LONDON (IT BOLTWISE) – Der Virchowbund hat präzisiert, wann niedergelassene Ärzte Krankenkassen zu Arbeitsunfähigkeiten überhaupt schriftlich Auskunft geben müssen. Entscheidend sind dabei die formalen Vorgaben des Bundesmantelvertrags, inklusive der Nutzung der vorgesehenen Muster. Zugleich betont der Verband den Datenschutz: Telefonanfragen der Kassen sollen grundsätzlich abgelehnt werden. Für Praxen bleibt auch die Vergütung für zulässige schriftliche Anfragen ein wichtiger Punkt.

Wenn Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeiten Informationen von niedergelassenen Ärzten benötigen, entscheidet nicht zuerst die Frage „Dürfen sie fragen?“, sondern „Sind die Anfragen formal korrekt?“. Genau hier setzt die Klarstellung des Virchowbunds an: Schriftliche Anfragen müssen den Bestimmungen des Bundesmantelvertrags (BMV-Ä) entsprechen. Dazu gehört insbesondere, dass Ärzte die vorgegebenen Formulare verwenden sollen, namentlich die Muster 11, 52 oder 53. Für die Praxis bedeutet das: Statt Einzelfallentscheidungen „nach Gefühl“ wird eine prozessuale Prüfung wichtiger, bevor überhaupt medizinische Inhalte kommuniziert werden.
Für viele Verantwortliche im Praxismanagement ist der zweite Teil der Meldung mindestens ebenso relevant: Der Verband lehnt telefonische Auskunftsersuchen der Kassen aus Datenschutzgründen grundsätzlich ab. Damit steht fest, dass die Form des Kontakts selbst zur Compliance-Frage wird. In der täglichen Umsetzung heißt das oft: Anruf wird nicht als Aufforderung zur sofortigen Bearbeitung verstanden, sondern als Anlass, die schriftliche, formalisierte Anfrage abzuwarten. Der Hintergrund liegt auf der Hand, denn bei telefonischen Rückfragen lassen sich Zweckbindung und Dokumentierbarkeit häufig nicht so sauber nachvollziehen wie bei einem strukturierten Formularweg.
Auch die wirtschaftliche Seite wurde in der Klarstellung mitgedacht: Für die Bearbeitung und Beantwortung zulässiger schriftlicher Anfragen steht den Praxen eine Vergütung zu. Diese erfolgt über die Ziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), konkret über die Nummern 01621 und 01622. Für medizinische Einrichtungen ist das mehr als eine Detailfrage, denn es übersetzt organisatorische Anforderungen in planbare Abrechnungskomponenten. Gleichzeitig unterstreicht der Virchowbund eine fachliche Priorität: Medizinische Befunde sollten primär für den Medizinischen Dienst (MDK) angefordert werden, um die notwendige fachliche Prüfung sicherzustellen. Technisch betrachtet geht es dabei um saubere Zuständigkeiten entlang der Prozesskette, damit medizinische Bewertungen nicht „zwischen“ Instanzen verschwimmen.
Parallel dazu hat sich durch die Digitalisierung im Gesundheitswesen die operative Basis verändert. Seit dem 1. Juli 2022 sind Arztpraxen verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln; die Übergangsregelung endete bereits am 30.06.2022. Klassische Papierformulare werden im Abrechnungsverfahren seitdem nicht mehr berücksichtigt. Patienten können zwar weiterhin auf ausdrücklichen Wunsch einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen erhalten, aber die abrechnungsrelevante Meldung läuft über die eAU. Für IT- und Prozessverantwortliche bedeutet das: Schnittstellen, Formulare, Datenformate und Freigabeprozesse müssen so stabil sein, dass die elektronische Übermittlung nicht nur „technisch funktioniert“, sondern auch fristgerecht und revisionssicher in der Praxis dokumentiert ist.
Die eAU entbindet Versicherte allerdings nicht von Mitwirkungspflichten. Wer Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht, muss die Arbeitsunfähigkeit weiterhin eigenständig der Krankenkasse melden; eine reine Information an Arbeitgeber oder Agentur für Arbeit reicht in diesen Fällen nicht aus. Experten weisen dabei auf die Fristlogik hin: Entscheidend bleibt die rechtzeitige Meldung, weil davon der Leistungsanspruch abhängen kann. Genau hier entstehen in Unternehmen häufig Schnittstellenprobleme zwischen HR, betrieblicher Kommunikation und dem, was die Krankenkasse formal erwartet. Für Arbeitgeber ist deshalb nicht nur die Entgegennahme der AU relevant, sondern auch die klare interne Anleitung, wie Mitarbeiter bei Leistungsbezug ihre Meldung an die Krankenkasse korrekt durchführen.
Wenn Krankengeldzahlungen verzögert laufen, greifen zudem Schutzmechanismen für Versicherte. Besonders relevant ist die Konstellation, in der die Auszahlung stockt, weil eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers fehlt. In solchen Fällen sieht die Gesetzgebung einen Vorschuss nach § 42 SGB I vor, sofern der Anspruch dem Grunde nach besteht und nur die genaue Höhe der Zahlung noch ungeklärt ist. Der Antrag muss schriftlich und nachweisbar gestellt werden, und die Krankenkasse muss die Vorschusszahlung spätestens einen Kalendermonat nach Eingang des Antrags beginnen. Das ist aus Prozesssicht ein echter Steuerungshebel: Es reduziert das finanzielle Risiko, das durch administrative Verzögerungen entsteht, und verlagert den Fokus darauf, wie schnell Arbeitgeber die erforderlichen Bescheinigungen liefern.
Für die kommenden Jahre zeichnet sich außerdem ein spürbarer Umbau der Rahmenbedingungen ab. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Krankenkassen Versicherte aktiv kontaktieren dürfen. Für Selbstständige wird parallel eine Regelung wirksam, nach der eine Wahlerklärung zur Versicherung unmittelbar gilt. Zugleich wird die Höhe des Krankengeldes bei Ende eines Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent festgelegt, beziehungsweise auf 67 Prozent für Versicherte mit Kindern. Weitere Anpassungen zum Jahresbeginn 2027 umfassen den Wegfall der Teilrente über zwei Drittel sowie eine verkürzte Frist von vier Wochen für Aufforderungen zur Rehabilitation. Für Unternehmen heißt das: Langfristige Planungsannahmen zu Krankheitsverläufen und Reha-Prozessen werden weniger stabil, und auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) muss noch stringenter aufgestellt werden, weil die gesetzliche Taktung stärker vorgibt, wie schnell Schritte folgen.
Auch darüber hinaus bleibt der Zeitstrahl dicht: Im Jahr 2028 ist eine Teilarbeitsunfähigkeit vorgesehen, bei der Abstufungen von 25, 50 oder 75 Prozent möglich sind und die mit einem entsprechenden Teilkrankengeld gekoppelt sein sollen. In der politischen Diskussion steht zudem die Empfehlung, den Krankengeldanspruch innerhalb von drei Jahren auf insgesamt 78 Wochen zu begrenzen, unabhängig von der Diagnose; diese Linie soll im Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wiederzufinden sein. Wenn solche Begrenzungen kommen, treffen sie vor allem die Planbarkeit für Arbeitgeber, weil sie den Rahmen für längere Krankheitsverläufe neu definierten. Wichtig bleibt aber: Neben allen Reformplänen entscheidet im Alltag weiterhin die saubere Umsetzung der bisherigen Kernthemen – formale Anfragewege, Datenschutz bei der Kommunikation, elektronische AU-Meldung und fristgerechte Mitwirkung.
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