FRANKFURT AM MAIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Verlust von mindestens 220 Millionen Euro durch Investitionen in den Verius-Immobilienfonds verschärft die Haftungsdebatte für Vorstände und Geschäftsführer. Zahlreiche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen sollen betroffen sein, darunter auch die KV Westfalen-Lippe mit 40 Millionen Euro Verlust. Parallel rückt Cybersicherheit als persönliches Risiko für die Geschäftsleitung in den Fokus, gestützt auf GmbH-Gesetz, Aktiengesetz und DSGVO. Der Druck steigt zusätzlich durch Insolvenzen, versäumte EU-Umsetzungsfristen und neue Informationspflichten im Gesundheits- und Dienstleistungsrecht.

Geschäftsführer-Haftung: 220 Millionen Euro Fonds-Schaden und neue Klagen
Geschäftsführer-Haftung: 220 Millionen Euro Fonds-Schaden und neue Klagen (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Haftung von Vorständen und Geschäftsführern in Deutschland entwickelt sich spürbar in Richtung „persönlich einklagbar“ – und zwar nicht nur bei klassischen Compliance-Themen, sondern zunehmend auch an Schnittstellen wie Kapitalanlage, Aufsichtspflichten und IT-Sicherheit. Ausgangspunkt der aktuellen Debatte ist ein Fonds-Schaden, der allein nach den vorliegenden Angaben mindestens 220 Millionen Euro umfasst und in Schätzungen sogar in Richtung 500 Millionen Euro Gesamt-Risiko gehen kann. Betroffen sind dabei nicht einzelne Startups oder Randbereiche, sondern Sozialversicherungsträger: So wird für die KV Westfalen-Lippe ein Verlust von 40 Millionen Euro genannt, während die AOK Bremen 5,5 Millionen Euro vollständig abschreiben musste. Dass die Verluste so groß ausfallen, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte nicht nur Anlageentscheidungen bewerten, sondern auch die Dokumentation der Sorgfaltspflichten.

Der rechtliche Dreh- und Angelpunkt liegt im Zusammenspiel aus Sozialgesetzbuch-Anforderungen und der Frage, ob Investitionen tatsächlich einen weitgehenden Verlustausschluss gewährleisten sollten. Wenn Fondsprospekte bereits früh auf erhebliche Risiken hingewiesen haben, rückt die Prozessseite in den Mittelpunkt: Welche Informationen lagen den Verantwortlichen wann vor? Wie wurde mit Risikoindikatoren umgegangen, und wie wurde intern abgesichert, dass die Geschäftsleitung ihre Pflichten nicht nur „formell“, sondern substantiell erfüllt? Genau an dieser Stelle werden in der Praxis häufig Schwachstellen sichtbar, etwa wenn Risikohinweise zwar gelesen, aber nicht in ein belastbares Anlage- und Kontrollsystem übersetzt werden. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main sollen bereits Klagen anhängig sein, unter anderem von der KV Baden-Württemberg und der KKH.

Was viele bisher als „reines Finanz- oder Vertragsrisiko“ eingeordnet haben, bekommt nun eine zusätzliche Haftungsschicht: Cybersicherheit wird in der Argumentationslinie zunehmend zur Chefsache. Als Rechtsgrundlagen werden im Kontext der Geschäftsleitung typischerweise das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz sowie die DSGVO herangezogen; entscheidend ist jedoch, wie gut sich daraus eine Pflicht zur aktiven Steuerung ableiten lässt. Bei Ransomware-Angriffen oder anhaltenden Sicherheitsmängeln geht es dann nicht mehr nur um technische Schadensbegrenzung, sondern um die Frage, ob die Geschäftsführung angemessene Maßnahmen veranlasst, gebilligt und kontrolliert hat. In diesem Spannungsfeld kann die Beweisführung schwierig werden: Ein einzelner Zwischenfall erklärt nicht automatisch alles, aber fehlende Nachweise zu Risikoanalysen, Patch-Strategien oder Incident-Prozessen erhöhen das Risiko von Regressforderungen deutlich. Die Business Judgement Rule kann bei angemessener Dokumentation zwar entlasten, ersetzt aber nicht die Erwartung, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen.

Besonders relevant ist dabei die NIS-2-Richtlinie. Sie verlangt, dass die Geschäftsleitung Cybersicherheitsmaßnahmen persönlich billigt, und sie adressiert Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder mit einem Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Euro. Auch wenn die operative Umsetzung in der Regel IT, Security und Compliance gemeinsam tragen, bleibt die formale Verantwortung in der Linie – und genau das macht sie für Klagen angreifbar. Man sieht das häufig an der Lücke zwischen Risiko-Statements und technischen Kontrollmechanismen: Eine Geschäftsführung kann nicht nur „zustimmen“, sie muss auch erkennen können, was die Zustimmung technisch bedeutet. Dazu gehören unter anderem klare Verantwortlichkeiten, nachvollziehbare Risikobewertungen und das regelmäßige Testen von Verfahren, damit Sicherheitsereignisse nicht erst dann auffallen, wenn bereits Daten verloren sind oder Systeme stillstehen.

Der Druck auf Verantwortliche entsteht zusätzlich durch makroökonomische und prozessuale Faktoren. Im Juli 2026 werden Insolvenzen mit 1.689 Fällen auf ungewöhnlich hohem Niveau genannt, das entspricht einem Anstieg von 7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Besonders betroffen seien unternehmensnahe Dienstleistungen sowie Finanz- und Versicherungsdienstleister; parallel wird ein Anstieg arbeitsloser Führungskräfte um 14 Prozent innerhalb eines Jahres erwähnt. In solchen Phasen werden interne Kontrollen oft knapp dimensioniert: Budgets für Sicherheitsmaßnahmen, externe Audits oder Daten-Backups geraten schneller unter Rechtfertigungsdruck. Dazu kommt, dass versäumte Umsetzungsfristen rechtliche Risiken verschärfen können – im Beispiel wird die nicht eingehaltene Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie im Juni 2026 erwähnt. Wenn Juristen die Richtlinie seither als unmittelbar anwendbar einstufen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Beschäftigte sich direkt vor Gericht auf die Vorgaben berufen und Klagen wegen mangelnder Entgeltgleichheit zunehmen.

Nicht nur im Sozial- und Arbeitsumfeld verdichtet sich der Rechtsrahmen. Im Werkvertragsrecht und in der Tourismusbranche wird zudem von einer verfestigten Rechtsprechung berichtet, die die Position von Auftraggebern gegenüber Dienstleistern stärkt. Das EU-Parlament habe Anpassungen an der Pauschalreiserichtlinie mit neuen Informationspflichten verabschiedet, und der Bundesgerichtshof stärke die Auftraggeber insbesondere bei der Mangelbeseitigung: Seit November 2025 soll ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Behebung von Mängeln nicht mehr zulässig sein. Für Unternehmen bedeutet das praktisch: Vertrags- und Qualitätsprozesse müssen nicht nur „funktionieren“, sie müssen auch gerichtsfest sein. In Summe sieht man damit ein Muster: Haftungsrisiken entstehen dort, wo Dokumentation, Informationspflichten und technische Kontrollen nicht als zusammenhängendes System behandelt werden.

Für die Geschäftsleitung folgt daraus eine klare Priorisierung. Wer heute nur auf kurzfristige Ergebnisziele schaut, übersieht, dass Gerichte und Aufsichten zunehmend den Prozess bewerten: Welche Informationen lagen vor, wer hat entschieden, wie wurde die Entscheidung kontrolliert und wie wurde bei Risiken nachgesteuert? Beim Fondsfall geht es um die Frage, ob Investitionen einen weitgehenden Verlustausschluss gewährleisten sollten – und ob Risiko-Transparenz im Prospekt in internes Handeln übersetzt wurde. Bei Cyberrisiken geht es um die Übersetzung von NIS-2-Ansprüchen in überprüfbare Maßnahmen, die im Alltag nicht an der IT hängen bleiben. Und bei verpassten Fristen oder erweiterten Informationspflichten entscheidet die Geschwindigkeit der Anpassung: Nachträgliche „Erklärungen“ ersetzen dann häufig keine saubere Umsetzung.


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