LONDON (IT BOLTWISE) – Ab dem 20. November greift in Deutschland ein erweitertes Verbraucherkreditrecht auch für kleinere Ratenkäufe und „Buy now, pay later“-Modelle. Gleichzeitig bekommen Verbraucher beim Scoring einen gesetzlich gestützten Anspruch auf Nachvollziehbarkeit und in bestimmten Fällen eine Überprüfung durch Menschen. Parallel dazu laufen weitere Fristen zusammen: von SCHUFA-Datenkopien und Widerrufsregeln bis zu IT-End-of-Support für Windows 11 23H2 sowie Preis- und Wechselfristen im Bahn- und Versicherungsbereich.

Wer im Herbst 2026 noch schnell einen Onlinekauf auf Raten umstellt oder mit einem „Buy now, pay later“-Angebot kalkuliert, bekommt ab dem 20. November eine deutlich strengere Verbraucher-Schiene. Das Verbraucherkreditrecht wird dann auch auf Finanzierungen ausgeweitet, die bislang vergleichsweise kleinteilig oder zeitlich kurz wirkten. Erfasst sind nach Angaben der Bundesregierung unter anderem Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Modelle mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten sowie Zahlungsoptionen nach dem Prinzip „Buy now, pay later“, wie sie etwa im Handel verbreitet sind.
Für Kreditgeber bedeutet das: Sie müssen auch bei kleinen Beträgen prüfen, ob Kunden die Rückzahlung realistisch leisten können, und sie müssen vor Abschluss umfassender informieren. Bemerkenswert ist dabei der Fokus auf die Art der Entscheidung: Beruht die Bonitätsprüfung auf automatisierter Datenverarbeitung, bekommen Verbraucher künftig einen Anspruch auf eine Überprüfung durch einen Menschen. Das ist keine Garantie auf eine andere Entscheidung, aber es schafft eine zusätzliche Kontrollstufe, die im Streitfall praktisch nutzbar sein kann. Zugleich nimmt der Gesetzgeber Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich heraus, wodurch sich die neuen Pflichten nicht auf jede „Später zahlen“-Variante automatisch übertragen lassen.
Auch im Widerrufs- und Informationsbereich verschieben sich die Grenzen. Das sogenannte ewige Widerrufsrecht fällt weg; bei Pflichtinformationen, die fehlerhaft sind, endet die Widerrufsfrist künftig spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Daneben wird beim Abschluss allgemeiner Verbraucherdarlehen die Textform als ausreichend festgelegt: Eine eigenhändige Unterschrift ist dann nicht mehr zwingend. Ergänzend hält das Gesetz die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen fest und schafft damit einen stärker kodifizierten Rahmen, der für Verbraucher und Kreditgeber gleichermaßen Planbarkeit erhöhen soll.
Parallel wird das Thema Scoring daten- und rechtspraktisch neu geordnet. Am 20. November tritt der neue Paragraph 37a des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft und ersetzt die bisherige Regelung in Paragraph 31. Wenn ein Score „maßgeblichen Einfluss“ auf eine Unternehmensentscheidung hat, müssen Auskunfteien dann laut den neuen Vorgaben unter anderem erläutern, welche Kriterien den Wert am stärksten beeinflussen. Die SCHUFA kündigt an, diese Informationen für alle bei Vertragsabschlüssen relevanten Bonitätsscores umzusetzen und außerdem die in die Berechnung eingeflossenen Daten künftig für ein Jahr auszuweisen.
Damit überschneidet sich die gesetzliche Schiene mit einer aktuellen höchstrichterlichen Weichenstellung: Kurz vor dem Stichtag hat der Bundesgerichtshof am 21. Oktober vier Urteile des Oberlandesgerichts Dresden zu Datenkopien aus dem Jahr 2023 in wesentlichen Teilen aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. In der Darstellung der SCHUFA fehlte dabei die Feststellung, dass die betroffenen Scores maßgeblich waren; die Beweislast liege grundsätzlich bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Werden jedoch konkrete Nachteile im zeitlichen Zusammenhang mit einer Scoreübermittlung dargelegt, muss die Auskunftei nachweisen, dass der Score nicht ausschlaggebend war. Für die Praxis heißt das: Nicht nur die Frage „gab es einen Score?“ wird entscheidend, sondern auch die nachvollziehbare Kette zwischen Score und Ergebnis im konkreten Fall.
Wer seinen Kalender für November und Dezember nicht nur privat, sondern auch organisatorisch füllt, findet weitere Fristen in völlig anderen Bereichen. Bahnreisende können das Familienticket der Deutschen Bahn ab dem 1. November dauerhaft zum Pauschalpreis nutzen; der Einstiegspreis liegt für Hin- und Rückfahrt inklusive ICE-Reservierung bei 99,99 Euro, die einfache Fahrt bei 59,99 Euro, buchbar ab dem 26. Oktober. Beim Deutschlandticket steigt der Monatsbeitrag zum 1. Januar 2027 von 63 auf 66,80 Euro; wer das Abo bei der Deutschen Bahn hat, muss die Fortführung und ergänzende Tarifbedingungen bis zum 30. November aktiv bestätigen, sonst endet das Abonnement nach Angaben der Bahn am 31. Dezember (Reaktivierung bleibt möglich, und für Bestellungen ab dem 15. Oktober sind keine Schritte vorgesehen).
Auch die technische und die versicherungsbezogene Seite treffen sich auf dem gleichen Zeitstrahl. Microsoft beendet Updates für Windows 11 23H2 in Enterprise- und Education-Editionen am 10. November mit dem letzten Sicherheitsupdate; danach gibt es keine monatlichen Sicherheits- und Qualitätsupdates mehr, und der Hersteller empfiehlt den Wechsel auf eine unterstützte Version (für 25H2 sind Updates bis Oktober 2028 angekündigt). Für Kfz-Versicherungen endet die Wechselfrist bei Policen mit Kalenderjahresbezug häufig am 30. November, weil die Kündigung spätestens bis zu diesem Datum beim bisherigen Anbieter eingehen muss; bei Beitragserhöhungen ohne bessere Leistung kann zudem ein Sonderkündigungsrecht greifen. Und schließlich bleibt die regulatorische Welle auch für Mobilität sichtbar: Ab dem 29. November gilt Euro 7 zunächst für neu typgenehmigte Pkw- und Transportermodelle, wobei die klassischen Abgasgrenzwerte für Pkw auf Euro-6-Niveau bleiben und erstmals auch Feinstaub aus Bremsabrieb begrenzt wird.
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