KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Landgericht Karlsruhe prüft, ob dm seine Online-Apotheke dm-med weiter betreiben darf. Im Zentrum steht die Frage, ob der Internetauftritt von Drogerie und Versandapotheke hinreichend getrennt ist oder faktisch ein gemeinsames Geschäftsmodell entsteht. Ein Urteil soll das Gericht am 9. Dezember verkünden, danach dürfte das Verfahren mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof durchlaufen. Für den Markt entscheidend ist damit weniger die Versandlogistik selbst als die Ausgestaltung der Kundenzugänge über die dm-Homepage.

Das Landgericht Karlsruhe dreht den Fokus im Streit um die dm-Versandapotheke dm-med auf eine scheinbar technische, in der Praxis aber hochrelevante Detailschraube: die Trennschärfe zwischen dem Drogerieauftritt und dem Apothekenangebot. Laut Darstellung des Gerichts geht es nicht nur um den Charakter einzelner Werbemittel, sondern um die Frage, ob sich daraus ein geschlossenes Gesamtmodell ableiten lässt. Vorsitzender Richter Steffen Wesche brachte es auf den Punkt: „Es geht um ein ganzes Geschäftsmodell“.
Im Verfahren steht dabei konkret die Ausgestaltung des Internetauftritts. Es geht um die Konstellation, dass der Online-Shop dm-med über die dm-Homepage erreichbar ist und im Shop-Kontext als Partner bezeichnet wird. Die juristische Prüfung zielt folglich darauf, ob Besucherinnen und Besucher die Seite als eigenständige Apotheke wahrnehmen oder ob sich die Apotheke wie eine „Ecke“ innerhalb der Drogerieoberfläche präsentiert. Wesche formulierte die Leitfrage ähnlich pointiert: „Ist das eine Ecke in der Drogerie oder eine Apotheke, die mit einer Drogerie kooperiert“.
Die Entscheidung über dieses Spannungsfeld soll am 9. Dezember fallen. Nach Angaben aus dem Prozess ist zu erwarten, dass sich das Verfahren wegen der grundsätzlichen Auslegungsfragen durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ziehen könnte. Dass es dabei nicht um einen Randaspekt geht, zeigt auch die zeitliche Einordnung: dm hat nach dem geschilderten Sachverhalt kurz vor Weihnachten 2025 begonnen, nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Medikamente online zu verkaufen. Für die Wettbewerbsseite ist genau diese Kombination aus Online-Zugang, Shop-Integration und Markenführung der Knackpunkt.
Die Wettbewerbszentrale verlangt von dm, es zu unterlassen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen. Der Verein stützt sich dabei auf wettbewerbsrechtliche Argumente, die unter anderem das Arzneimittelgesetz sowie die Apothekenbetriebsordnung adressieren. Darüber hinaus wird im Prozess betont, dass Arzneimittel eine besondere Ware seien und dass falsche Dosierungen oder der Zugriff auf nicht benötigte Präparate gesundheitliche Risiken auslösen können. Auch die Frage der Auswahl spielt in der Argumentation eine Rolle: Je stärker der Vertrieb in ein allgemeines Handelsumfeld eingebettet wirkt, desto schwieriger werde es für Verbraucher, die pharmazeutische Spezifik sauber zu erkennen.
Dem entgegnet dm mit einer stärker pragmatischen Betrachtung des Nutzerpfads. Die Argumentation der dm-Anwälte lautet zusammengefasst: Die gesundheitliche Gefährdung werde nicht stärker als bei größeren Auswahlmöglichkeiten, und der Versandhandel bei Apotheken sei seit rund 20 Jahren grundsätzlich erlaubt, ohne dass daraus flächendeckende Probleme entstanden wären. Außerdem sei die technische Einbettung nicht als „Sofortkauf“ gestaltet, sondern erfordere mehrere Klicks, um auf die dm-med-Unterseite zu gelangen. Auch organisatorische Distanzpunkte werden hervorgehoben, etwa separate Warenkörbe und getrennte Rechnungswege, die den Schritt vom Drogerie- zum Apothekenshop klarer machen sollen.
Interessant ist an der Debatte, dass das Gericht am Nutzer-Erlebnis ansetzt, das in diesem Fall mit Markenführung und Shop-Struktur zusammenhängt. Richter Wesche verwies im Prozess darauf, dass Kundinnen und Kunden über die dm-Homepage anders als etwa auf Marktplattformen wie Amazon nur auf „eine“ Online-Apotheke dm-med gelenkt würden. Genau daran lässt sich die wettbewerbsrechtliche Relevanz festmachen: Plattformmodelle mischen typischerweise viele Anbieter in einer Oberfläche, während hier geprüft wird, ob dm trotz eines klaren Einzelshops durch die sichtbare Einbettung dennoch eine Nähe erzeugt, die rechtlich als problematisch gilt.
Für Unternehmen, die stationäre Marken mit Online-Apotheken oder vergleichbaren regulierten Angeboten verzahnen wollen, wirkt der Fall wie ein Weckruf für die „Frontend-Ebene“ der Compliance: Nicht nur Prozesse im Hintergrund zählen, sondern auch der Weg, den Kundinnen und Kunden visuell und navigativ nehmen. Zugleich zeigt der Zeitplan, wie lange solche Streitigkeiten dauern können: Ein Urteil im Dezember ist erst der Beginn, danach steht voraussichtlich der Gang durch höhere Instanzen an. Damit bleibt die praktische Konsequenz erst einmal offen, doch die Richtung der Prüfung ist deutlich – es geht um die Frage, ob Trennung im Auftritt tatsächlich spürbar wird oder ob sie sich eher als kosmetische Partnerdarstellung erweist. Für die KI-Entwicklung in Handels- und Gesundheitsbereichen ist das indirekt relevant, weil KI-gestützte Personalisierung, Empfehlungsschleifen und UI-Optimierung genau solche Abgrenzungsfragen in den nächsten Jahren noch stärker beeinflussen werden.
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