KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am Donnerstag darüber, ob die Baumarktkette Obi Markenschutz für die Farbe Orange erhält. Obi argumentiert, der Farbton sei eine zentrale und unverwechselbare Grundlage der Markenidentität. Konkurrenten hatten den Schutz zuvor bereits erfolgreich angefochten und die Eintragung wieder aufheben lassen. Im Verfahren geht es vor allem um die fehlende Unterscheidungskraft, weil auch andere Ketten Orange oder Rot nutzen.

Der Markenstreit um die Farbe Orange bekommt jetzt eine neue juristische Bühne: Am Donnerstag steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Frage im Mittelpunkt, ob die Baumarktkette Obi Markenschutz für genau diesen Farbton beanspruchen darf. Der Kern des Verfahrens wirkt auf den ersten Blick wie ein Detail über Gestaltung, hat aber für die Praxis des Markenrechts eine große Tragweite. Denn Farbmarken sind besonders stark davon abhängig, ob Verbraucher einen Farbton tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen. Genau diese Zuordnung entscheidet am Ende darüber, ob eine Farbe als Marke durchgehen kann oder ob sie zu allgemein bleibt.
Obi stützt seinen Anspruch darauf, dass Orange als so genannte Hausfarbe einen zentralen und unverwechselbaren Bestandteil der Markenidentität bildet. Das Unternehmen hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Farbton als Farbmarke eintragen lassen. In der Argumentation steckt damit ein klassisches Muster: Ein Unternehmen versucht, aus einer wiederkehrenden Farbgestaltung eine rechtlich geschützte Kennzeichnung zu machen, die Wettbewerber an der identischen oder stark ähnlichen Nutzung hindert. Kritisch wird das allerdings dort, wo die Farbe nicht nur als individuelles Erkennungsmerkmal wahrgenommen wird, sondern zugleich auch als branchenübliche Gestaltung vorkommt.
Genau in diese Richtung liefen die Entscheidungen der Vorinstanzen. Zunächst hatten konkurrierende Baumarktketten die Löschung der Farbmarke beantragt und damit auch beim Bundespatentgericht Erfolg gehabt. Obi zog anschließend vor den BGH. Bereits in einer vorläufigen Einschätzung hatte der Erste Zivilsenat bei der Verhandlung im Mai erkennen lassen, dass die Chancen für den Erfolg der Klage eher gering sein dürften. Diese Einschätzung war mehr als eine Momentaufnahme: Sie deutete darauf hin, dass das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Farbmarke sehr eng auslegen könnte.
Das Bundespatentgericht hatte unter anderem argumentiert, die nötige Unterscheidungskraft fehle. Außerdem kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Farbe Orange nicht eindeutig und ausschließlich Obi zuzuordnen sei. Ausschlaggebend ist dabei, wie sich Verbraucher im Markt verhalten: Wenn mehrere Anbieter ähnliche Farbtöne verwenden, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass ein einzelner Farbwert automatisch als Herkunftshinweis verstanden wird. Im konkreten Streit betonten die Beteiligten außerdem, dass auch andere Baumarktketten Farben wie Orange oder Rot nutzen. Solche Überschneidungen sind im Markenrecht ein häufiger Hebel, um Ansprüche auf Schutzrechte an reinen Farbtönen zu begrenzen.
Der Streit steht damit sinnbildlich für ein Grundproblem des Schutzes von Farben: Während Wort- oder Bildmarken über Schriftzüge, Logos und konkrete Kombinationen leichter als Herkunftszeichen erkennbar sind, sind reine Farben naturgemäß austauschbarer. Gerade deshalb verlangt die Rechtsprechung bei Farbmarken in der Regel besonders belastbare Hinweise darauf, dass der Verkehr den Farbton als Marke versteht. Für Unternehmen bedeutet das, dass eine Eintragung allein nicht automatisch gegen spätere Löschungsanträge immunisiert. Entscheidend ist vielmehr, ob die behauptete Zuordnung im Alltag auch wirklich „sitzt“.
Für den Markt geht es bei dem Verfahren folglich nicht nur um die Frage, ob Obi bestimmte Farbtöne künftig rechtlich weniger frei verwenden muss, sondern auch darum, wie streng der BGH die Hürde für Unterscheidungskraft und Zuordnung künftig ansetzt. Das Aktenzeichen wird im Verfahren mit (Az. I ZB 58/25) geführt. In der Praxis kann das Urteil damit als Referenz dienen, wenn andere Anbieter Farb- oder Gestaltungselemente als Marken schützen wollen oder wenn bestehende Schutzrechte angegriffen werden. Unabhängig vom Ergebnis zeigt der Prozess, wie schnell aus einem scheinbar statischen Design-Thema ein dynamisches Rechts- und Wettbewerbsproblem wird.
Auch strategisch betrachtet lohnt der Blick auf die Planungslogik hinter solchen Markenargumenten: Unternehmen, die auf Farbmarken setzen, müssen intern häufig sowohl ihr Branding als auch ihre Markthistorie so dokumentieren, dass die Zuordnung nachweisbar wird. Dazu gehören konsistente Nutzung über einen längeren Zeitraum, eine klare Wiederholung im relevanten Umfeld und Aussagen, die nicht nur das eigene Verständnis wiedergeben, sondern den Verkehr als solche ansprechen. Genau an dieser Schnittstelle setzen Vorinstanzen typischerweise an, wenn sie die Unterscheidungskraft verneinen. Der BGH wird im aktuellen Verfahren damit nicht nur über Orange entscheiden, sondern über die Leitplanken, die Farbmarken im Wettbewerb faktisch erlauben.
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