LONDON (IT BOLTWISE) – Ein AfA-Gutachten kann Vermietern helfen, die Abschreibung für ein konkretes Gebäude zu beschleunigen. Statt der gesetzlich typisierten Zeiträume weist das Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach. In der Praxis kann der AfA-Satz häufig von 2 Prozent auf etwa 3,5 bis 5 Prozent steigen. Entscheidend sind Objektbezug, Dokumentation der Restnutzungsdauer und eine nachvollziehbare Begründung.

AfA-Gutachten: Nutzungsdauer verkürzen und Abschreibung für Vermieter erhöhen
AfA-Gutachten: Nutzungsdauer verkürzen und Abschreibung für Vermieter erhöhen (Foto: IT BOLTWISE)
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Vermieter bekommen in Deutschland die Abschreibung auf Gebäude bislang meist nach pauschalen gesetzlichen Zeiträumen „von Amts wegen“. Genau hier setzt das AfA-Gutachten an: Es soll nicht den Wert des Hauses bestimmen, sondern die tatsächliche Nutzungsdauer für ein konkretes Objekt nachweisen – mit der Folge, dass die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) höher ausfallen kann. Während das Gesetz typisiert, etwa Wohngebäude auf 50 Jahre mit 2 Prozent pro Jahr zu verteilen oder Altbauten über 40 Jahre abzubilden, argumentiert ein AfA-Gutachten, dass die technische und wirtschaftliche Lebensdauer in der Realität kürzer ausfallen kann. Das ist vor allem für Bestandsimmobilien relevant, bei denen der Modernisierungsgrad nicht mehr „mitspielt“.

Rechtlich stützt sich die Erleichterung auf § 7 Abs. 4 EStG: Satz 1 legt die typisierten Abschreibungssätze fest, etwa 2 Prozent für Wohngebäude zwischen dem 31. Dezember 1924 und dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Gebäude, 2,5 Prozent für Fertigstellungen vor 1925 sowie 3 Prozent für Neubauten ab 2023. Satz 2 öffnet die Tür zur Anpassung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Wie diese Nutzungsdauer zu verstehen ist, konkretisiert zudem § 11c Abs. 1 EStDV: Maßgeblich sind der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nutzungsbeschränkungen. Das Gutachten muss diese drei Punkte nicht als abstrakte Theorie abhandeln, sondern auf das konkrete Gebäude beziehen und daraus eine Restnutzungsdauer ableiten.

Inhaltlich folgt ein anerkennungsfähiges AfA-Gutachten einer klaren Logik. Zunächst beschreibt es das Objekt mit Daten wie Baujahr, Bauweise, Wohnfläche, Lage und Nutzung. Danach dokumentiert ein Sachverständiger im Rahmen der Ortsbesichtigung den Zustand wesentlicher Bauteile – typischerweise Dach, Fassade, Fenster, Leitungen, Heizung sowie Bäder und Grundriss. Der methodische Kern nutzt dabei das Modell der ImmoWertV 2021: Deren Anlage 1 unterstellt eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren für Wohngebäude. Auf dieser Basis ermittelt sich die Restnutzungsdauer aus Gesamtnutzungsdauer minus Alter und wird anschließend durch Modernisierungen verlängert oder durch unterlassene Instandhaltung verkürzt.

Die Ableitung hängt in der Praxis stark am Modernisierungsgrad. Dafür sieht die ImmoWertV ein Punkteschema vor (bis zu 20 Punkte), bei dem einzelne Maßnahmen mit Bewertungsziffern eingehen – etwa Dacherneuerung inklusive Dämmung oder Wärmedämmung der Außenwände. Fenster, Leitungen, Heizung, Bäder, Innenausbau und Grundrissverbesserungen werden ebenfalls berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei wenig modernisierten Objekten häufig eine Restnutzungsdauer, die deutlich unter dem „typisierten“ Zeitraum liegt. Für Wohngebäude mit Baujahr vor etwa 1995 ohne Kernsanierung wird in der Praxis entsprechend oft eine Restnutzungsdauer im Bereich von 18 bis 35 Jahren erreicht – was Abschreibungssätze von rund 3 bis 5,5 Prozent bedeuten kann. Den Abschluss bildet regelmäßig eine Begründung zur wirtschaftlichen Entwertung: Nach der im Gutachten-Kontext genannten BFH-Rechtsprechung sind dafür nicht nur technische Aspekte relevant, sondern ebenso Faktoren wie Standort, Grundriss, Markttauglichkeit und Modernisierungsrückstau. Genau damit lässt sich begründen, warum ein Gebäude baulich zwar noch steht, aber wirtschaftlich schneller „verbraucht“ ist.

Wer das Gutachten erstellen darf, ist ein weiterer Punkt, der im Alltag schnell zur Stolperfalle wird. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 22. Februar 2023 festgelegt, dass die Finanzverwaltung als Gutachter öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Sachverständige mit Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 akzeptiert. Zusätzlich muss der Bericht auf das konkrete Objekt bezogen sein; eine bloße Übernahme des Modellansatzes ohne ausreichenden Objektbezug oder ein reines Verkehrswertgutachten genügt dem Zweck nach nicht. Gleichzeitig zeigen finanzgerichtliche Entscheidungen, dass einzelne Gerichte die strikte Zertifizierungspflicht nicht in jedem Fall als zwingend ansehen und den Modellansatz als zulässig bewerten können. Für die steuerliche Betriebspraxis heißt das dennoch: Wer Streit mit dem Finanzamt vermeiden will, lässt sich den Nachweis über Qualifikation und Objektbezug möglichst wasserdicht dokumentieren.

Ein Rechenbeispiel macht die Mechanik greifbar: Kauft ein Anleger eine vermietete Eigentumswohnung für 300.000 Euro und ordnet dem Gebäudeanteil 210.000 Euro zu, ist nur dieser Teil abschreibbar. Ohne Gutachten läge die Jahres-AfA bei 2 Prozent und damit bei 4.200 Euro. Stellt der Sachverständige stattdessen eine Restnutzungsdauer von 28 Jahren fest, sinkt die Restzeit gegenüber dem pauschalen Modell deutlich – und der AfA-Satz steigt rechnerisch auf etwa 3,57 Prozent. Im Beispiel ergibt sich daraus eine Jahres-AfA von 7.500 Euro, also eine Mehr-AfA von 3.300 Euro pro Jahr. Der finanzielle Effekt hängt dann stark vom Grenzsteuersatz ab; bei 42 Prozent Grenzsteuersatz inklusive Solidaritäszuschlag wird im Beispiel eine Steuerersparnis von rund 1.386 Euro pro Jahr genannt. Weil das gesamte Abschreibungsvolumen gleich bleibt, verschiebt sich im Kern nur der Zeitpunkt: früher höhere AfA, später entsprechend geringere – die Liquiditätswirkung ist dabei meist der eigentliche Hebel.

Auch beim Budget lohnt ein genauer Blick. Laut Quelle bewegen sich Marktpreise für vollständige Gutachten häufig in einem Korridor von etwa 1.500 bis 2.200 Euro, mitunter zuzüglich Fahrtkosten und mit Gebühren für Nachbesserungen nach Stundensatz. Überregionale Anbieter staffeln teils nach Wohnfläche und berechnen die Besichtigung separat; bei Paketangeboten werden dabei Beträge genannt, die grob im Bereich von 1.280 bis 1.600 Euro liegen. Daneben existieren Festpreisangebote: Ein Anbieter nennt etwa ein Nutzungsdauer-Gutachten zum Festpreis von 699 Euro inklusive Umsatzsteuer, inklusive Innen- und Außenbesichtigung in allen 16 Bundesländern sowie Begleitschreiben für das Finanzamt und kostenlose Nachbesserung bei Rückfragen. Wichtig ist zudem der steuerliche Kontext: Bei Vermietung und Verpachtung gelten Gutachtenkosten als Werbungskosten und sind in der Regel in voller Höhe absetzbar. Damit verbessert sich die effektive Rendite gegenüber einem rein „brutto gegen netto“-Vergleich zusätzlich.

Ob sich ein AfA-Gutachten besonders lohnt, lässt sich an typischen Konstellationen festmachen: Gebäude mit Baujahr vor etwa 1995 ohne Kernsanierung profitieren häufig, weil Modernisierungen weniger Punkte bringen und die Restnutzungsdauer oft deutlich unter 50 Jahren liegen kann. Ebenso spielt der abschreibbare Gebäudeanteil im Kaufpreis eine entscheidende Rolle: Je höher dieser Teil, desto größer ist der absolute Betrag, um den sich die AfA verschieben kann. Auch ein hoher Grenzsteuersatz erhöht die sofortige Steuerwirkung. Wer plant, in absehbarer Zeit größere Modernisierungen durchzuführen, sollte das Gutachten idealerweise vor der Maßnahme nutzen, weil Modernisierungen die Restnutzungsdauer verlängern und damit den Effekt reduzieren können. Weniger sinnvoll wird es dagegen häufig bei Neubauten ab 2023, bei bereits stark modernisierten Objekten oder bei selbst genutzten Immobilien, bei denen keine AfA anfällt. Entscheidend bleibt in jedem Fall die Qualität des Dokuments: eine saubere Ortsbesichtigung, ein objektbezogener Abgleich der drei Faktoren nach § 11c EStDV und eine belastbare Herleitung der Restnutzungsdauer, die auch bei Rückfragen standhält.


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