BRÜSSEL / LONDON (IT BOLTWISE) – Eine US-Kartellrichterin hat den Antrag der Wettbewerbsbehörden auf einen Zwangsverkauf von Googles Anzeigenbörse AdX abgewiesen. Damit muss der Betreiber der Echtzeit-Auktionsplattform die Geschäftspraxis vorerst nicht durch einen erzwungenen Verkauf umbauen. Der Streit dreht sich um die Marktmacht im Online-Werbemarkt und die Frage, ob Google Publisher über seine Adserver an AdX bindet. Parallel bleibt das Thema auch in der EU mit dem Digital Markets Act (DMA) auf der Agenda, inklusive einer bereits verhängten Strafe von 890 Millionen Euro.

Die Entscheidung gegen einen Zwangsverkauf von AdX ist in den USA mehr als nur ein juristischer Teilerfolg: Sie verschiebt die nächsten Schritte in einem ohnehin harten Verfahren zur Onlinewerbung. Im Zentrum steht die Frage, ob Google seine Stellung so stark ausnutzt, dass Werbetreibende und Publisher faktisch keine echte Alternative zu der eigenen Anzeigeninfrastruktur haben. Konkret hat eine Richterin am Mittwoch einen Antrag der Wettbewerbsbehörden zurückgewiesen, der den Verkauf der Anzeigenbörse AdX anordnen sollte. AdX organisiert Echtzeitauktionen für Werbung: Sobald Nutzer eine Internetseite aufrufen, werden Anzeigen in einem automatisierten Prozess ausgewählt und ausgeliefert.
Technisch betrachtet liegt der Konflikt damit nicht nur bei „Recht am Markt“, sondern bei der Architektur der Werbe-Abwicklung. Laut Darstellung im Verfahren zahlen Werbetreibende für die Nutzung von AdX eine Gebühr von 20 Prozent. Diese Art von Einnahme- und Interaktionslogik wirkt in Echtzeit, weil Adserver-, Daten- und Auktionskomponenten in sehr kurzer Latenz zusammenarbeiten müssen. Ein Zwangsverkauf würde zwar den Eigentümerstatus verändern, aber nicht automatisch die kompletten Integrationspunkte, an denen Publisher und Vermarkter ihre Workflows hängen haben. Genau hier setzt das Argument von Google an: Das Unternehmen stellt einen erzwungenen Verkauf als technisch schwierig dar und verweist zugleich auf das Risiko, dass Werbetreibende dadurch längerfristig verunsichert werden. Stattdessen nennt Google einen leichteren Wechsel zu konkurrierenden Anzeigenbörsen.
Damit steht die Entscheidung auch im Schatten eines Urteils, das erst im April 2025 gefallen war: Richterin Brinkema hatte damals entschieden, dass Google illegale Monopole sowohl auf Servern besitzt, die Publisher-Anzeigen hosten, als auch auf Werbebörsen, die Käufer und Verkäufer zusammenbringen. Das frühere Urteil beschrieb damit vor allem die Kopplung von Publishern an den Adserver von Google und stellte die Nutzung von AdX als erzwungen dar. Der entscheidende Punkt für den aktuellen Verfahrensstand lautet jedoch: Dieses Urteil wurde nun zurückgenommen. Für die US-Behörden bedeutet das einen Rückschlag bei ihren Bemühungen, die Marktmacht großer Technologiekonzerne zu begrenzen. Das zeigt sich auch darin, dass ähnliche Abtrennungsforderungen in anderen Fällen bereits von US-Gerichten abgewehrt wurden.
Aus Markt- und Branchenperspektive ist die Frage, wie weit sich Kontrolle über Werbe-Infrastruktur tatsächlich in Eigentumsfragen übersetzen lässt, zentral. In der Vergangenheit hatten die US-Kartellbehörden unter anderem versucht, Zwangsverkäufe durchzusetzen – etwa bei dem Browser Chrome und dem Smartphone-Betriebssystem Android sowie bei Forderungen rund um Instagram und WhatsApp im Verfahren gegen Meta. Dass Gerichte dort Abtrennungen ablehnten, passt in ein Muster: Selbst wenn eine Marktstellung als problematisch beschrieben wird, verlangen Gerichte oft eine besonders klare Begründung, warum ein struktureller Eingriff gegenüber milderen oder operativen Änderungen zwingend ist. Für Werbetreibende heißt das praktisch: Für die nächsten Monate bleiben Standard-Setups in den Ad-Tech-Workflows wahrscheinlich stabiler als in Szenarien, in denen AdX wirklich zwangsweise aus dem Konzern gelöst wird.
In Europa wird die Debatte parallel anders geführt, weil sie stärker auf Verhaltens- und Zugangsregeln zielt. Auch dort ist das mutmaßliche Monopol von Google wiederholt Thema: Der Konzern soll seine Marktmacht unter anderem über Dienste wie Maps und Shopping ausgenutzt haben. Nach Angaben der EU-Kommission stellt das einen Verstoß gegen das Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA) dar; im Juli wurde demnach eine Strafe in Höhe von 890 Millionen Euro verhängt. Im Unterschied zum US-Fall geht es in solchen DMA-Konstellationen häufig um Pflichten für „Gatekeeper“, etwa zur fairen Interoperabilität oder zu Einschränkungen bei der Selbstbevorzugung. Für Unternehmen, die Werbe- und Vertriebsprozesse in Plattform-Ökosysteme auslagern, bleibt damit die strategische Konsequenz: Sie müssen ihre Abhängigkeiten nicht nur juristisch, sondern auch technisch so dokumentieren, dass sie bei Änderungen der Plattform-Policies handlungsfähig bleiben.
Für Publisher, Ad-Tech-Teams und Werbeagenturen ergibt sich aus der US-Entscheidung damit vor allem ein Planungsfaktor: Ein möglicher Verkauf von AdX ist als unmittelbares Risiko zunächst vom Tisch. Trotzdem ist der technische Betrieb der Echtzeitauktionen weiterhin der Ort, an dem sich Wettbewerbsfähigkeit zeigt – etwa über Schnittstellen, Latenz, Datenflüsse und die Frage, ob Alternativen real und schnell integriert werden können. Organisationen, die heute bereits mehrere Partner im Programmatic-Advertising-Stack nutzen, können diese Multi-Provider-Strategie als Sicherheitsnetz begreifen. Gleichzeitig sollten sie prüfen, wie stark einzelne Komponenten an bestimmte Adserver- oder Auktionsketten gekoppelt sind, denn genau diese „Kette“ war in den vorigen Urteilen ein zentraler Angriffspunkt.
Am Ende zeigt der Fall ein typisches Spannungsfeld im Werbehandel: Eigentum an Infrastruktur ist rechtlich angreifbar, während die praktische Steuerbarkeit stark vom Zusammenspiel vieler Systeme abhängt. Wenn ein Zwangsverkauf scheitert, verschiebt sich die Schwerpunktsetzung auf Änderungen der Geschäftspraktiken – also auf das, was sich in der Produktlogik, in der Integrationsfähigkeit und in den Regeln für den Zugang zu Märkten manifestiert. Für die nächsten Schritte bleibt deshalb entscheidend, wie die Behörden die nicht-strukturellen Alternativen bewerten und ob sie daraus erneut gerichtliche Handlungsoptionen ableiten. Auch unabhängig davon deutet der Blick auf den DMA-Mechanismus darauf hin, dass Regulierung und Kartellrecht künftig parallel die Werbe-IT-Landschaft beeinflussen werden, statt sie nacheinander zu verändern.
tmo/Reuters
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