LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesfinanzhof stärkt den Vorsteuerabzug auch dann, wenn ein Projekt scheitert und die geplante Tätigkeit nie umgesetzt wird. Gleichzeitig stellt das EuG klar, dass aus gefälschten Rechnungen allein kein Verbrauchssteueranspruch entsteht. Für Unternehmen bedeutet das: Es zählt der echte unternehmerische Zusammenhang, aber formale Dokumentationsfehler können trotzdem den Rückfluss blockieren. Ergänzend zeigen weitere Entscheidungen, wo die Grenzen bei Leistungsabgrenzung und Rechnungsberichtigung in der Praxis verlaufen.

Vorsteuerabzug trotz Projektabbruch: BFH und EuG setzen Leitplanken
Vorsteuerabzug trotz Projektabbruch: BFH und EuG setzen Leitplanken (Foto: IT BOLTWISE)
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Wenn Vorsteuerbeträge strittig werden, dreht sich die Debatte häufig um zwei Dinge: Erstens, ob die Eingangsleistungen wirklich dem Unternehmen zuzuordnen sind. Zweitens, ob Rechnungen und Nachweise steuerlich „tragfähig“ sind. Genau hier setzen gleich mehrere Entscheidungen an, die für die Praxis im Umsatzsteuerrecht spürbare Leitplanken liefern. Besonders relevant ist die Kombination aus Rechtssicherheit bei gescheiterten Projekten und der klaren Abgrenzung zu Fällen, in denen die Dokumentation nicht nur unvollständig, sondern regelrecht manipuliert sein soll.

Den Auftakt macht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Juli 2025 (Az. T-534/24). In dem Fall ging es um die Frage, ob allein das Vorliegen gefälschter Rechnungen einen steuerlichen Anspruch begründet. Das EuG verneint das: Ein Verbrauchssteueranspruch entsteht nicht allein durch manipulierte Dokumente. Entscheidend ist vielmehr, dass Waren tatsächlich in den steuerlich freien Verkehr überführt wurden. Damit begrenzen die Luxemburger Richter nationale Spielräume, die Ansprüche zu leicht aus bloßer Rechnungsexistenz ableiten. Hintergrund ist die Systematik der Richtlinie 2008/118/EG, deren abschließender Charakter in Artikel 7 ausdrücklich wirkt; auch die Nachfolge-Richtlinie 2020/262/EU ändert am Wortlaut hier nichts. Für Unternehmen heißt das: Rechnungen sind zwar zentral, aber sie „ersetzen“ keine echte Warenbewegung, wenn der steuerliche Tatbestand darauf aufbaut.

Während das EuG die Basis des steuerlichen Anspruchs bei Verbrauchssteuern schärft, stärkt der Bundesfinanzhof die unternehmerische Seite beim Vorsteuerabzug deutlich. In dem Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. V R 15/24) geht es um Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit angefallen sind, die letztlich nie durchgeführt wurde. Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich eine GmbH 2018 für ein Vergabeverfahren zur Pkw-Maut gegründet. Nach dem Zuschlag kündigte der Auftraggeber den Vertrag; die Gesellschaft machte Schadensersatzansprüche geltend. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug mit Blick auf die gescheiterte Umsetzung der Tätigkeit. Die obersten Finanzrichter widersprachen: Maßgeblich sei der direkte Zusammenhang der Aufwendungen zur geplanten unternehmerischen Sphäre – und zwar unabhängig davon, ob Kosten vor Beginn, währenddessen oder zur Beendigung einer Tätigkeit entstehen. Diese Logik ist praktisch, weil Unternehmensentscheidungen oft nicht linear verlaufen: Projekte werden abgebrochen, Verträge scheitern, Vergaben werden gestoppt. Der BFH verschiebt den Fokus weg von der „Durchführung um jeden Preis“ hin zur nachvollziehbaren Zweckbindung der Eingangsleistungen.

Mit dieser Linie im Rücken stellt sich jedoch im Alltag sofort die nächste Frage: Welche Art von Leistung liegt eigentlich vor, und wie beeinflusst das die steuerlichen Mechanismen? Genau daran rührt die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. November 2024 (Az. 2 K 458/21) zur Abgrenzung zwischen Werklieferungen und Werkleistungen. Streitpunkt war die Einordnung selbst beschaffter Stoffe – im Beispiel etwa Wasser bei der Getränkeherstellung. Diese Klassifizierung ist nicht nur begriffliche Kosmetik; sie steuert Leistungsort, Steuerbefreiungen und die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Das Reverse-Charge-Modell soll dabei vor allem die steuerliche Behandlung über die Rechnungskette hinweg konsistent halten, wenn der Leistungsempfänger steuerlich in die Pflicht gerät. Der BFH hat Anfang 2026 die Revision zugelassen (Az. V B 43/25). Damit steht eine höchstrichterliche Klärung bevor, wie Hauptstoffe und Zutaten bei solchen Konstellationen gewichtet werden müssen – also: Was kippt die Einordnung, und ab wann wird die Leistung „prägend“ anders?

Parallel dazu zeigt eine weitere Instanzentscheidung, dass nicht jede Unstimmigkeit an Rechnungen später beliebig „glattgezogen“ werden kann. Das Finanzgericht Köln entschied am 15. November 2024 (Az. 9 K 1891/22), dass nicht jede unvollständige Abrechnung rückwirkend korrigiert werden kann. Im konkreten Fall wiesen die Rechnungen nur eine Umsatzbeteiligung von 32 Prozent aus, ohne eine hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung. Die spätere Ergänzung werteten die Richter als erstmalige Rechnungsstellung – nicht als Berichtigung. Für weiter zurückliegende Zeiträume bedeutete das: Der Vorsteuerabzug blieb ausgeschlossen, weil die ursprünglichen Unterlagen den steuerlichen Anforderungen nicht genügt hatten. Das Revisionsverfahren beim BFH läuft (Az. V R 6/26), sodass die Grenzen der Rechnungsheilung voraussichtlich finaler gezogen werden. Für Unternehmen ist das eine harte Erinnerung: Der Vorsteuerabzug lebt nicht nur von der wirtschaftlichen Realität, sondern auch von der steuerlichen Dokumentationsqualität zur richtigen Zeit.

Aus strategischer Sicht lassen sich die Entscheidungen als zweigeteiltes Signal lesen. Einerseits kann der Vorsteuerabzug auch dann Bestand haben, wenn ein Projekt scheitert – solange der unmittelbare Zusammenhang zur geplanten unternehmerischen Tätigkeit nachweisbar bleibt (BFH, 7. Mai 2026, Az. V R 15/24). Andererseits steigt die Bedeutung von „sauberer“ Rechnung und belastbarer Nachweistiefe: Das EuG macht bei manipulativen Dokumenten deutlich, dass die Warenüberführung den Ausschlag gibt (EuG, 9. Juli 2025, Az. T-534/24), während Finanzgerichte die rückwirkende Korrektur bei unzureichender Leistungsbeschreibung klar begrenzen (FG Köln, 15. November 2024, Az. 9 K 1891/22). Für Fachbereiche mit Compliance-Verantwortung bedeutet das in der Praxis: Projektakten und Vertragsentscheidungen müssen ebenso gut dokumentiert werden wie die steuerliche Erfassung – vom Leistungsinhalt über die korrekte Klassifizierung bis zur fristgerechten Rechnungserstellung.

Auch wenn die Entscheidungen jeweils aus unterschiedlichen Winkeln kommen, führen sie im Ergebnis zu mehr Erwartungssicherheit für die planende und dokumentierende Arbeit im Unternehmen. Wer Eingangsleistungen für ein Projekt bezieht, sollte die Zweckbindung zeitnah und nachvollziehbar festhalten – etwa über Beschlusslagen, Vergabeunterlagen oder Projekt- und Beendigungsdokumente. Wer hingegen in der Abrechnung nachjustieren muss, sollte früh prüfen, ob es sich überhaupt um eine steuerliche Berichtigung im zulässigen Rahmen handelt oder ob die Rechnung damit faktisch neu aufgerollt wird. Abschließend gilt wie üblich: Keine Anlageberatung, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung; Angaben ohne Gewähr, Änderungen jederzeit möglich. Besser als jeder „Sonderfall“ ist eine stabile Dokumentationskette, auch wenn Projekte enden, bevor aus der Planung echte Umsätze werden.


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