LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen und damit zentrale Änderungen in der Pflegeversicherung für 2027 auf den Weg gebracht. Pflegegrad 1 verliert ab 1. Januar 2027 den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat ohne Bestandsschutz. Gleichzeitig steigen die Punkteschwellen für Neuanträge, während das Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 angehoben wird. Für Pflegebedürftige und Angehörige verschiebt sich damit die Mischung aus Leistungen und Budgets spürbar, noch bevor die Begutachtungen im Detail folgen.

Pflegereform PNOG: Pflegegrad 1 verliert Entlastungsbetrag ab 2027
Pflegereform PNOG: Pflegegrad 1 verliert Entlastungsbetrag ab 2027 (Foto: IT BOLTWISE)
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Im Kern läuft die Pflegereform unter dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) auf eine neue Verteilung von Beitragsmitteln hinaus: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 beschlossen, die Pflegeversicherung im ersten Wirksamkeitsjahr 2027 um rund 6,25 Milliarden Euro zu entlasten. Fachlich ist das weniger ein einzelner Leistungshebel als eine ganze Kette von Anpassungen, die an drei Stellen ansetzt: beim Pflegegrad 1, bei den Einstufungsgrenzen für Neuanträge und bei der Budgetlogik für häusliche Pflege und Betreuung. Genau an diesen Schnittstellen entscheidet sich, ob Pflegeleistungen künftig vor allem „breiter“ oder „gezielter“ bei bestimmten Konstellationen ankommen.

Besonders sichtbar wird der Einschnitt bei Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat in der häuslichen Pflege soll zum 1. Januar 2027 ohne Bestandsschutz entfallen. Für das Einsparziel werden dafür rund 800 Millionen Euro pro Jahr genannt. Bestandsschutz soll es dabei nur für Personen geben, die bereits vollstationär in einem Heim leben; ein Heimeinzug ab 2027 soll dagegen ohne diesen Zuschuss auskommen. Zusätzlich fällt bei Pflegegrad 1 auch die monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel weg, die bislang als separater Baustein genutzt werden konnte.

Damit trifft die Reform nicht nur Bestandsfälle, sondern wirkt auch über die Zugangshürden in die Zukunft. Für Neuanträge sollen die Schwellenwerte bei der Vergabe der Pflegegrade angehoben werden: Nach der bisherigen Regelung im Paragraf 15 SGB XI beginnt Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten. Künftig soll Pflegegrad 1 erst ab 15 Punkten und Pflegegrad 2 ab 30 Punkten beginnen. Diese Verschiebung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Haushalte, die bisher knapp im unteren Bereich eingestuft wurden, bei der nächsten Begutachtung stärker um die Schwelle kämpfen müssen. Gleichzeitig ist für die Familienplanung entscheidend, dass die nächste reguläre Anpassung beim Pflegegeld für Pflegegrad 1 nach Paragraf 30 SGB XI zum 1. Januar 2028 vorgesehen, aber ausgesetzt werden soll.

Auf der Leistungsseite außerhalb von Pflegegrad 1 setzt PNOG zudem auf Aufwärtsdynamik in den mittleren und höheren Pflegegraden. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sieht der Gesetzentwurf zum 1. Januar 2027 eine Anhebung des monatlichen Pflegegelds nach Paragraf 37 SGB XI vor: Pflegegrad 2 steigt von 347 Euro auf 380 Euro, Pflegegrad 3 von 599 Euro auf 630 Euro, Pflegegrad 4 von 800 Euro auf 890 Euro und Pflegegrad 5 von 990 Euro auf 1.080 Euro. Neben diesen Zahlen verändert sich aber die Budgetlogik insgesamt: Die bisherigen 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel sollen im Entlastungsbudget aufgehen, wodurch das „Plus“ bei Pflegegrad 2 im Vergleich zum bisherigen Hilfsmittelbetrag geringer ausfallen könnte als viele erwarten. Gleichzeitig werden auch die bisherigen Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege umgebaut.

Deutlich wird die Neuausrichtung auch bei den frei verfügbaren Bausteinen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll in ein Sozialraumbudget übergehen, das für Pflegegrade 2 bis 5 „bis zu“ 175 Euro pro Monat entspricht, rechnerisch in Stunden aufgeteilt, mit einer Ausnahme für Personen unter 25 Jahren, für die bis zu 300 Euro vorgesehen sind. Diese Umstellung betrifft damit nicht nur die Höhe, sondern die Art der Verwendung und die praktische Planbarkeit im Alltag. Zudem dürfen Pflegedienste laut Entwurf ab 2027 Haushaltshilfe nicht mehr erbringen, und der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent angehoben werden. In Summe verschiebt sich damit das Kräfteverhältnis zwischen Haushalt, professionellen Diensten und dem institutionellen Budgetrahmen.

Dass diese Mischung politisch und sozial auf Widerstand stößt, passt in den Zeitplan der Reform. Ein Verein kritisierte den Wegfall flexibler Angebote und bemängelte insbesondere, dass das Überbrückungsbudget nur für Pflegedienst-Notdienste und die Kurzzeitpflege gelten soll und das neue Sozialraumbudget nicht ansparbar sei. In Beispielrechnungen wird zudem beschrieben, dass trotz rechnerischer Erhöhungen der nutzbare Betrag bei einer Familie mit einer pflegebedürftigen Tochter von zuvor rund 9.779 Euro pro Jahr auf 8.160 Euro sinkt. Auch aus dem Parlament kommt die Forderung nach Anpassungen: Die Linke rief Betroffene dazu auf, einen Pflegegrad noch im Jahr 2026 zu beantragen, weil Anträge bis zum Jahresende nach alter Rechtslage bewertet werden und die Einstufung bis zur nächsten Begutachtung bestehen bleibt. Gleichzeitig warnte die Fraktion vor Kapazitätsengpässen beim Medizinischen Dienst und fordert etwa den Verzicht auf Karenzzeiten sowie die Beibehaltung bisheriger Punkteschwellen und Leistungen bei Pflegegrad 1.

Für die Umsetzung ist der Gesetzgebungsfahrplan ebenso relevant wie die Inhalte. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 6. November 2026 vorgesehen, die Schlussabstimmung soll am 11. Dezember 2026 folgen, bevor der Bundesrat am 18. Dezember 2026 beraten wird; die meisten Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Praktisch dürfte die Übergangsphase vor allem über Verwaltungsfristen und Begutachtungskapazitäten entscheiden: Die Frist, innerhalb der Pflegekassen über Anträge entscheiden müssen, soll von 1. Januar bis 1. April 2027 ausgesetzt werden; bei Versäumnissen wäre bislang ein Betrag von 70 Euro je Woche fällig. Parallel wird am 30. September 2026 zudem eine 13-köpfige Pflegestrukturkommission unter Leitung von Georg Cremer und Gabriele Kuhn-Zuber eingesetzt, die bis Januar Vorschläge liefern soll; eine Pflegebegleitung ist für den 1. Januar 2029 geplant. Für betroffene Organisationen bedeutet das auch, dass digitale Dokumentationsketten, Schnittstellen zwischen Leistungssoftware und Pflegekassen sowie HR-Prozesse für die kommenden Anforderungen frühzeitig stabilisiert werden müssen – denn selbst der Hinweis auf Änderungen bei AU, KI-Mitbestimmung und Minijobs zeigt, dass „Pflegeversicherung“ in der Praxis längst an Compliance-Workflows und IT-gestützte Abrechnungssysteme gekoppelt ist.


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