LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber leistungsbezogene Prämien für Monate in Elternzeit kürzen können, selbst wenn die Jahresziele erreicht wurden. Diese Entscheidung basiert auf dem Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“ und hat weitreichende Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen von Eltern, die in Elternzeit gehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Kürzung von leistungsbezogenen Prämien während der Elternzeit erlaubt. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Bonusausschüttungen für das Jahr 2025 und basiert auf dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Im konkreten Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter geklagt, dessen Team die Jahresumsatzvorgabe um 148 Prozent übertroffen hatte, dennoch wurde sein Bonus um 7.400 Euro für zwei Monate Elternzeit gekürzt.
Das Gericht argumentierte, dass der Bonus als synallagmatische Vergütung direkt an die Arbeitsleistung geknüpft sei. Während der Elternzeit ruhe der Arbeitsvertrag, wodurch auch der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfalle. Diese Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen, die nun ihre Bonusregelungen entsprechend anpassen müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Für Personalabteilungen bedeutet dies, dass sie die Vertragsgrundlagen jedes Bonus genau prüfen müssen. Zahlungen, die an Zielvereinbarungen oder Umsätze geknüpft sind, fallen unter das Urteil und können anteilig gekürzt werden. Boni, die vorrangig der Betriebstreue dienen, wie ein reines Weihnachtsgeld, könnten jedoch anders behandelt werden.
Für betroffene Arbeitnehmer hat das Urteil klare Konsequenzen: Die Kürzung ist auch ohne explizite Vertragsklausel zulässig, und Spitzenleistungen schützen nicht vor der Kürzung. Arbeitgeber müssen die Berechnung transparent darlegen, wobei üblich eine Kürzung um ein Zwölftel pro vollem Elternzeitmonat ist. Diese Regelung kann für viele leistungsstarke Eltern eine finanzielle Überraschung zum Jahresstart bedeuten.
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