BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Neue EuGH-Rechtsprechung macht Sammelfahrten zur echten Kosten- und Compliance-Aufgabe: Wer Fahrten organisiert, muss sie künftig als Arbeitszeit vergüten. Gleichzeitig verschärfen geplante Regeln die elektronische Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer – selbst bei Vertrauensarbeitszeit. Hinzu kommen Gerichtsentscheidungen zu Pausen, die im Zweifel teurer sind als eine ordentliche Zeiterfassung. Für Unternehmen heißt das: Prozesse, Systeme und Schulungen müssen jetzt so eingestellt werden, dass Mindestlohn und Nachweispflichten gleichzeitig erfüllt sind.

Sammelfahrten, Mindestlohn und Zeiterfassung: Was Unternehmen ab 2026 tun müssen
Sammelfahrten, Mindestlohn und Zeiterfassung: Was Unternehmen ab 2026 tun müssen (Foto: IT BOLTWISE)
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Die nächste Welle arbeitsrechtlicher Pflichten trifft vor allem Betriebe mit Außendienst, Schichtmodellen und organisierten Anfahrten: Der Europäische Gerichtshof hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass bei vom Arbeitgeber organisierten Sammelfahrten zum Einsatzort die gesamte Fahrtzeit als Arbeitszeit zählt. Das wirkt sich direkt auf den Mindestlohn aus, der seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Wenn ein effektiver Stundenlohn, der Fahrtzeiten einschließt, dadurch unterschritten würde, drohen Nachzahlungen und Streit über die korrekte Anrechnung. Damit rückt neben dem Gehaltscontrolling auch die Prozesskette rund um Disposition und Zeiterfassung in den Fokus.

Technisch und organisatorisch beginnt die Umsetzung meist nicht mit HR, sondern mit der Arbeitszeitlogik. Denn „Fahrtzeit als Arbeitszeit“ heißt in der Praxis: Modelle zur Arbeitsplanung müssen die Zeitblöcke vom Sammelpunkt bis zum Einsatzort sauber abbilden, inklusive Übergängen vor Ort. Ein Beispiel aus der Berichterstattung verdeutlicht das Risiko: Bei täglich 90 Minuten Fahrtzeit können bei fehlerhafter Einordnung rund 20 Euro Nachzahlung pro Arbeitstag entstehen. Die Verjäh rungsfrist beträgt drei Jahre; Tarifverträge können allerdings kürzere Ausschlussfristen vorsehen. Für 2027 ist bereits eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro geplant.

Im Wettbewerb der Lösungen zeigt sich ein analoger Druck: Zeiterfassungssoftware wird stärker daran gemessen, ob sie Mindestlohn-Logik und Nachweisführung in einem Audit-fähigen Prozess vereint. Viele Unternehmen wechseln dabei von „Stempeluhren mit Export“ hin zu Systemen, die Vorgänge protokollieren, Plausibilitäten prüfen und Änderungsverläufe dokumentieren. Marktseitig konkurrieren etablierte Plattformen und Spezialanbieter um die Schnittstelle zwischen Schichtplanung, Standortdaten und Lohnabrechnung – etwa über Integrationen in gängige HR-Suiten und Payroll-Workflows. Aus der Branche wird zudem erwartet, dass Compliance-Checks bei Haftungsfragen in den nächsten Quartalen zum Standard werden, weil Dokumentationsmängel nicht nur Lohnkosten, sondern auch Kündigungsrisiken erhöhen können.

Eine wichtige zweite Baustelle entsteht durch die geplante Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Ein Referentenentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen müssen – auch wenn Beschäftigte eigentlich in Vertrauensarbeitszeit arbeiten. Die Übergangsfristen sollen gestaffelt sein: Grundsätzlich gilt die Pflicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten; Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitern erhalten zwei Jahre, bei unter 50 Beschäftigten fünf Jahre. Daneben können Tarifverträge abweichende Regelungen treffen. Historisch zeigt sich: Schon früher wurde diskutiert, ob „Vertrauen“ ohne Datenbasis überhaupt gerichtsfest ist. Die Richtung ist nun klar pro Nachweiskette.

Gerichtsurteile machen deutlich, wie hoch der Schutz der Integrität von Zeiterfassungssystemen bewertet wird. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die fristlose Kündigung einer Reinigungskraft, die sich eingestempelt hatte, anschließend aber eine zehnminütige Kaffeepause im Café gemacht hatte. Das Urteil adressiert weniger die Pause an sich als die bewusste Diskrepanz zwischen erfassten Zeiten und tatsächlich gelebter Arbeitszeit. Für die Unternehmenspraxis bedeutet das: Authentifizierung, Schulung und Prozesskommunikation müssen so gestaltet sein, dass „Fehler“ nicht als Betrugsabsicht interpretiert werden. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung im Homeoffice, bei der Gerichte zwischen betrieblicher Einbindung und privater Veranlassung unterscheiden.

Auch regulatorisch und steuerlich entstehen neue Schnittstellenanforderungen. Beim Homeoffice gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums: Ein gewöhnliches Homeoffice begründet keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, solange der Arbeitgeber keine Verfügungs macht über die Räumlichkeiten hat. Für Workation im Ausland soll das nur dann anders beurteilt werden, wenn die Tätigkeit dort deutlich überwiegt; in der Berichterstattung wird genannt, dass eine Betriebsstättenbegründung solange nicht greift, wie die Tätigkeit weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Dazu passt die sozialrechtliche Linie des Hessischen Landessozialgerichts: Der Weg zum Lebensmittelkauf während der Mittagspause kann Arbeitsunfall sein, wenn die Pause fest in betriebliche Abläufe eingebunden ist.

Blickt man bis Ende 2026, kommt zusätzlich Bewegung in mehrere arbeitsrechtliche Randbereiche. Der Gesetzgeber plant bis November 2026 unter anderem die „Job-to-Job-Erprobung“: Arbeitnehmer sollen bis zu vier Wochen bei einem neuen Arbeitgeber zur Probe arbeiten dürfen, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis vorab zu kündigen. Parallel wurden Regeln für sachgrundlose Befristungen angepasst; möglich sind bis zu vier Jahre Gesamtdauer bei maximal sechs Verlängerungen bis zunächst Ende 2030. Außerdem soll die Pflicht zur Krankschreibung bereits ab dem ersten Tag gelten und die Klagefrist im Diskriminierungsschutz von zwei auf vier Monate verlängert werden. Für Pendler bleibt die Pendlerpauschale 2026 bei 38 Cent pro Kilometer. Für die Unternehmensplanung heißt das: HR, Payroll und Legal müssen gemeinsam eine verlässliche Datenbasis und Governance aufbauen, bevor sich die nächsten Fristen überlagern.


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