LONDON (IT BOLTWISE) – Seit dem 1. Juni 2026 gilt für Mitgliedsbetriebe der BGW eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2. Die Grenze für eine vereinfachte Regelbetreuung steigt von 10 auf 20 Beschäftigte, wodurch kleinere Unternehmen bei den formalen Anforderungen spürbar entlastet werden. Gleichzeitig erlaubt die Reform erstmals Telefon- und Videokonferenzen in der Regelbetreuung und setzt bei den Nachweisen neue Maßstäbe. Parallel verschärfen EU-Regeln die Dokumentations- und Sicherheitsanforderungen für Maschinen und digital vernetzte Produkte.

DGUV-Vorschrift 2 ab Juni 2026: mehr digitale Betreuung, strengere Nachweise
DGUV-Vorschrift 2 ab Juni 2026: mehr digitale Betreuung, strengere Nachweise (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer in den vergangenen Jahren Arbeitsschutz aufgebaut hat, kennt das Spannungsfeld: Einerseits müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsärzte die Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis begleiten, andererseits frisst die Dokumentation Zeit. Genau hier setzt die neue DGUV Vorschrift 2 an, die seit dem 1. Juni 2026 für Mitgliedsbetriebe der BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) gilt. Der wichtigste Hebel ist die Anhebung der Schwelle für die vereinfachte Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte. Damit rutschen mehr kleinere Organisationen in einen Modus, der die Sicherheitsarbeit weniger bürokratisch macht, ohne die grundsätzliche Betreuungspflicht auszuhebeln.

Technisch und organisatorisch gewinnt die Regelbetreuung damit auch im Alltag an Flexibilität. Denn die Reform erlaubt erstmals den Einsatz von Telefon- und Videokonferenzen in der Regelbetreuung, wodurch Termine bei wechselnden Standorten oder Schichtmodellen besser planbar werden. Laut Vorschrift darf bis zu ein Drittel des Gesamtaufwands digital erbracht werden; in trägerspezifischen Fassungen ist sogar eine Ausweitung bis zur Hälfte möglich. Für die Umsetzung bedeutet das: Betriebe müssen ihre Prozesse so strukturieren, dass digitale Beratung messbar in die Gefährdungsbeurteilung und in die Maßnahmenverfolgung eingebunden ist. Eine reine „virtuelle“ Betreuung ohne konkrete Anknüpfung an reale Risiken wäre organisatorisch schwer nachzuweisen.

Auch die Grenze zwischen Ergänzung und Ersatz bleibt deshalb klar: Eine persönliche Betriebsbegehung ist für viele Risiken weiterhin der zentrale Türöffner, etwa bei Blick auf organisatorische Abläufe, Wegeführung oder die reale Nutzung von Schutzmitteln. Zudem verschiebt die Reform die Erwartungen an Nachweise. Mit der Flexibilisierung steigen die Dokumentationspflichten: Sifa-Kräfte und Betriebsärzte müssen künftig jährliche Berichte mit detaillierten Fortbildungsnachweisen vorlegen. Dass diese neuen Berichtspflichten nicht nur Theorie sind, zeigt ein praktischer Probelauf: Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) erprobt die Anforderungen nach § 5 bereits seit April 2025, was in der Praxis auf Beratungsbedarf bei der sauberen Struktur der Unterlagen hindeutet.

Besonders relevant ist die gleichzeitige Erweiterung des qualifizierenden Personenkreises. Neben Ingenieuren und Technikern können sich künftig auch Arbeits- und Organisationspsychologen, Biologen, Arbeitshygieniker sowie Ergonomie-Experten als Sicherheitsfachkraft qualifizieren. Das trägt der wachsenden Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Rechnung, die in vielen Einrichtungen inzwischen als eigenständiges Qualitäts- und Compliance-Thema behandelt wird. Gleichzeitig erhöht das die Notwendigkeit, Rollen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Unternehmen sauber zu definieren: Wer psychische Belastungen bewertet, braucht nicht nur Fachwissen, sondern auch einen Prozess, der Ergebnisse aus Befragungen oder Beobachtungen in wirksame Maßnahmen überführt und dokumentiert.

Damit rückt die Frage in den Vordergrund, wie Unternehmen die rechtssichere Dokumentation organisatorisch absichern. Denn der Text adressiert auch, dass die Praxis bei technischen Voraussetzungen und Datennutzung hinter der Regulatorik herhinkt. In ländlichen Regionen erschweren Funklöcher etwa den Einsatz von Telemedizin, und auch die Anbindung an die Telematikinfrastruktur sowie der Zugriff auf die elektronische Patientenakte werden laut Einschätzungen als noch unzureichend beschrieben. Parallel verschärft der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Anforderungen: Überarbeitete Leitlinien aus Juli 2026 präzisieren die Dokumentationspflichten bei personenbezogenen Daten. In der Folge müssen Betriebe genauer unterscheiden, ob sie selbst Verantwortliche sind oder ob eine Konstellation als Auftragsverarbeitung vorliegt – eine Unterscheidung, die sich in Verträgen, technischen Zugriffen und in der Dokumentation widerspiegeln muss.

Ein weiterer Treiber kommt aus dem Maschinen- und Produktsicherheitsumfeld: Ab dem 20. Januar 2027 ersetzt die EU-Maschinenverordnung (2023/1230) die bisherige Maschinenrichtlinie. Besonders im Fokus stehen dabei technische Dokumentationspflichten, konkret auch in Bezug auf Software-Updates und Cybersecurity. Noch enger wird der zeitliche Takt mit dem Cyber Resilience Act (CRA), der am 11. Dezember 2027 in Kraft tritt: Für Produkte mit digitalen Elementen gelten strikte Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen bereits ab September 2026. Für Maschinenbauer heißt das in der Praxis, dass digitale Betriebsanleitungen mindestens zehn Jahre vorgehalten und KI-basierte Sicherheitsfunktionen von notifizierten Stellen geprüft werden müssen – was die Schnittstellen zwischen Arbeitsschutz, Produktsicherheit und IT-Sicherheitsprozessen deutlich vergrößert.

Für IT- und Sicherheitsverantwortliche folgt daraus ein klarer Schwerpunkt: DGUV-Vorgaben sind nicht „nur“ Arbeitsschutz, sondern werden zunehmend mit digitalen Workflows, Datenschutzlogik und Produkt-Cybersecurity verzahnt. Unternehmen, die frühzeitig ihre Nachweisketten sauber designen, können die neuen Spielräume aus der DGUV Reform nutzen, ohne später an Nachweislücken zu scheitern. Sinnvoll ist dabei ein durchgängiges Modell, das digitale Termine, Betriebsbegehungen, Fortbildungen und Maßnahmenverfolgung in einer nachweisbaren Struktur zusammenführt. Wer diese Arbeit jetzt angeht, reduziert das Risiko, dass aus Flexibilisierung unkontrollierte Dokumentationsarbeit wird – und schafft zugleich die Grundlage, um spätere EU-Anforderungen an Dokumentation und Meldeprozesse technisch und organisatorisch konsistent umzusetzen.


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