KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des USM-Möbelsystems in Teilen aufgehoben. Damit muss der Fall neu verhandelt werden, nachdem zuvor das Oberlandesgericht die nötige Gestaltungshöhe verneint hatte. Hintergrund ist die Frage, ob bei angewandter Kunst dieselben Originalitätsmaßstäbe gelten wie bei anderen Werkarten. Für Hersteller und Händler von Ersatz- und Erweiterungsteilen wird die Entscheidung damit zu einem wichtigen Signal für die Auslegung von Urheberrecht im Produktdesign.

BGH kippt Urteil: Wann ist das USM-Möbeldesign urheberrechtlich geschützt?
BGH kippt Urteil: Wann ist das USM-Möbeldesign urheberrechtlich geschützt? (Foto: IT BOLTWISE)
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USM verkauft seit Jahrzehnten modulare Möbel aus verchromten Rohren, Verbindungskugeln und farbigen Metall-Fronten – und genau diese Kombination steht nun juristisch unter einem schärferen Blick. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein Urteil aufgehoben, das dem Unternehmen aus der Schweiz den Urheberschutz für ein konkretes Möbelsystem abgesprochen hatte. Auslöser war ein Streit mit einem Konkurrenten aus Nürnberg: Dieser bietet offenbar Ersatz- und Erweiterungsteile sowie einen Montageservice an, mit dem Kunden aus Einzelkomponenten komplette Möbelstücke zusammenstellen können. Der BGH sieht die rechtliche Grundlage für die Verneinung einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ als nicht tragfähig an.

Technisch betrachtet wirkt das zunächst wie ein reiner Design- und Produktthema – doch im Kern geht es um die Frage, wie viel „Kunst“ in einem industriell hergestellten, funktional geprägten Gegenstand steckt. Urheberrecht entsteht in Deutschland ab dem Moment der Schöpfung und muss nicht in ein Register eingetragen werden. Entscheidend ist, ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt: ein gewisses Maß an Individualität, das die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Genau hier prallen in solchen Fällen zwei Welten aufeinander. Auf der einen Seite stehen technische und funktionelle Zwänge, die das Design einschränken; auf der anderen Seite geht es um den Gestaltungsspielraum, der über den reinen Zweck hinausgeht.

Der bisherige Prozessverlauf zeigt, wie hoch die Hürden in der Praxis ausfallen können. Das Landgericht Düsseldorf hatte im Juli 2020 zunächst einen Urheberschutz bejaht und die Klage überwiegend unterstützt. In zweiter Instanz kippte das Oberlandesgericht die Sicht: Es erkannte nun vor allem wettbewerbsrechtliche Ansprüche, jedoch keinen Urheberschutz. Zusätzlich hatten beide Parteien Revision eingelegt, sodass der Fall schließlich beim BGH landete. Dort kam im Dezember 2023 europarechtlicher Klärungsbedarf hinzu, woraufhin der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltete. Damit wurde aus einem Produktstreit eine Grundsatzfrage zur Originalität, die weit über den Möbelmarkt hinausreichen kann.

Im Dezember 2025 brachte dann der EuGH Klarheit für Gegenstände der angewandten Kunst. Die Luxemburger Richter betonten, dass beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als bei anderen Werkarten. Ein urheberrechtlich relevantes Werk sei ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegele, indem er freie und kreative Entscheidungen ausdrücke. Für die Feststellung einer Verletzung sei darüber hinaus entscheidend, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden seien. Das ist eine präzisere Prüfmatrix als das bloße Abstellen auf „Gestaltungshöhe“ in einem engen Sinne.

Auf dieser Linie hob der BGH nun das Düsseldorfer Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Konkret betrifft das die Abweisung der USM-Klage, soweit das OLG Urheberrecht verneint hatte. Der BGH beanstandet, dass die Begründung, mit der das OLG die Voraussetzungen für eine „persönliche geistige Schöpfung“ verneint hatte, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte. Die Kernaussage: Bei der Prüfung der Originalität dürften keine strengeren Maßstäbe für angewandte Kunst angesetzt werden, als sie für andere Werkarten gelten. Außerdem dürfen spätere Kontexte nicht ignoriert werden: Der BGH verweist darauf, dass auch Umstände wie das Ausstellen in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen in die Bewertung einfließen können.

Für den Markt ist das ein Signal mit unmittelbaren Folgen. Unternehmen, die Ersatz- und Erweiterungsteile anbieten, bewegen sich häufig in einer Grauzone zwischen zulässiger Nachbau-Logik und dem Risiko einer urheberrechtlichen Substitution. Wenn ein Händler – wie hier laut Darstellung eines Onlineshops – die Einzelkomponenten so listet, dass daraus erkennbar komplette USM-Haller Regale und Sideboards entstehen können, wird die rechtliche Beurteilung noch sensibler. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden zwar parallel weiterhin relevant bleiben, doch der Urheberrechtsmaßstab entscheidet mit darüber, wo sich „kompatibel“ von „übernommen“ unterscheidet. Wie Branchenexperten berichten, wird deshalb künftig stärker dokumentiert werden müssen, welche Designentscheidungen wirklich kreativ und wiedererkennbar sind – nicht nur, welche Teile funktional wirken.

Aus Sicht der Unternehmen entsteht damit auch eine praktische Bewertungsaufgabe, die man mit Blick auf Produktentwicklung ähnlich behandeln kann wie ein Security-Assessment: Man muss prüfen, welche Elemente „Angriffsfläche“ bieten. Im Designprozess sind das die Stellen, an denen technische Zwänge zwar das Raster setzen, aber kreative Entscheidungen innerhalb dieses Rasters noch sichtbar werden können. Vergleicht man angewandte Kunst mit reinem Text, Musik oder Fotos, zeigt sich ein Unterschied in der Art der Belege: Während bei Medienwerken die schöpferische Gestaltung oft direkt am Ausdruck sichtbar ist, muss sie bei Möbeln aus Kombinationen, Proportionen, Details und dem Zusammenspiel der Komponenten rekonstruiert werden. Der EuGH-Ansatz, der keine höheren Originalitätsanforderungen verlangt, verlagert dabei den Fokus auf Wiedererkennbarkeit statt auf eine pauschale „Höhen“-Schwelle.

Historisch ist diese Konstellation nicht neu. In den letzten Jahren haben Gerichte in Europa mehrfach versucht, die Abgrenzung zwischen ästhetischer Gestaltung, funktionaler Notwendigkeit und dem Schutzumfang des Urheberrechts zu schärfen. Früher wurde bei angewandter Kunst teils strenger argumentiert, weil Produkte oft durch Gebrauchszwecke und Industriestandards geprägt sind. Der EuGH hat diese Tendenz nun ausgebremst, indem er das Originalitätsniveau harmonisiert: Kreative Entscheidungen sind maßgeblich, nicht ein Sondermaß für „Design ohne Kunststatus“. Dass der BGH darauf aufsetzt und zudem die Bedeutung von Anerkennung in Fachkreisen oder Ausstellungen hervorhebt, passt in die Linie, Schutz nicht nur formal, sondern anhand der Wahrnehmung und Einordnung des Werks zu beurteilen.

Für die nächste Runde in Karlsruhe heißt das: Das Verfahren muss neu verhandelt werden, diesmal mit dem vom BGH vorgegebenen Rahmen. USM wird voraussichtlich stärker herausarbeiten müssen, welche konkreten, kreativen Elemente des Möbelsystems wiedererkennbar in den angegriffenen Gegenständen wiederauftauchen. Der Konkurrent wird sich dagegen auf funktionelle Vorprägungen, technische Zwänge und fehlenden Gestaltungsspielraum stützen. Für Hersteller und Händler bedeutet das kurzfristig erhöhten Aufwand in der Rechts- und Produktstrategie: Dokumentation des Entstehungsprozesses, interne Design-Rationale und eine saubere Abgrenzung der Komponenten sind wahrscheinliche Schritte. Mittel- bis langfristig dürfte das Urteil zudem die Diskussion über Schutzrechte bei modularen Systemen weiter antreiben – und damit auch die Art, wie Unternehmen ihre Produktarchitekturen juristisch „übersetzbar“ machen.


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