LONDON (IT BOLTWISE) – Die Alterssicherungskommission will die Arbeitserprobung bei der Erwerbsminderungsrente von sechs auf zwölf Monate verlängern. Damit sollen betroffene Beschäftigte länger testen können, ob und wie sie an ihren Job anknüpfen. Zusätzlich steht eine neue Schutzrente im Raum, die die bisherige „Rente mit 63“ ablösen soll. Für Arbeitgeber und Krankheitsfälle verschieben sich zugleich wichtige Regeln rund um Hinzuverdienst, Gesundheitsprüfung und Versicherungszeiten.

Erwerbsminderungsrente: Arbeitserprobung künftig 12 statt 6 Monate?
Erwerbsminderungsrente: Arbeitserprobung künftig 12 statt 6 Monate? (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Reformdebatte um die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bekommt eine konkrete Stoßrichtung: Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, soll mehr Zeit für den Wiedereinstieg bekommen, ohne sofort seinen Rentenanspruch zu riskieren. Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission weitreichende Vorschläge zur Neuausrichtung vorgelegt. Im Zentrum steht die Idee, Arbeitserprobung nicht nur als kurze „Probephase“ zu behandeln, sondern als realistische Brücke zurück in den Arbeitsalltag, insbesondere bei Beschäftigten in rentennahen Jahrgängen.

Bisher erlaubt das Gesetz in § 43 Abs. 7 SGB VI einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem Rentenbeziehende ihre Leistungsfähigkeit testen können, ohne dass der Anspruch dadurch gefährdet wird. Die Kommission empfiehlt, diesen Rahmen zu verdoppeln und auf zwölf Monate auszudehnen. Für den Praxisalltag ist das mehr als eine Zahl: Eine längere Testphase reduziert den Druck, sofort eine belastbare Perspektive für den Arbeitsmarkt zu liefern, obwohl Stabilisierung in vielen Fällen schrittweise verläuft. Politisch ist der Zeitplan ebenfalls gesetzt: Der Koalitionsausschuss kündigte Anfang Juli an, die Neuregelung noch bis Jahresende 2026 gesetzlich umzusetzen. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, wie Jobcenter, Rentenstellen und Unternehmen die Übergangsprozesse organisatorisch abbilden, wenn sie künftig ein weiteres Fenster für die Arbeitserprobung berücksichtigen müssen.

Parallel dazu skizziert die Kommission ein neues Absicherungsmodell: die sogenannte Schutzrente. Sie soll die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren („Rente mit 63“) ersetzen, deren Auslaufen empfohlen wird. Zugang soll es für gesundheitlich belastete Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren geben, allerdings mit klaren zeitlichen Regeln: Zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze wäre der Zugang abschlagsfrei möglich, ein früherer Beginn bis zu drei Jahre vorher dagegen mit Abschlägen verbunden. Technisch bedeutsam ist außerdem, dass die Schutzrente eine vereinfachte Gesundheitsprüfung vorsehen soll – ohne die bei der klassischen EM-Rente einhergehende Umschulungspflicht. Ergänzend soll der allgemeine Erwerbsminderungsbegriff überarbeitet werden, mit stärkerer Berücksichtigung der realen Arbeitsmarktchancen bei einem Restleistungsvermögen von drei Stunden. Damit verschiebt sich der Bewertungsfokus weg von einer reinen „Stunden-Grenze“ hin zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitsmarkt tatsächlich passende Einsatzmöglichkeiten eröffnet.

Auch die finanziellen und versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen werden in den Vorschlägen spürbar. Seit dem 1. Juli 2026 erhalten EM-Rentner 4,24 Prozent mehr Rente; als Referenz wird ein aktueller Rentenwert von 42,52 Euro genannt. Für Neurentner endet die Zurechnungszeit nun mit 66 Jahren und drei Monaten. Gleichzeitig verweisen die Pläne darauf, dass bereits im Dezember 2025 Zuschläge von 4,5 bis 7,5 Prozent für Bestandsrentner dauerhaft integriert wurden. Entscheidend ist jedoch die juristische „Härte“ bei der Erwerbsminderung: Laut § 43 Abs. 2 SGB VI müssen in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Ein Urteil des Landessozialgerichts mit dem Aktenzeichen AZ L 11 R 471/23 wird als Beispiel dafür genannt, dass ein Anspruch auch dann scheitern kann, wenn lediglich ein Beitragsmonat fehlt. Für betroffene Menschen und deren Berater bedeutet das: Versicherungsverläufe müssen künftig häufiger und systematisch geprüft werden, weil eine scheinbar kleine Lücke große Folgen haben kann.

Darüber hinaus adressiert die Kommission Minijobs und die Wechselwirkungen zwischen Beschäftigung, Beitragslast und späteren Rentenansprüchen. Zukünftig könnte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs entfallen; empfohlen wird eine generelle Beitragspflicht. Für Geringverdiener entspräche das monatlichen Eigenanteilen zwischen etwa 14 und 22 Euro. Laufende EM-Renten würden dadurch nicht zwangsläufig steigen, da Ausschlussfristen nach § 75 SGB VI im Raum stehen; gleichzeitig könnten Beiträge die spätere Altersrente verbessern. In der Unternehmenspraxis verschiebt sich damit der Schwerpunkt: Arbeitgeber müssten bei geringfügiger Beschäftigung nicht nur Vertragsunterlagen aktuell halten, sondern auch die korrekte Umsetzung der neuen Beitragssystematik organisatorisch absichern. Politisch treffen die Pläne zudem auf Widerstände unterschiedlicher Akteure: Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände kritisiert eine drohende Belastung der Beitragszahler und prognostiziert einen Anstieg des Gesamtbeitragssatzes auf bis zu 22 Prozent bis 2031. Der Deutsche Gewerkschaftsbund kündigte derweil Proteste für September 2026 an, gerichtet gegen mögliche Verschlechterungen bei den Altersrenten. In der Gesamtschau wirkt die Reform daher wie ein Paket, das nicht nur Leistungen anpasst, sondern auch die Kosten- und Anspruchslogik im Beschäftigungssystem neu ordnet.

Ein weiterer Punkt betrifft die Schnittstellen zwischen Jobcenter, Sozialamt und Leistungsarten. Berichtet wird, dass ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom Februar 2025 klarstellte: Wer eine volle EM-Rente bezieht, hat keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld; die Zuständigkeit wechselt dann vom Jobcenter zum Sozialamt (Grundsicherung nach SGB XII). Für Arbeitgeber und Betroffene ist das relevant, weil Entscheidungen über Erwerbsfähigkeit, Rentenstatus und Arbeitsversuche häufig zeitlich eng getaktet sind. Wer den Wiedereinstieg strategisch planen will, braucht daher neben dem medizinischen Bild auch ein klares Verständnis der Leistungsarchitektur und ihrer Übergabepunkte. In anderen europäischen Systemen wird die Balance zwischen Absicherung und aktivierenden Elementen häufig über unterschiedliche Zugangsmodelle und Gesundheits- bzw. Beschäftigungsbewertungen umgesetzt; Deutschland würde mit der Schutzrente und der verlängerten Arbeitserprobung weiter in diese Richtung gehen, allerdings mit vergleichsweise detaillierten gesetzlichen Prüf- und Fristenregeln. Entscheidend wird sein, wie schnell Träger, Unternehmen und Beratungsstellen ihre Prozesse anpassen können, sobald die Neuregelungen nach Jahresende 2026 greifen sollen.


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