MÜNCHEN – Nach über dreieinhalb Jahren Prozessdauer hat das Gericht die von August Braun vertretene Opferthese als nicht tragfähig eingeordnet. Laut Gericht gab es trotz umfangreicher Ermittlungen keine Anhaltspunkte für echte Geschäfte mit sogenannten Drittpartnern. Im Fall einer Verurteilung verwies der Vorsitzende Richter zudem auf die Möglichkeit, den „Tatlohn“ einzuziehen, der bei Braun bei knapp 39 Millionen Euro liegen soll. Der Prozess nähert sich damit der Schussphase, während die Kammer zentrale Punkte der Anklage weiter prüft.

Der Wirecard-Prozess tritt in eine Phase, in der nicht mehr nur einzelne Beweisdokumente „abgehakt“ werden, sondern die Plausibilität ganzer Erzählungen gegeneinandersteht. Nach über dreieinhalb Jahren Prozessdauer hat der Vorsitzende Richter Markus Födisch die von Braun vertretene Opferthese zur „Spekulation“ erklärt. Damit verschiebt sich der Fokus im Verfahren: Weg von der Frage, ob Braun sich als Getäuschter darstellen kann, hin zur Frage, ob die von ihm geschilderte Gegenwelt überhaupt belastbar ist.
Besonders deutlich wurde die Linie des Gerichts bei den sogenannten Drittpartnern. Laut Anklage sollen Braun und Komplizen über Jahre frei erfundene Milliardenumsätze in den Wirecard-Bilanzen verbucht haben, und diese Geschäfte seien hauptsächlich über drei Drittpartner in Dubai, Singapur und den Philippinen gelaufen. Für die Existenz dieses Drittpartnergeschäfts, so das Gericht, habe es „keinerlei Anhaltspunkte“ gegeben. Der Vorsitzende Richter Markus Födisch sagte dazu: „Zu all dem hat sich trotz umfangreicher Ermittlungen nichts ergeben“ – und genau diese Feststellung bildet den Kern der gerichtlichen Widerlegung. Braun und seine Mitangeklagten hatten demgegenüber mehrfach betont, nicht die Tat begangen, sondern in eine echte Unternehmensrealität hineingeraten zu sein, die sie nicht kontrolliert hätten.
Technisch betrachtet zeigt sich in solchen Passagen, wie stark moderne Betrugsverfahren an Buchungslogik und Nachweisbarkeit hängen. Wenn Umsätze in der Bilanz stehen, müssen sie sich in der Regel auf belastbare Belege stützen lassen: Kundenbeziehungen, Zahlungsflüsse, Verträge, Korrespondenz, technische Abwicklungsnachweise und eine konsistente Rekonstruktion im Zeitverlauf. Gerade bei Zahlungsabwicklung über Vermittler wird die Prüfung dadurch anspruchsvoller, weil nicht jede Station „direkt“ im Konzern sichtbar ist. Entscheidend ist dann die Kette aus Vergabe, Abwicklung und Abrechnung, die sich in der Forensik oft nur dann überzeugend rekonstruieren lässt, wenn die behaupteten Partner tatsächlich nachweisbar involviert waren. Wo der Richter hingegen „keine Anhaltspunkte“ erkennt, entsteht eine Lücke zwischen Darstellung und prüfbarer Wirklichkeit, die sich im weiteren Prozessverlauf in der Beweiswürdigung immer wieder bemerkbar macht.
Auch innerhalb der Verteidigungslogik gab es eine innere Spannung, die das Gericht nun im Ton klar gemacht hat. Braun hatte nach Darstellung im Verfahren mehrfach behauptet, die Drittpartnergeschäfte seien real gewesen; die hohen Gewinne sollen demnach von den wahren Tätern um den 2020 abgetauchten Ex-Vertriebsvorstand Jan Marsalek abgezweigt worden sein – ohne Wissen des Vorstandschefs. Dem stellt der Vorsitzende Richter die fehlende Schlüssefähigkeit gegenüber: „fehlende Schlüsseigkeit der These an sich“, so die Formulierung, die der Richter laut Bericht wählte. Für die Bewertung ist das mehr als eine semantische Entscheidung. Es heißt, dass nicht nur einzelne Detailpunkte wackeln, sondern dass die Gesamtlogik der Entlastung nach gerichtlicher Einschätzung nicht trägt.
Parallel dazu spielt im Prozess die Frage nach möglichen Einziehungsbeträgen eine praktische Rolle. Der Prozess steuert in Richtung Schussphase, und Födisch erteilte den drei Angeklagten fassliche Hinweise, dass die Kammer im Falle einer Verurteilung auch den „Tatlohn“ einziehen könnte. Bei Braun sind demnach knapp 39 Millionen Euro im Raum, wobei der Großteil bei seiner persönlichen Beteiligungsgesellschaft verbucht gewesen sein soll. Beim Kronzeugen Oliver Bellenhaus, der die Anklage in wesentlichen Punkten bestätigt habe, geht es um gut sechs Millionen Euro; der frühere Chefbuchhalter E. könnte laut Hinweis über 600.000 Euro betreffen. Damit wird sichtbar, wie eng im Betrugsprozess Strafverfolgung und Vermögensabschöpfung miteinander verzahnt sind: Selbst wenn einzelne Aspekte juristisch noch diskutiert werden, kann die wirtschaftliche Dimension schon jetzt eine erhebliche Verfahrenswirkung entfalten.
Hinzu kommt, dass der Prozess im Schatten der finanziellen Folgen der Wirecard-Krise steht. Der Bericht verweist darauf, dass Brauns Beteiligungsgesellschaft im Zuge des Skandals Insolvenz angemeldet habe und der frühere Milliardär den Großteil seines Vermögens in mittlerweile wertlosen Wirecard-Aktien angelegt habe. Auf die verbleibenden Reste soll es seit langem keinen Zugriff mehr gegeben haben. Solche Angaben sind für die Verhandlung zwar nicht das juristische „Tatbestandszentrum“, aber sie beeinflussen, wie realistisch spätere Vollstreckungs- oder Einziehungsfragen wirken. Für Beobachter ist das auch deshalb relevant, weil es zeigt, wie schnell sich aus einem bilanzbezogenen Vorwurf ein komplexes Geflecht aus Unternehmensinsolvenzen, Vermögenspfändungen und rechtlichen Auseinandersetzungen entwickelt.
Schließlich ist die persönliche Lage des Angeklagten ein weiterer Bestandteil der Prozessdynamik. Braun sitzt seit Juli 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Bericht macht zudem deutlich: Hielte die Kammer ihn für unschuldig, müsste er auf freien Fuß gesetzt werden. Damit ist die juristische Brisanz nicht nur in den einzelnen Beweisschritten zu suchen, sondern auch im Tempo der Entscheidungsreife. Für die weitere Prozessphase bedeutet das: Die Kammer wird voraussichtlich noch stärker darauf achten, ob einzelne Entlastungsbehauptungen durch nachweisbare Daten gestützt werden können – oder ob sie wie bei der Opferthese als Spekulation zurückgewiesen werden.
Aus Branchenperspektive lässt sich aus dem bisherigen Verlauf vor allem eine Lehre ziehen: Bei hochgradig vermittelten Zahlungs- und Ertragsströmen wird die Auditierbarkeit zur zentralen Sicherheitslinie. Wenn Gerichte das „Drittpartner“-Konstrukt mangels Anhaltspunkten als nicht schlüssefähig einordnen, wirkt das als Signal für Unternehmensleitungen und interne Kontrollsysteme. Auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens wird damit die Bedeutung belastbarer Abrechnungs- und Nachweisketten unterstrichen – von der Vertragsebene über technische Transaktionsspuren bis zur Buchungslogik. Während der Prozess in Richtung Urteil weitergeht, bleibt für alle Beteiligten entscheidend, wie die Kammer die Lücken zwischen behaupteter Unternehmensrealität und belegter Faktenlage letztlich bewertet.
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