KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb nicht wechselseitig für die Schwellenwerte der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat zugerechnet werden dürfen. Maßgeblich ist demnach das jeweilige direkte Anstellungsverhältnis beim Vertragsarbeitgeber. Damit scheitern Betriebsratsversuche, die Belegschaften konzernweit zu addieren, wenn keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindungen vorliegen. Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung mehr Planungssicherheit bei der Strukturierung von Gesellschaften und Standorten.

BGH klärt Drittelbeteiligung: Keine Arbeitnehmerzurechnung in Gemeinschaftsbetrieben
BGH klärt Drittelbeteiligung: Keine Arbeitnehmerzurechnung in Gemeinschaftsbetrieben (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt beim Mitbestimmungsrecht eine klare Leitplanke: Wer in einem Gemeinschaftsbetrieb für mehrere Unternehmen tätig ist, soll für die gesetzlichen Schwellenwerte der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat nicht übergreifend allen beteiligten Gesellschaften zugerechnet werden. In den Beschlüssen vom 23. Juni 2026 (Aktenzeichen II ZB 12/25) bestätigten die Richter eine restriktive Auslegung des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) und wiesen damit Rechtsbeschwerden von Betriebsräten zurück. Entscheidend ist damit weniger die betriebliche „Zusammenarbeit“ als vielmehr, wer rechtlich Arbeitgeber der jeweiligen Beschäftigten ist.

Rechtlich dreht sich der Fall um die Zurechnungsfrage nach § 1 Abs. 1 DrittelbG: Ob ein Unternehmen die Schwelle für die Aufsichtsratsmitbestimmung erreicht, soll demnach anhand der eigenen Arbeitnehmerzahl bestimmt werden. Der BGH verneinte eine wechselseitige Zurechnung in Gemeinschaftsbetrieben ausdrücklich und stellte zugleich klar, dass Beschäftigte grundsätzlich nur bei ihrem jeweiligen Vertragsarbeitgeber zählen. Operative Verzahnungen im gemeinsamen Betrieb bleiben folglich ohne automatische Durchschlagskraft auf die gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsquote. Damit folgt das Gericht einer Logik, die an der formalen Arbeitgeberstellung ansetzt – und nicht an der gelebten Arbeitsorganisation im Alltag.

Besonders praxisrelevant wird die Entscheidung, weil die Verfahren II ZB 11/25 und II ZB 12/25 konkrete Strukturen eines Neobank-Konzerns betrafen. Dort hatten Betriebsräte versucht, für die Bildung eines drittelbeteiligten Aufsichtsrats nicht nur die Mitarbeiter der jeweiligen Gesellschaft, sondern die Gesamtzahl der Beschäftigten innerhalb eines konzernweiten Gemeinschaftsbetriebs heranzuziehen. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und machte die Schwellenlogik des Gesetzes eng: Für die Einführung einer Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ist ein Schwellenwert von mehr als 500 Arbeitnehmern gesetzlich festgelegt. Nach Ansicht des Gerichts sind in diesem Kontext nur die Beschäftigten der jeweiligen Aktiengesellschaft zu berücksichtigen.

Im Ergebnis bedeutet das: Liegen die Arbeitnehmerzahlen allein in den einzelnen Gesellschaften unter dem gesetzlichen Schwellenwert, entsteht kein Anspruch auf die Bildung eines paritätisch oder drittelbeteiligten Aufsichtsrats nach diesen Maßstäben. Die Karlsruher Richter bestätigten damit auch die Linie der Vorinstanzen, namentlich des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts. Für Unternehmensleitungen ist das vor allem deshalb spürbar, weil die Mitbestimmung häufig dort entsteht, wo Betriebe wachsen und Aufgaben gebündelt werden – etwa bei geteilten Dienstleistungsbereichen, gemeinsamen Standorten oder integrierten Produktions- und Betriebsabläufen. Der BGH stellt jedoch die gesellschaftsrechtliche Trennlinie so stark in den Vordergrund, dass eine gemeinsame operative Einheit nicht automatisch zu einer gemeinsamen Zurechnungsbasis wird.

Damit ist nicht gesagt, dass eine Zurechnung anderer Beschäftigten nie möglich wäre. Der Beschluss arbeitet vielmehr die engen Grenzen heraus: Eine Zurechnung über § 2 Abs. 2 DrittelbG ist demnach nur dann eröffnet, wenn zwischen den Unternehmen spezifische aktienrechtliche Bindungen bestehen, etwa durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung. Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt es bei der strikten Trennung der Belegschaften nach ihren rechtlichen Arbeitgebern. Genau diese Abgrenzung erhöht die Rechtssicherheit für schnell wachsende Konzerne, die operative Einheiten in Gemeinschaftsbetrieben bündeln, ohne zugleich automatisch gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsfolgen zu erzeugen.

Auch über den konkreten Streit hinaus liefert die Entscheidung einen deutlichen Hinweis für die Unternehmenspraxis: Wer Konzernstrukturen plant oder bestehende Organisationsmodelle anpasst, muss Mitbestimmungsrisiken nicht allein aus dem Betriebsalltag ableiten. Stattdessen sind die Arbeitgeberstellung, die Zuständigkeiten innerhalb der juristischen Personen sowie die Frage nach möglichen Beherrschungs- oder Eingliederungstatbeständen zentral. Das kann in der Praxis die Verhandlungsposition von Arbeitnehmervertretungen beeinflussen, gleichzeitig aber auch die strategische Planung der Corporate-Governance vereinfachen, weil die Zurechnungslogik klar umrissen ist. Für die nächste Welle von Umstrukturierungen, insbesondere in Wachstumsbranchen mit häufigen Standort- und Rollenverschiebungen, dürfte das Urteil damit als Referenz dienen.

Wer die Mitbestimmung rechtskonform adressiert, muss außerdem die Nachbarschaft zu weiteren Regelungsfeldern im Betriebsverfassungsrecht im Blick behalten. Der BGH betont zwar hier den Rahmen des Drittelbeteiligungsgesetzes, aber die praktische Umsetzung hängt regelmäßig an mehreren Ebenen: Gründungen, Verschmelzungen, Outsourcing von Funktionen und die Frage, wie Arbeitsorganisation und Gesellschaftsstruktur tatsächlich zusammenwirken. In dieser Gemengelage verschiebt das Urteil den Fokus weg von der operativen „Gemeinsamkeit“ hin zu der rechtlichen Architektur. Für Technik- und Produktorganisationen, die häufig über Plattformen und gemeinsame Betriebsteams arbeiten, ist das zwar kein unmittelbarer KI-Use-Case, aber ein klares Signal: Rechtswirkungen entstehen nicht allein durch gemeinsame Prozesse, sondern durch die definierte Unternehmens- und Vertragsstruktur.


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