ERFURT / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 89/25) die Grenzen des Kündigungsschutzes für Personen in Organstellung weiter präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, wann und in welcher Konstellation trotz Organmitgliedschaft arbeitsrechtliche Schutzmechanismen greifen. Für Unternehmen wird damit die rechtssichere Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis noch stärker zum Compliance- und Prozessrisiko. Gleichzeitig müssen betroffene Führungskräfte ihre Ansprüche differenzierter prüfen, statt sich auf pauschale Annahmen zu verlassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 89/25) eine Frage in den Fokus gerückt, die in der Praxis häufig erst im Streitfall scharf konturiert wird: Unter welchen Voraussetzungen können Geschäftsführer einer GmbH trotz Organstellung Kündigungsschutz nach dem KSchG geltend machen? Erfurter Richterinnen und Richter differenzieren dabei nicht nur nach der formalen Rechtsstellung, sondern nehmen die tatsächliche Ausgestaltung der Rollen in den Blick. Für Unternehmen bedeutet das vor allem mehr Aufwand bei der juristischen Reihenfolgeplanung, wenn Organfunktion und Vertragsverhältnis zeitlich auseinanderfallen.
Die rechtliche Komplexität entsteht aus der typischen Doppelrolle: Eine organschaftliche Bestellung regelt die Vertretungsmacht nach außen, während gleichzeitig ein zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis die interne Vergütung und die Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ordnet. In solchen Konstellationen ist die entscheidende Schnittstelle, ob das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich geschützt ist oder ob die Organstellung den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz für den relevanten Zeitraum verdrängt. Das BAG-Urteil konkretisiert, welche Wirkungen die Abberufung oder der Verzicht auf die Organstellung auf den Fortbestand sowie die Einordnung des Anstellungsverhältnisses haben kann.
Grundsätzlich behandelt die deutsche Rechtsprechung Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, zumindest solange die Organstellung tatsächlich besteht. Genau hier setzt die neue Präzisierung an: Wenn die Organfunktion endet, stellt sich nicht automatisch eine „Reset“-Situation ein, sondern es kommt darauf an, ob das Dienstverhältnis inhaltlich und zeitlich als arbeitsrechtlich relevantes Anstellungsverhältnis fortgeführt oder erst neu konstituiert wird. Die juristische Einordnung hängt damit häufig weniger an Bezeichnungen wie „Geschäftsführeranstellungsvertrag“ als an den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung, die im konkreten Fall überwiegen können.
Für Arbeitgeber entsteht daraus ein praktisches Risiko, das in der Unternehmensrealität oft unterschätzt wird: Die bloß formale Trennung von Organstellung und Vertragsbezeichnung schützt nicht zuverlässig vor Kündigungsschutzansprüchen. Entscheidend ist, wie die Beendigung tatsächlich konstruiert ist, insbesondere durch die zeitliche Abfolge von Abberufung und Kündigung sowie durch die konkrete Vertragsgestaltung. Wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass trotz Organbezug faktisch ein arbeitnehmerähnliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und die Organstellung wegfällt, kann das Verfahren gegen die Gesellschaft arbeitsgerichtlich eskalieren – mit Folgen bis hin zu Abfindungsdiskussionen oder der Geltendmachung von Wiedereinstellungsrechten, je nach prozessualer Lage.
Auch für Personalverantwortliche und Rechtsabteilungen verschiebt sich damit die Arbeitsplanung: Sie müssen bestehende Vereinbarungen mit Geschäftsführern prüfen, nicht nur ob sie „auf dem Papier“ sauber wirken, sondern ob sie die vom BAG herausgearbeiteten Anforderungen in der Umsetzung abbilden. Dazu gehört, dass Verträge und rechtliche Schritte als zusammenhängendes Gesamtpaket bewertet werden. Wenn eine Gesellschaft etwa die Abberufung als organschaftliche Maßnahme terminiert und anschließend mit einer Kündigung nachsetzt, kann der Zeitraum zwischen beiden Handlungen sowie die Formulierung der Rechtswirkungen entscheidend werden, weil das Gericht genau diese Parameter zur Bestimmung der Schutzwirkung heranzieht.
Aus historischer Perspektive ist diese Entwicklung anschlussfähig: Die Abgrenzung zwischen Organstellung und Arbeitsverhältnis beschäftigt Gerichte seit Langem, weil GmbH-Geschäftsführungen sowohl unternehmerische Gestaltungsfreiheit als auch gesellschaftsinterne Abhängigkeiten aufweisen können. Die neue Entscheidung steht damit weniger für einen Bruch als für eine präzisere Linie in der Kasuistik. Unternehmen, die ihre Trennungsprozesse bisher stark schematisch organisiert haben, sollten daher ihre Musterkommunikation und ihre internen Freigabeprozesse aktualisieren: Nicht die Schlagzeile „kein Arbeitnehmer“ entscheidet, sondern die konkrete rechtliche und tatsächliche Gewichtung der Abhängigkeit nach Ende der Organfunktion.
Für die weitere Unternehmenspraxis liegt der Fokus folglich auf Rechtssicherheit und Prozessökonomie. Die sorgfältige Vorbereitung von Trennungen auf Managementebene wird zu einem strategischen Thema, weil die Arbeitsgerichtsbarkeit erfahrungsgemäß Zeit und Ressourcen bindet. Wer Kündigungswege plant, muss deshalb die Wirksamkeit der Beendigung sowohl der Organstellung als auch des Anstellungsverhältnisses präzise prüfen lassen und dabei die zeitliche Abfolge, die Vertragslogik und die tatsächliche Durchsetzung berücksichtigen. Das Urteil vom 18. Juni 2026 macht deutlich, dass Statusfragen nicht „nebenbei“ geklärt werden dürfen, sondern integraler Bestandteil der Trennungsstrategie sind.
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