BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Linke will nach dem Sieg in Berlin große Wohnungsbestände rasch in Landesbesitz überführen. Dafür soll eine Anstalt öffentlichen Rechts Kredite aufnehmen, Wohnungen kaufen und danach verwalten. Im Raum steht jedoch eine Vielzahl offener Punkte, von der Finanzierung bis zur Höhe der Entschädigung, die am Ende vor Gericht landen dürfte. Für Mieter und Marktpreise stellt sich zugleich die Frage, ob Vergesellschaftung tatsächlich dämpft oder durch Entschädigungslogik sogar Gegeneffekte auslöst.

Die Debatte um die Wohnungskrise in Berlin bekommt eine neue, besonders juristisch und finanztechnisch aufgeladene Stoßrichtung: Nach dem Wahlsieg in der Hauptstadt will die Linke eine bundesweit bislang einmalige Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne anstoßen. Ziel ist, Hunderttausende Wohnungen so schnell wie möglich in Landesbesitz zu überführen. Schon die bloße Perspektive auf eine Umsetzung sorgt laut Bericht dafür, dass betroffene Unternehmen und Wirtschaftsverbände sowie auch Teile der Bundespolitik die Tragweite neu bewerten. Entscheidend wird dabei nicht nur die politische Schlagzahl, sondern auch, wie der Weg in die Umsetzung technisch und rechtlich überhaupt abgesichert werden kann.
Zentraler Baustein des geplanten Vorgehens ist dabei die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts. Diese Konstruktion soll Kredite aufnehmen, die Wohnungsbestände erwerben und später die Verwaltung übernehmen. Spitzenkandidatin Elif Eralp verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dafür entsprechendes Personal aufgebaut werden müsse. Außerdem bleibt aus ihrer Darstellung heraus unklar, welche konkreten Objekte betroffen sein sollen: Eralp machte deutlich, dass die Auswahl der betroffenen Wohnungen erst als Prozess nachgelagert geklärt werden müsse, „das wird ein Prozess, der dauern wird“. Die politische Idee trifft damit auf eine sehr praktische Frage, wie schnell sich Umfang, Datenlage und organisatorische Kapazitäten tatsächlich in eine belastbare Projektstruktur überführen lassen.
In der finanziellen Logik verschiebt sich der Fokus dann von der politischen Zielsetzung zur Mechanik von Entschädigung und Kreditrisiko. Als Größenordnung werden etwa acht große Konzerne genannt, die jeweils mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin besitzen. Die Finanzierung soll nach dem Plan vor allem über Kredite laufen. Genau hier liegt ein doppeltes Risiko: Einerseits hängt die Frage der Mietentwicklung davon ab, ob und wie stark das Land den Konzernen Entschädigungen zahlt und ob dies aus Sicht der Gerichte als angemessen gilt. Andererseits betont der Wohnungsmarktforscher Konstantin Kholodilin, dass die Stadt zwar keine Kredite direkt an die Anstalt vergeben würde, jedoch Bürgschaften übernehmen könnte. Gerät die Anstalt bei der Rückzahlung in Schwierigkeiten, müssten letztlich Steuerzahler einspringen.
Die Kernstreitfrage dürfte am Ende bei der Höhe der Entschädigung landen. Befürworter argumentieren mit Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes, die Enteignungen und Vergesellschaftungen im Kontext gesetzlicher Regeln zur Entschädigung ermöglichen. Nachdem es 2021 in Berlin einen Volksentscheid mit Mehrheit für eine Vergesellschaftung gegeben hatte, setzte der Senat eine Expertenkommission ein, um die Verfassungskonformität zu prüfen; deren Ergebnis laut Bericht war, dass ein Vergesellschaftungsgesetz grundsätzlich im Einklang mit den Voraussetzungen des Grundgesetzes stehen könne. Ein Knackpunkt bleibt allerdings die konkrete Ausgestaltung: Schon ein Entschädigungsniveau unterhalb des Verkehrswerts könnte nach Einschätzung des Landesrechnungshofs das Risiko erhöhen, weil es von der bisherigen Rechtsprechung „eklatant abweichen“ würde. Genau diese Spannung zwischen politischem Ziel (Mieten dämpfen) und rechtlicher Bewertung (angemessene Entschädigung) macht das Vorhaben so schwer kalkulierbar.
Aus Markt- und Wirkungslogik ergibt sich parallel die Frage, ob Vergesellschaftung die Mieten wirklich senkt oder ob sich nur die Eigentümerstruktur verschiebt. Mit der Überführung in Landesbesitz stünde nach Angaben zufolge die Kontrolle über rund 240.000 weitere Wohnungen im Raum, wodurch der Anteil der Bestände in öffentlicher Hand von etwa 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent steigen würde. Der Umstand, dass Mieter bei landeseigenen Wohnungsunternehmen im Schnitt weniger zahlen als bei privaten, ist für die Linke ein Argument, dass dies perspektivisch auch auf die zu erwerbenden Wohnungen übertragen werden kann. Doch ob daraus tatsächlich ein breit wirkender Effekt entsteht, hängt laut Bericht ebenso davon ab, wie teuer die Vergesellschaftung für das Land wird und welchen Entschädigungsbetrag der Senat an die Wohnungskonzerne zahlen müsste. Würde die Entschädigung zu niedrig ausfallen, steigt das rechtliche Risiko; wird sie dagegen marktnah angesetzt, könnte es laut Kholodilin sogar zu Mieterhöhungen kommen, weil die Anstalt die Milliardenkredite „irgendwie finanzieren“ muss.
Dass die Politik damit nicht die einzige Stellschraube besitzt, betont ebenfalls der Blick auf Alternativen. Ein Mietendeckel, der 2021 eingeführt werden sollte, wurde vom Verfassungsgericht gekippt. Damit steht Vergesellschaftung zwar als weiterer rechtlich unsicherer Versuch im Raum, der Bericht nennt aber auch pragmatischere Wege: Das Land könne mit ähnlichen Mitteln etwa den eigenen Wohnungsbau ankurbeln und Wohnungsgenossenschaften unterstützen. Die Annahme dahinter ist technisch und haushalterisch einfacher als bei einer Entschädigungs- und Kreditkaskade, denn Neubau schafft Angebot direkt, statt erst über Eigentümerquoten und spätere Verwaltungseffekte zu wirken. Zusätzlich kommt als kurzfristiger Brems- und Entlastungsfaktor der Ausblick in die Perspektive: Wenn sich die Zuzüge in die Städte durch Migration verlangsamen und der demografische Wandel dämpft, könnte sich auch die Marktlage ohne Eigentumsreform entspannen.
Gerade deshalb bleibt der politische Zielkonflikt deutlich: Erwartet man eine schnelle Entspannung, reicht eine Grundsatzidee selten aus. Vor dem Gesetzgebungsprozess müssen mögliche Koalitionspartner bei SPD und Grünen überzeugt werden; ob und bis wann daraus eine rot-grün-rote Landesregierung entsteht, ist offen. Danach folgt eine Phase, in der betroffene Konzerne klagen dürften und die Enteignung damit unter juristischem Vorbehalt steht. Auch die Wirtschaft reagiert, indem sie ihre eigene Lage und Investitionslogik in Berlin betont; von Vonovia wird etwa auf den Beitrag durch Neubau verwiesen. Der Bericht stellt damit nicht nur die Frage, ob Vergesellschaftung verfassungsrechtlich machbar ist, sondern vor allem, ob sie zeitlich, finanziell und rechtlich so konstruiert werden kann, dass daraus am Ende tatsächlich günstigere Wohnkosten entstehen.
Unterm Strich wird die Vergesellschaftung in Berlin weniger als eine isolierte politische Maßnahme zu bewerten sein, sondern als komplexes Projekt aus Verwaltung, Finanzierung, Entschädigungslogik und gerichtlicher Überprüfung. Genau an diesen Schnittstellen entscheidet sich, ob die Maßnahme als Angebotselement im Wohnungsmarkt wahrgenommen wird oder als dauerhafter Konfliktfaktor. Für Unternehmen, die als Eigentümer betroffen wären, bedeutet das bereits jetzt einen erhöhten Planungsbedarf für Rechts- und Finanzierungsmodelle. Für Mieterinnen und Mieter hängt die reale Wirkung dagegen daran, ob die Entschädigungsfrage so ausbalanciert werden kann, dass Gerichte eine Umsetzung nicht stoppen und die entstehenden Kosten nicht über höhere Mieten in die nächste Stufe zurückfließen.
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