BALTIMORE / LONDON (IT BOLTWISE) – Der in Baltimore ansässige Asian-Fusion-Betrieb Ekiben sieht sich mit einer Klage wegen der Nutzung des „Space Jam“-Songs in einem Werbe-Instagram-Video konfrontiert. Laut Gerichtsdokumenten beansprucht Watson Music Group exklusive Rechte an dem Titel und wirft Ekiben vor, die Lizenz nicht eingeholt zu haben. Die Klage verweist zudem darauf, dass das betroffene Video inzwischen nicht mehr auf dem Instagram-Kanal verfügbar ist. Für andere lokale Unternehmen wird damit erneut sichtbar, wie schnell Musikrechte in Social-Media-Posts zum Kosten- und Haftungsrisiko werden.

In den USA trifft Urheberrecht gerade dort besonders hart auf den Alltag, wo Inhalte sonst „einfach nur gepostet“ wirken: auf Social Media. Der in Baltimore ansässige Asian-Fusion-Chain-Betrieb Ekiben ist laut Gerichtsdokumenten im Juli 2026 von Watson Music Group verklagt worden. Ausgangspunkt ist ein Werbe-Instagram-Video aus dem April 2024, in dem der Song „Space Jam“ aus dem Film „Space Jam“ (von 1996) verwendet wurde. Die zentrale Frage der Klage lautet dabei nicht, ob das Publikum den Track „kennt“, sondern ob das Unternehmen die für die Nutzung erforderlichen Rechte geklärt hat.
Nach Darstellung der Klage wurde durch Ekiben das exklusive Rechtepaket an dem Song verletzt, obwohl keine Erlaubnis zur Verwendung eingeholt worden sei. Der Text der Dokumente macht außerdem deutlich, dass das konkret angeführte Video inzwischen nicht mehr auf dem Instagram-Konto von Ekiben abrufbar ist. Für die rechtliche Bewertung ist das vor allem deshalb relevant, weil Social-Posts häufig kurze Sichtbarkeitsfenster haben, die Ansprüche Dritter aber unabhängig davon fortbestehen können. Interessant ist auch, dass Ekiben laut den Angaben nicht unmittelbar auf eine Anfrage zur Stellungnahme reagiert habe.
Im Hintergrund der Auseinandersetzung steht ein Rechte-Übergang, der Watson Music Group bereits seit Jahren als aktiven Rechteinhaber positioniert. Die Rechte an „Space Jam“ für den Film wurden im Juli 2019 von Watson Music Group (auch unter dem Namen Quadrasound Music bekannt) gekauft. Seitdem, so wird es in der Berichterstattung über die Klage beschrieben, richtet sich das Vorgehen gegen eine Vielzahl von Unternehmen – von großen Akteuren bis hin zu kleineren Betrieben –, die den Song offenbar auf ihren sozialen Plattformen eingesetzt haben. Das Muster ist klar: Social-Media-Nutzung wird als eigenständiger Verwendungszweck behandelt, der nicht automatisch durch die reine Bekanntheit oder das „Fan-Feeling“ des Tracks abgedeckt ist.
Dass solche Verfahren keineswegs Einzelfälle sind, zeigt der Blick auf weitere Fälle in derselben Sommerphase. So wurde berichtet, dass Ottobar in Charles Village, ein populärer Live-Musik- und Veranstaltungsort, in einem separaten Copyright-Konflikt im Zusammenhang mit Karaoke zur Zahlung von 18.500 US-Dollar gezwungen wurde. Verursacher sollen dabei Broadcast Music Inc. (BMI) und mehrere Musikverlage gewesen sein. BMI wird in diesem Kontext mit der Aussage verbunden, der Veranstaltungsort habe drei Songs während Karaoke genutzt, ohne eine Lizenzvereinbarung: „Take On Me“ (A-ha), „Goodbye Earl“ (The Chicks) und „(I Just) Died in Your Arms“ (Cutting Crew). Damit wird ein zweites Prinzip sichtbar: Nicht nur prominente Titel aus Filmen, sondern auch beliebte Katalogsongs in konkreten Betriebsformaten (wie Karaoke) führen zu Ansprüchen, wenn die Nutzungsrechte organisatorisch nicht sauber geregelt sind.
Für Unternehmen bedeutet das eine praktische Verschiebung im Compliance-Alltag. Während viele Marketingteams davon ausgehen, dass ein Musikstück „irgendwo schon mal“ gespielt wird, behandelt das Urheberrecht die konkrete Nutzungshandlung als rechtlich eigene Lizenzfrage – und Social Media als besonders schnelllebigen Verbreitungsweg. Technisch betrachtet hängt die Risikokurve oft weniger an der kreativen Gestaltung als an den Metadaten und dem Prozess dahinter: Wer wählt den Soundtrack aus, in welchem Tool wird er eingebettet, gibt es eine nachprüfbare Rechtekette für den konkreten Upload? Gerade weil Videos schnell wieder entfernt werden können, braucht es interne Nachvollziehbarkeit, die über „Posting und Entfernen“ hinausgeht.
Auch der Marktkontext wirkt verstärkend. Aus dem Umfeld der Fälle wird beschrieben, dass Watson Music Group in den vergangenen Jahren Dutzende Unternehmen wegen derselben Art von Social-Nutzung adressiert hat. Das Muster legt nahe, dass Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften Social-Plattformen nicht nur als „Kanal“ sehen, sondern als flächige Verwendungsumgebung, in der die Zahl möglicher Rechtsverletzungen hoch ist. Gleichzeitig zeigt der erwähnte Vergleich im 2024er Fall eines Immobilienunternehmens in Chevy Chase, dass Prozesse nicht zwingend in eine langjährige Gerichtsphase münden müssen, wenn eine Einigung als wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Für Ekiben bleibt kurzfristig offen, wie das Gericht die konkrete Verletzungslage bewertet und ob es zu einem Vergleich kommt. Entscheidend wird dabei weniger das subjektive Empfinden über die „Harmlosigkeit“ eines Ausschnitts sein, sondern ob eine Lizenz vorlag oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift. Für andere lokale Betreiber in den USA ist die Lehre jedoch sehr konkret: Marketingteams sollten Soundtracks für Instagram nicht nur nach Wiedererkennung auswählen, sondern nach dokumentierter Nutzungsberechtigung. Denn selbst wenn ein Beitrag später offline geht, kann die rechtliche Auseinandersetzung bereits angestoßen sein – mit potenziell erheblichen Kosten und einem Reputationsrisiko, das im Zweifel schneller entsteht als die Rechtsprüfung nachkommt.
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