LONDON (IT BOLTWISE) – Pflegebedürftige mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag können nicht genutzte Restmittel aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 verwenden. Das gilt für den monatlichen Betrag von bis zu 131 Euro in der häuslichen Pflege nach Paragraph 45b SGB XI, der zweckgebunden ist und nicht bar ausgezahlt wird. Während das Bundeskabinett den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 streichen will, kritisiert ein Pflegeberater eine fehlende Übergangsregel für angesparte Restbeträge. Für die Praxis bedeutet das: Fristen und Kombinationsmöglichkeiten mit weiteren Leistungen müssen jetzt sauber geplant werden.

Pflege-Neuordnungsgesetz: Restbeträge aus 2026 bis Juni 2027 nutzbar
Pflege-Neuordnungsgesetz: Restbeträge aus 2026 bis Juni 2027 nutzbar (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer in der häuslichen Pflege Entlastung durch den zweckgebundenen Entlastungsbetrag sucht, sollte die Jahreswechsel nicht als “Deadline”, sondern als Übergangsfenster betrachten. Der Betrag nach Paragraph 45b SGB XI steht pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 131 Euro zu. Er adressiert sowohl Pflegebedürftige als auch pflegende Angehörige, wird aber nicht als Bargeld ausgezahlt, sondern soll konkrete Angebote wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren.

Entscheidend ist dabei die Behandlung von Restmitteln. Verfällt das monatliche Budget nicht, summiert sich der Anspruch bei voller Nichtnutzung auf 1.572 Euro im Jahr. Das Guthaben lässt sich in die Folgemonate übertragen; zusätzlich gilt, dass verbleibende Beträge aus einem Kalenderjahr regulär bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar bleiben. Für Ansprüche aus dem Jahr 2026 heißt das konkret: Das Polster ist bis zum 30. Juni 2027 einsetzbar, selbst wenn das Entlastungsbudget im Jahr 2027 selbst bereits reduziert oder umstrukturiert wird.

Die Reformpläne erzeugen genau an dieser Schnittstelle spürbaren Gesprächsbedarf. Am 30. September 2026 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeleistungen; darin ist vorgesehen, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 vollständig zu streichen. Laut dem Kontext der Kritik an der Übergangspraxis fehlt im Entwurf jedoch eine Übergangsregel, die angesparte Restbeträge aus 2026 für genau diese Gruppe absichert. Der Pflegeberater Hendrik Dohmeyer wandte sich dazu am 7. Oktober 2026 in einem offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann und machte geltend, dass ohne klare Übergangsfrist gerade Pflegegrad-1-Berechtigte Gefahr laufen, ihr zuvor “angesammeltes” Guthaben nicht wie vorgesehen ausschöpfen zu können.

Technisch und leistungspraktisch wird das Zusammenspiel der Ansprüche schnell komplexer, weil der Entlastungsbetrag nicht isoliert gedacht werden sollte. Ab Pflegegrad 2 existiert zusätzlich ein Umwandlungsanspruch: Bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen können in nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen umgewandelt werden. Für Pflegegrad 2 werden dabei monatlich 796 Euro für Pflegesachleistungen genannt; 40 Prozent entsprechen damit bis zu 318,40 Euro monatlich. Kombiniert man das mit dem Entlastungsbetrag, ergibt sich für Pflegegrad 2 bis zu 449,40 Euro monatlich. Bei Ausschöpfung dieses Gesamtbudgets sinkt das reguläre Pflegegeld entsprechend von 347 Euro um 138,80 Euro auf 208,20 Euro.

Daneben laufen Regelungen, die in der Planung häufig unterschätzt werden: Ab Pflegegrad 2 gilt auch die Verhinderungspflege nach Paragraph 39 SGB XI, die zudem stundenweise möglich ist. Das Budget dafür speist sich laut den genannten Werten mit Stand Oktober 2026 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderung- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro nach Paragraph 42a SGB XI. Praktische Feinheiten spielen dabei eine Rolle, etwa dass das Pflegegeld nicht gekürzt wird, solange der Vertretungseinsatz unter acht Stunden am Tag bleibt; ab acht Stunden pro Tag wird das halbe Pflegegeld gezahlt und der Tag vollständig auf die Grenze angerechnet. Die Erstattungslogik variiert außerdem nach Konstellation, etwa bei nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad oder im selben Haushalt, wo die Erstattung auf das Zweifache des Pflegegeldes begrenzt ist, sofern die Pflege nicht beruflich ausgeübt wird.

Auch die Fristensystematik sollte im Kontext der Reform nicht “hinten im Kopf” bleiben. Für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 wird eine Erstattungsfrist bis zum 31. Dezember 2027 genannt, während der Entlastungsbetrag aus 2026 bereits bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden kann. Genau deshalb wirkt das Fehlen einer Übergangsregel im Entwurf so relevant: Restbeträge sind in der bisherigen Logik ein planbarer Bestandteil des Leistungsmanagements, und wer sie nicht rechtzeitig verwenden kann, verliert faktisch finanziellen Spielraum in der Versorgung. Die Einordnung, die der Pflegeberater in seinem Schreiben an Minister Linnemann vornimmt, fokussiert dabei besonders Pflegegrad 1, weil für diese Gruppe im Reformvorschlag offenbar kein Sozialraumbudget als Ersatz vorgesehen ist.

Für die Umsetzung und die betriebliche Praxis in Beratungs- und Pflegediensten bedeutet das: Anspruchsberechtigungen müssen nicht nur “zum Zeitpunkt der Leistungsbeantragung”, sondern über mehrere Monate hinweg nachgeführt werden. Das gilt umso mehr, weil der Gesetzentwurf zusätzlich vorsieht, dass ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich den bisherigen Betrag ablösen soll; für Personen unter 25 Jahren sollen es bis zu 300 Euro sein. Zudem ist geplant, den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderung- und Kurzzeitpflege entfallen zu lassen und die Ersatzpflege in ein neues Finanzierungssystem zu überführen. Bis entsprechende Details verbindlich sind, wird der Blick auf bestehende Fristen für Restmittel und auf die Kombination der einzelnen SGB-XI-Leistungen zur zentralen Planungsaufgabe.


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