Präsident Donald Trump jüngst gegen 60 internationale Handelspartner verhängen ließ. Die Staaten werfen der US-Regierung dabei Willkür vor und führen an, sie müsse ihre Zollmaßnahmen mit dem Verweis auf die Bekämpfung von Zwangsarbeit im globalen Handel ausreichend rechtfertigen – anderenfalls drohe eine politisch motivierte Ausweitung der Kosten über die Lieferketten hinweg. Die Auseinandersetzung wird vor dem United States Court of International Trade (CIT) verhandelt, einem Bundesgericht für internationales Handels- und Zollrecht in New York.

Technisch betrachtet geht es in dem Streit um einen sehr konkreten Mechanismus: Anstelle einer pauschalen Abgabe auf „alle Importe“ wurden die neuen Zölle an die Zolltarifierung gegenüber bestimmten Handelspartnern gekoppelt. Laut der Klageschrift richtet sich die Maßnahme gegen Einfuhren aus 60 Handelspartnern; die Zölle liegen dabei bei 10 Prozent beziehungsweise 12,5 Prozent. Dass nicht jede Ware automatisch betroffen ist, ist ebenfalls Teil des Rahmens: Ausgenommen sind laut US-Angaben unter anderem Produkte, die bereits anderen Sonderzöllen unterliegen, etwa Stahl und Aluminium. Solche Ausnahmelisten sind aus Sicht der Zollpraxis entscheidend, weil sie bestimmen, welche Waren bei der Zollanmeldung tatsächlich in den betroffenen Tarifschnitt fallen und welche stattdessen in andere Regelwerke gedrückt werden.

Seit dem 24. Juli sind die Zölle in Kraft, und damit treffen sie Unternehmen unmittelbar in einem Zeitraum, in dem viele Handelsbilanzen ohnehin unter Anpassungsdruck stehen. Die Staaten sehen in der Begründung „Zwangsarbeit bekämpfen“ offenbar einen zu dünnen Unterbau, um weitreichende Abgaben einzuführen. In der Darstellung der US-Regierung wurden die neuen Zölle zudem als zeitlich passender Ersatz für frühere Maßnahmen beschrieben: Ursprünglich hatte Trump ab Frühjahr 2025 angekündigt, globale Zölle neu aufzusetzen. Nachdem der Oberste Gerichtshof in den USA im Februar jedoch einen großen Teil dieser ursprünglichen Zölle kassiert hatte, sucht die Regierung nach alternativen Wegen, Einfuhrgebühren zu erheben. Für Unternehmen bedeutet das: Jede Änderung im rechtlichen Rahmen kann die Kalkulation von Wareneingängen, Vertragsklauseln und Preisweitergabe erneut drehen, auch wenn die Zollcodes in der Anmeldung kurzfristig zunächst stabil wirken.

Der Wendepunkt liegt dabei nicht im Detail des Zolltarifs, sondern in der Kompetenzfrage. Der Supreme Court hatte entschieden, dass Trumps frühere Zölle gegen Dutzende Handelspartner – darunter auch die EU – auf Basis eines Notstandsgesetzes rechtswidrig waren. Damit überschritten, so die Begründung aus dem Urteil, die Befugnisse des Präsidenten den zulässigen Rahmen. In der Folge musste die US-Regierung Milliarden an Zöllen zurückzahlen. Nach solchen Entscheidungen verlagert sich der politische und administrative Fokus fast zwangsläufig: Wenn der ursprünglich genutzte Rechtshebel gerichtlich fällt, müssen neue Regelungen entweder auf andere Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden oder so ausgestaltet werden, dass sie die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht erneut berühren. Genau diese Passung steht nun mit der Klage der Bundesstaaten im Mittelpunkt.

Für die Markt- und Lieferkettenebene ist die Frage nach der Laufzeit und dem Umfang besonders relevant. Zwar gelten die Zölle „seit 24. Juli“ und damit im laufenden Handel; dennoch greift die Maßnahme nicht flächendeckend, weil bestimmte Kategorien – wie Stahl und Aluminium – ausgenommen sind und bereits anderen Abgaben unterliegen. Solche Teilabdeckungen können bei Branchen, die Mischbestände aus vielen Ursprungs- und Warenkategorien führen, zu höherem operativen Aufwand führen: Warentarife müssen sauber gemappt, Ursprungsnachweise geprüft und die Preislogik im Einkauf sowie in den Verkaufspreisen laufend aktualisiert werden. Daneben wirkt die Unsicherheit, weil ein laufendes Gerichtsverfahren die Richtung vorgibt: Selbst wenn die Zölle zunächst erhoben werden, kann eine gerichtliche Korrektur später zu Rückerstattungen oder Anpassungen der Erhebungspraxis führen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, wie stark Handelsrecht, politische Kommunikation und praktische Zollabwicklung ineinandergreifen. Trump argumentiert, dass es global ein Handelsungleichgewicht zulasten der USA gebe und Zölle dieses ausgleichen sollten. Wenn die Abgaben dann zusätzlich mit dem Ziel „Bekämpfung von Zwangsarbeit“ verknüpft werden, entsteht eine doppelte Ebene: Einerseits geht es um sozialpolitische Zielsetzungen, andererseits um das harte Instrument der Einfuhrkosten. Aus Sicht der klagenden Bundesstaaten reicht diese Verknüpfung offenbar nicht aus, um die Reichweite der Zölle zu legitimieren; sie sprechen von Willkür und stellen damit nicht nur die Wirkungsrichtung, sondern auch die Rechtssystematik infrage. Vor dem CIT wird nun eine juristische Prüfung stattfinden, die für Unternehmen weit mehr als „nur juristische Verzögerung“ bedeuten kann – sie entscheidet darüber, ob die aktuelle Erhebungspraxis Bestand hat oder ob sie wie die zuvor untersagten Maßnahmen erneut abgeändert bzw. zurückgedreht werden muss.

Für die nächsten Schritte ist deshalb weniger entscheidend, ob Zollpolitik politisch „passt“, sondern ob sie rechtlich tragfähig bleibt und im Detail den Anforderungen an die Anwendung von Normen entspricht. Der Fall an sich ist auch deshalb ein Signal für andere Akteure, weil er zeigt, dass Bundesstaaten zügig gerichtlich dagegenhalten, sobald ihnen die Begründung oder die Ausgestaltung neuer Zölle nicht nachvollziehbar genug erscheint. Wenn Gerichte die rechtliche Grundlage beanstanden, entsteht in der Praxis sofort ein Handlungsbedarf bei Importeuren: von der Dokumentation der betroffenen Warengruppen bis zur Prüfung, ob Preis- und Lieferverträge entsprechende Risiken für den Fall einer späteren Rechtsänderung bereits abfedern. Genau in diesem Spannungsfeld zwischen politischem Instrument und gerichtlicher Kontrolle bewegt sich die aktuelle Auseinandersetzung.


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