HÖXTER / LONDON (IT BOLTWISE) – Der Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die Leistungen ab 1. Januar 2027 neu ordnen. Besonders Pflegegrad 1 steht im Fokus: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll gestrichen werden. Gleichzeitig bündelt das neue System für Pflegegrade 2 bis 5 bisherige Einzelleistungen in vier Budgets mit festen Monatsbeträgen. In der Debatte prallen damit finanzielle Entlastungsideen auf Kritik aus ländlichen Regionen und von ambulanten Trägern.

Pflegereform 2027: Pflegegrad 1 verliert Entlastungsbetrag von 131 Euro
Pflegereform 2027: Pflegegrad 1 verliert Entlastungsbetrag von 131 Euro (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bringt die Pflegeversicherung 2027 in eine neue Strukturphase: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, bis zur endgültigen Verabschiedung gilt jedoch weiterhin das bisherige Recht. Inhaltlich dreht sich die Debatte weniger um einzelne Detailanpassungen als um die Frage, wie häusliche Versorgung finanziert und organisatorisch abgebildet wird. Neben regional ausgerichteten Versorgungsnetzwerken stehen vor allem neue Budgetmodelle im Zentrum, die Leistungen neu bündeln und damit den Abrechnungs- und Planungsaufwand für Leistungserbringer verändern dürften.

Im Kern sieht das PNOG für Pflegegrade 2 bis 5 vier monatliche Budgets vor. Für Pflegegrad 2 ist ein Entlastungsbudget von 386 Euro geplant, für Pflegegrad 3 von 638 Euro, für Pflegegrad 4 von 889 Euro und für Pflegegrad 5 von 1.079 Euro; in weiteren Entwurfsfassungen werden auch alternative Werte wie 380 Euro, 630 Euro, 890 Euro und 1.080 Euro genannt. Ergänzend soll auch ein Sachleistungsbudget eingeführt werden, das monatlich je nach Pflegegrad bei 889 Euro, 1.590 Euro, 2.089 Euro und 2.529 Euro beziehungsweise gerundet bis zu 890 Euro, 1.590 Euro, 2.090 Euro und 2.530 Euro liegen soll. In beiden Fällen sollen die Budgets künftig zusätzliche Leistungen abdecken, die bislang separat abgerechnet wurden; das verschiebt die Systematik von Einzelposten hin zu einem Budgetrahmen, in dem die Versorgung organisiert werden muss.

Für Versorgungsspitzen bei kurzzeitigen Ausfällen setzt der Entwurf zusätzlich auf ein jährliches Überbrückungsbudget. Dabei nennt er Beträge von bis zu 1.855 Euro für Pflegegrade 2 und 3 sowie 2.285 Euro für Pflegegrade 4 und 5; alternativ ist auch eine Variante bis zu 2.285 Euro für alle Pflegegrade von 2 bis 5 vorgesehen. Der Vergleich mit 2026 macht die Dimension des Wechsels sichtbar: Dort gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Pflegegrade 2 bis 5. Außerdem müssen Ersatzpflegeansprüche aus 2026 nach geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2027 abgerechnet werden. Parallel ist ein Sozialraumbudget geplant, das monatlich 175 Euro für Personen ab 25 Jahren und 300 Euro für Personen unter 25 Jahren vorsieht; diese Mittel sollen in den sozialräumlichen Kontext eingebettet werden.

Der wohl größte Einschnitt betrifft jedoch Pflegegrad 1: Für diesen soll der bisherige monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro beziehungsweise der bisher genannte Jahreswert von 1.572 Euro ab 1. Januar 2027 entfallen. Für Betroffene, die bereits vollstationär im Heim leben, ist laut Entwurf Bestandsschutz vorgesehen; allerdings soll der Zuschuss bei einem Heimeinzug ab 2027 entfallen. Damit wird ein Teil der Unterstützung aus der häuslichen bzw. alltagsnahen Entlastungslogik herausgelöst. Gleichzeitig zielt der Entwurf auf strengere Begutachtungsregeln ab: Für Erst- und Höherstufungsanträge, die bis zum 31. Dezember 2026 eingehen, soll die Begutachtung nach bisherigem Recht erfolgen, selbst wenn die Begutachtung erst im Jahr 2027 stattfindet. Ab 1. Januar 2027 sollen Neuanträge dann mit strengeren Schwellenwerten für Pflegegrade 1 bis 3 beurteilt werden, während bestehende Einstufungen Bestandsschutz erhalten.

Wie stark sich das auf die Verteilung der Pflegegrade auswirken könnte, wird in den Angaben zur Reform sichtbar: Nach Berechnungen der AOK würde bei einer sofortigen Anwendung der neuen Schwellenwerte ein Anteil von 5,6 Prozent der Begutachtungen ohne Pflegegrad ausfallen; in weiteren 14 Prozent der Fälle wäre ein niedrigerer Pflegegrad vergeben worden. Solche Verschiebungen sind nicht nur in Leistungszahlen relevant, sondern betreffen auch die Ressourcenplanung von ambulanten Diensten und die Abstimmung mit Beratungsstellen. In der Praxis trifft das besonders Regionen mit langen Wegen: Aus ländlichen Gebieten wie dem Kreis Höxter wird Kritik laut, weil ambulante Dienste Vergütungseinbußen, Leistungskürzungen und zusätzlichen bürokratischen Aufwand befürchten. Gerade kleinere Anbieter stünden demnach unter Druck, wenn sich die Abrechnung und die Bündelung von Leistungen stärker nach Budgetlogik richtet.

Auch Verbände machen Einwände geltend, die vor allem die Ausgestaltung des Übergangs und die Reichweite einzelner Regelungen betreffen. Die Johanniter-Unfall-Hilfe kritisierte den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 und zudem den Ausschluss ambulanter Dienste vom neuen Sozialraumbudget; sie forderte Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren. Die wirtschaftliche Perspektive wird parallel durch die angespannte Finanzlage der Pflegeversicherung unterfüttert: Die AOK-Vorstandsvorsitzende Carola Reimann bezifferte für 2027 eine verbleibende Deckungslücke von 1,35 Milliarden Euro und warnte vor einem zusätzlichen Fehlbetrag von mehr als einer Milliarde Euro bis Ende 2026. Der GKV-Spitzenverband nannte für das erste Halbjahr 2026 ein Defizit von 770 Millionen Euro und prognostizierte ein Gesamtjahresdefizit von 4,4 Milliarden Euro. Um die Liquidität bis zum Jahresende abzusichern, billigte der Haushaltsausschuss des Bundestages am 8. Oktober 2026 ein zusätzliches Bundesdarlehen von bis zu 700 Millionen Euro.

Für Unternehmen, Träger und Entwickler im Versorgungsumfeld folgt daraus eine klare Konsequenz: Die Reform ist nicht nur sozialpolitisch, sondern wirkt direkt auf Prozesse, Abrechnungslogik und Systeme zur Leistungssteuerung. Wenn Budgets künftig zusätzliche, bisher separat abgerechnete Leistungen abdecken, müssen Abrechnung, Dokumentation und Planung in der Praxis enger miteinander verzahnt werden. Gleichzeitig wird der Übergang ab 1. Januar 2027 durch Bestandsschutz- und Stichtagsregeln geprägt, was in der Umsetzung typischerweise saubere Fristen- und Falllogik erfordert. Wer heute bereits Antrags- und Begutachtungsdaten verarbeitet, sollte die neuen Budgetrahmen für Pflegegrade 2 bis 5 sowie die Sonderrolle von Pflegegrad 1 technisch und organisatorisch in den Planungsprozess integrieren, statt die parlamentarische Feinschärfung abzuwarten.


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