KARLSRUHE / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesverfassungsgericht hat ein bedeutendes Urteil zu den Einstellungskriterien kirchlicher Arbeitgeber gefällt. Diese Entscheidung könnte die Anforderungen an die Religionszugehörigkeit in Deutschland grundlegend verändern. Die Diskussion um die rechtlichen Rahmenbedingungen für kirchliche Arbeitgeber steht damit an einem Wendepunkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich ein Urteil verkündet, das die Einstellungskriterien kirchlicher Arbeitgeber in Deutschland maßgeblich beeinflussen könnte. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, inwieweit die Religionszugehörigkeit als Voraussetzung für eine Anstellung bei kirchlichen Einrichtungen gelten darf. Diese Entscheidung folgt auf eine Verfassungsbeschwerde der Diakonie, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2018 richtete. Damals wurde entschieden, dass die Forderung nach einer bestimmten Religionszugehörigkeit nur dann zulässig sei, wenn sie für die konkrete Tätigkeit unabdingbar ist.
Der Fall begann im Jahr 2012, als eine konfessionslose Sozialpädagogin von der Diakonie abgelehnt wurde, weil sie sich auf eine Stelle beworben hatte, die eine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche verlangte. Die Bewerberin klagte daraufhin auf Entschädigung, da sie sich aufgrund ihrer fehlenden Konfession diskriminiert fühlte. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht und stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der klarstellte, dass die Religionszugehörigkeit nur in bestimmten Fällen mit dem EU-Recht vereinbar sei.
Die Diakonie und die Evangelische Kirche hofften, dass das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit im Rahmen des Grundgesetzes deutlicher konturieren würde. Eine Sprecherin der Diakonie betonte, dass kirchliche Einrichtungen aus einer christlichen Überzeugung heraus arbeiten und dass dies auch in den Einstellungskriterien reflektiert werden sollte. Die evangelische Kirche hat bereits auf die rechtlichen Gegebenheiten reagiert und ihre Richtlinien angepasst, sodass die Mitgliedschaft in der Kirche nur noch dort verlangt wird, wo sie tatsächlich notwendig ist.
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung, da Kirchen zu den größten Arbeitgebern in Deutschland zählen. Die evangelische Kirche und die Diakonie beschäftigen zusammen über 927.000 Personen, während die katholische Kirche und deren Caritas mehr als 920.000 Mitarbeiter zählen. Die Auswirkungen des Urteils könnten weitreichend sein, da sie nicht nur die kirchlichen Arbeitgeber, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Religionszugehörigkeit in Deutschland insgesamt betreffen.

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