LONDON (IT BOLTWISE) – Immobilien sind im Nachlass oft der größte Vermögenswert, doch die Erbfolge löst nicht nur Eigentumsfragen aus. Häufige Irrtümer betreffen vor allem Erbschaftsteuer, die Bedingungen für das Familienheim und die Folgen einer verzögerten Selbstnutzung. Auch die Bewertung durch das Finanzamt und die Entscheidung über das Annehmen oder Ausschlagen des Erbes können entscheidend sein. Im Kern geht es um eine früh geplante Vermögensnachfolge statt um Annahmen aus dem Bauchgefühl.

Immobilien im Erbfall: Irrtümer bei Steuer, Testament und Bewertung vermeiden
Immobilien im Erbfall: Irrtümer bei Steuer, Testament und Bewertung vermeiden (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer eine Immobilie im Erbfall übernimmt, merkt schnell: Zwischen „eingetragenes Eigentum“ und dem tatsächlichen Alltag des neuen Besitzers liegen mehrere technische, finanzielle und rechtliche Schichten. Immobilien sind in vielen Nachlässen zwar der wertbestimmende Posten, aber sie bringen zugleich Entscheidungen über Nutzung, bestehende Verträge und mögliche Streitpunkte mit. Frau Sandra Leifeld, Rechtsexpertin bei Schwäbisch Hall, macht dabei einen zentralen Punkt deutlich: Wer nur das Grundbuch im Blick hat, übersieht, dass künftige Nutzung, Finanzierungsfragen und steuerliche Parameter zusammen gedacht werden müssen. Genau diese Kette aus Annahmen führt in der Praxis zu den typischen Fehleinschätzungen.

Ein besonders verbreiteter Irrtum lautet, dass innerhalb der Familie „keine Erbschaftsteuer“ anfalle. Tatsächlich hängt die Steuerpflicht von mehreren Faktoren ab: Immobilienwert, Verwandtschaftsgrad, persönlicher Freibetrag und der jeweils relevanten Steuerklasse. Der Freibetrag für Ehepartner liegt etwa bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkel meist bei 200.000 Euro. Für weitere Verwandte wie Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Partner nennt die Praxis zudem einen Freibetrag von 20.000 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, berechnet sich die Erbschaftsteuer anhand der Steuerklasse und der Differenz zum Freibetrag; deshalb empfiehlt sich, den Immobilienwert frühzeitig zu ermitteln und eine potenzielle Steuerlast vorab zu kalkulieren, statt sie erst bei der endgültigen Festsetzung einzuplanen.

Auch bei der steuerlichen Behandlung des Familienheims kursieren häufig falsche Vorstellungen. Eine Steuerbefreiung ist an Bedingungen geknüpft: Der Erblasser muss die Immobilie bewohnt haben, der Erbe muss die Selbstnutzung unverzüglich bestimmen, einziehen und anschließend die Nutzung für zehn Jahre selbst sicherstellen. Für Kinder gilt zusätzlich eine Begrenzung der Wohnfläche auf 200 Quadratmeter. Schon kleine zeitliche Abweichungen können damit steuerlich „zurückschlagen“: Wer etwa nicht zeitnah einzieht oder vorzeitig auszieht, riskiert eine rückwirkende Besteuerung. Der Ansatz von Leifeld zielt deshalb auf Nachlassplanung, die reale Nutzbarkeit und Umzugsfähigkeit berücksichtigt; das betrifft nicht nur die Entscheidung „wer bekommt“, sondern auch „wann kann wer tatsächlich wohnen und wie wird die Selbstnutzungsfrist eingehalten“.

In der Praxis kommt hinzu, dass die Wertfestsetzung durch das Finanzamt nicht automatisch deckungsgleich mit dem tatsächlichen Verkehrswert sein muss. Wenn das Finanzamt einen Wert ermittelt, der über dem real erzielbaren Preis liegt, können Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen niedrigeren Wert durch ein qualifiziertes Gutachten nachweisen. Besonders relevant wird das bei erheblichem Sanierungsbedarf, ungünstiger Lage oder bestehenden Rechten Dritter, etwa Wohnrecht oder Nießbrauch. Solche dinglichen Rechte können den Verkehrswert spürbar mindern und damit auch die steuerliche Bemessung beeinflussen. Gleichzeitig sollte der wirtschaftliche Hebel realistisch gerechnet werden: Vor der Beauftragung eines Gutachters lohnt es sich, potenzielle Steuerersparnisse gegen Gutachterkosten abzuwägen, statt einen „objektiven Werterhalt“ zum Selbstzweck zu machen. Denn eine geerbte Immobilie ist nicht automatisch ein Gewinn – Darlehen, Grundschulden, laufende Kosten und Sanierungsbedarf können die Rechnung schnell drehen.

Ebenso entscheidend ist die Frage, ob und wie das Erbe überhaupt angenommen werden soll. Rechtlich ist eine Ausschlagung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Todesfalls und der eigenen Erbenstellung möglich. Danach gilt das Erbe als angenommen, einschließlich der Verbindlichkeiten. Unabhängig davon stellt sich die zweite große Weichenstellung: Testament oder nicht? Die Annahme „ohne Testament ist alles sinnvoll geregelt“ greift nach den Ausführungen von Leifeld zu kurz, weil dann die gesetzliche Erbfolge greift und individuelle Wünsche nicht abbildet. Unverheiratete Partner gehen dabei leer aus, und selbst unter Geschwistern kann ein fehlendes Ausgleichsmodell dazu führen, dass Erbengemeinschaften entstehen – mit dem Risiko von Reibung und langwierigen Konflikten. Eine frühzeitige Gestaltung per Testament oder Erbvertrag schafft Klarheit, verteilt Verantwortung und reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass aus einer Erbsituation ein mehrjähriges Verhandlungsprojekt wird.

Gerade bei der vorweggenommenen Vermögensnachfolge schärft Leifeld den Blick für einen weiteren Irrtum: Eine Schenkung lohne sich erst kurz vor dem Erbfall. Steuerlich ist das Gegenteil häufig vorteilhaft. Schenkungsfreibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden, wodurch eine schrittweise Übertragung zeitlich optimiert werden kann. Ergänzend spielen Wohn- oder Nießbrauchrechte eine doppelte Rolle: Sie sichern dem übertragenden Eigentümer die weitere Nutzung oder Mieteinnahmen und können gleichzeitig den steuerlich relevanten Wert der Schenkung mindern. Damit sinkt potenziell die Belastung der nächsten Generation, während der ursprüngliche Eigentümer Lebensqualität und wirtschaftliche Grundlage im Übergang behalten kann. Für Eigentümer bedeutet das vor allem Planung im Detail: Was wird selbst benötigt, wer soll die Immobilie erhalten, wie werden andere Angehörige berücksichtigt und welche Lösung bleibt über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren tragfähig? Wer diese Fragen vorausschauend beantwortet, schafft Gestaltungsspielräume und eine geordnete Vermögensnachfolge – anstatt Entscheidungen „im Nachhinein“ zu reparieren.


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