LONDON (IT BOLTWISE) – Die Bundesnetzagentur hat die MiSpeL-Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten beschlossen. Damit können Batteriespeicher künftig auch Netzstrom aufnehmen und später wieder einspeisen, ohne dass der EEG-Förderanspruch für zwischen gespeicherten Solarstrom verloren geht. Für Haushalte mit Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt ist zudem eine vereinfachte Pauschaloption vorgesehen. Die Umsetzung durch Netz- und Messstellenbetreiber ist bis Ende September 2027 vorgesehen.

MiSpeL-Regeln: Speicher dürfen Netzstrom laden – EEG-Förderung bleibt erhalten
MiSpeL-Regeln: Speicher dürfen Netzstrom laden – EEG-Förderung bleibt erhalten (Foto: IT BOLTWISE)
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Die Bundesnetzagentur hat eine Entscheidung getroffen, die für Betreiber von Batteriespeichern und für den Aufbau bidirektionaler Ladefunktionen in Deutschland unmittelbar relevant ist: Mit der Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) wird die rechnerische und regulatorische Trennung zwischen gefördertem Erneuerbaren-Strom und Netzstrom neu ausgerichtet. Ziel ist nicht nur, Speicher flexibler am Markt agieren zu lassen, sondern auch den Förderanspruch für zwischengespeicherten Strom aus erneuerbaren Energien zu erhalten. Praktisch bedeutet das: Speicher sollen künftig nicht mehr nur dann wirtschaftlich einsetzbar sein, wenn sie ausschließlich mit Solarstrom gefüttert werden, sondern auch dann, wenn der Marktpreis es gerade nahelegt, etwa durch Laden zu Zeiten mit niedrigen Netzentgelten oder Strompreisen.

Bisher mussten geförderter Grünstrom und Netzstrom in Speichern grundsätzlich getrennt werden. Genau diese Trennung hat in der Praxis häufig zu zusätzlichem Mess- und Nachweisaufwand geführt und die Betriebsstrategien eingeschränkt. MiSpeL setzt hier an: Speicher können künftig auch Strom aus dem Netz aufnehmen und später wieder einspeisen, ohne dass dadurch die EEG-Förderfähigkeit des zwischen gespeicherten erneuerbaren Stroms verloren geht. Zusätzlich sieht die Festlegung für zuvor aus dem Netz bezogenen und später zurückgespeisten Strom eine Saldierung vor. Für entsprechende Mengen fallen damit weniger Umlagen und Netzentgelte beim Netzbezug an – ein Detail, das insbesondere dort zählt, wo Flexibilität nicht nur technisch, sondern vor allem wirtschaftlich funktionieren muss.

Technisch und betrieblich zielt MiSpeL darauf, dass Speicher – inklusive bidirektionaler Ladepunkte von Elektrofahrzeugen – stärker auf Marktpreise reagieren können. Das ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines Systems, in dem Flexibilität nicht allein an Erzeugungsprofile gekoppelt ist, sondern auch am Verbrauchs- und Preisverhalten. Konkret wird das am Beispiel erklärt: Bei niedrigen Preisen kann Netzstrom aufgenommen und bei höheren Preisen wieder eingespeist werden. Dass dasselbe Prinzip grundsätzlich auch für bidirektionale Ladepunkte gilt, ist deshalb bedeutend, weil hier typischerweise mehrere Komponenten zusammenkommen: das Elektrofahrzeug als “bewegliche” Last, die Ladeinfrastruktur als Schnittstelle ins Energiesystem und die Mess- bzw. Abrechnungslogik, die am Ende entscheidet, welche Strommengen wie behandelt werden.

Die Festlegung legt dafür zwei Verfahren zur Abgrenzung fest: Mit der sogenannten Abgrenzungsoption lässt sich geförderter erneuerbarer Strom und saldierungsfähiger Netzstrom rechnerisch voneinander trennen. Diese Option steht grundsätzlich allen Anwendern offen und ermöglicht eine genaue Bestimmung der jeweiligen Strommengen; in der Regel sind hierfür zwei Zähler erforderlich, in bestimmten Fällen kann ein Zähler genügen. Für Haushalte mit Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt kommt eine Pauschaloption ins Spiel, die die Abgrenzung vereinfacht: Hier soll grundsätzlich ein Zähler ausreichen. Diese Vereinfachung ist jedoch an einen formalen Schritt gebunden, denn für die Anwendung der Pauschaloption muss noch die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die EU-Kommission abgewartet werden. Genau diese Kombination aus technischer Betriebsrealität und rechtlicher Genehmigungslogik zeigt, warum Marktintegration nie nur ein Engineering-Thema ist.

Im Anschluss an die Konsultationsphase hat die Bundesnetzagentur die Regelungen nochmals angepasst. Noch im September hatten unter anderem Autobauer und Energieversorger kritisiert, dass die geplante Ausgestaltung der Pauschaloption das bidirektionale Laden erschweren könnte. Die Behörde erklärte nun, dass die Vereinfachungen und Pauschalisierungen für Ladepunkte besser nutzbar seien. Außerdem stellt MiSpeL klar, dass die Regeln nicht ausschließlich an geförderte Erneuerbaren-Anlagen gebunden sind: Die Anwendung soll auch mit ungeförderten Anlagen sowie sogar ohne eigene Stromerzeugung möglich sein. Für den Markt ist das ein wichtiger Hebel, weil es die Eintrittshürde senkt. Ein Speicher oder ein bidirektionales Ladeprofil muss dann nicht zwangsläufig an ein spezifisches Erzeugungssetup gekoppelt werden, sondern kann sich stärker an flexiblem Betrieb orientieren.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) bewertet die Festlegung positiv. Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig bezeichnete MiSpeL als “lang erwarteten regulatorischen Schlüssel” für die gleichzeitige Nutzung von Grünstrom und Netzstrom durch Batteriespeicher. Diese Einschätzung ist aus Marktsicht nachvollziehbar: Gerade bei Anlagen, die gekoppelt sind – etwa Speicher, die mit Erzeugungsanlagen oder Verbrauchern verbunden sind – entscheidet die regulatorische Behandlung darüber, ob Flexibilität wirklich in den Betrieb übersetzt wird. Gleichzeitig bleibt die Umsetzung ein Engpass, auf den der Verband verweist: Netz- und Messstellenbetreiber müssen die neuen Regeln zügig umsetzen, damit die technische Umsetzbarkeit nicht an Abrechnungs- oder Messkonzepten scheitert. Für Betreiber ist daher nicht nur die Festlegung selbst relevant, sondern auch die praktische Verfügbarkeit der notwendigen Prozesse in der Fläche.

Für Netz- und Messstellenbetreiber gilt zudem eine Umsetzungsfrist bis Ende September 2027. Während dieser Übergangszeit kann MiSpeL bereits angewendet werden, sofern Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zustimmen. Das schafft eine Phase, in der frühe Anwender profitieren können, ohne dass bereits alle Details vollständig in jedem regionalen Setup “durchgerollt” sein müssen. Insgesamt reiht sich MiSpeL in eine Reihe von Entwicklungen ein, die Energiesysteme stärker in Richtung dynamischer Vermarktung und aktiver Last- bzw. Speichersteuerung bewegen. Für Unternehmen bedeutet das: Planungen für Ladeinfrastruktur, Speichersteuerung und Messkonzepte sollten die Abgrenzungslogik und die Saldierungsvorteile aktiv mitdenken, statt sie als späteren Abrechnungsnachlauf zu behandeln. Denn sobald Speicher und bidirektionale Ladepunkte regulatorisch “gleichberechtigter” in die Marktintegration passen, verschiebt sich der Wettbewerb spürbar von der bloßen Hardware-Fähigkeit hin zur Betriebsstrategie.


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