MÜNCHEN / LONDON (IT BOLTWISE) – Die Stadt München begrüßt eine geplante Anpassung der Regelungen zu Miethöchstgrenzen in der Grundsicherung. Anlass ist die seit Ende 2023 eingeführte absolute Miethöchstgrenze, die die Übernahme von Unterkunftskosten auf das 1,5-fache der Mietobergrenze begrenzt. Bürgermeisterin Verena Dietl kritisierte dabei besonders die starre Wirkung auf altersbedingt eingeschränkte oder pflegebedürftige Menschen. Parallel fordert die Stadt verbindliche Fristen zur Kostensenkung und Ausnahmen für die Unterbringung wohnungsloser Menschen.

Die Debatte um Miethöchstgrenzen in der Grundsicherung bekommt in München konkreten Rückenwind: Die Stadt bewertet die beabsichtigte Revision der Regelungen als notwendig und sachdienlich. Auslöser ist die im Kontext der Ende 2023 eingeführten „absoluten Miethöchstgrenze“ geschaffene starre Rechenlogik. Sie beschränkt die Übernahme von Unterkunftskosten auf das 1,5-fache der jeweils geltenden Mietobergrenze. Das Gesetz verfolgt dabei laut der Darstellung das Ziel, eklatante Verstöße gegen mietpreisrechtliche Vorgaben einzudämmen – in der Praxis treffen die Grenzen jedoch nicht nur auf Problemfälle, sondern wirken häufig auch bei sozialen Härten.
Technisch betrachtet liegt die Sprengkraft der Neuregelung weniger im Grundprinzip als im Timing und in der Umsetzung: Eine starre Obergrenze, ohne hinreichende Übergangs- und Ausnahmeregeln, kann Kostensenkungen faktisch verhindern, obwohl Leistungsberechtigte formal zur Senkung angehalten werden. Bürgermeisterin Verena Dietl argumentiert, dass insbesondere altersbedingt eingeschränkte oder pflegebedürftige Personen mit langjähriger Wohndauer sonst einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wären. Ein unfreiwilliger Umzug sei für diese Gruppe oft realistisch nicht durchführbar. Genau deshalb hatte die Stadt München gemeinsam mit anderen Kommunen zuvor auf Härtefälle hingewiesen und konkrete Änderungsentwürfe adressiert.
Während die Diskussion in München damit vor allem den praktischen Vollzug in den Mittelpunkt rückt, verschiebt sich nun die bundespolitische Ebene: Inzwischen haben sich Bund und Länder auf eine gesetzliche Neufassung verständigt, die die zum 1. Juli in Kraft getretene Regelung zur absoluten Obergrenze betrifft. Bis zur Implementierung der Neuregelung wurden sowohl vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Auslegungs- und Vollzugshinweise veröffentlicht. Diese Hinweise sollen laut Darstellung wesentliche Punkte der von der Stadt adressierten Problematik berücksichtigen – das ist für Kommunen relevant, weil sich daran entscheidet, wie schnell oder flexibel Fallkonstellationen im Alltag bearbeitet werden.
Im Kern geht es bei den Forderungen der Stadt München um drei Stellschrauben. Erstens plädiert sie für eine angemessene Frist zur Absenkung der Unterkunftskosten bei einer Überschreitung der Miethöchstgrenze. Die Frist soll auch dann greifen, wenn kein Härtefall vorliegt oder die Aufwendungen „konkret unangemessen“ erscheinen. Damit will die Stadt Leistungsberechtigten Zeit verschaffen, um die Kosten zu senken, ohne dass unmittelbar Kündigungen oder Leistungsstopps als Druckmittel wirken. Zweitens verlangt München eine weiterhin einzelfallbezogene Prüfung im Kostensenkungsverfahren, damit gesundheitliche Einschränkungen und besondere Lebenslagen tatsächlich einfließen können. Für begründete Ausnahmen soll in solchen Konstellationen sogar ein dauerhaftes Verbleiben in der bisherigen Wohnung möglich bleiben, obwohl die Kosten das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen überschreiten.
Drittens adressiert die Stadt einen Bereich, in dem die starre Logik besonders schnell an Grenzen stößt: die Unterbringung wohnungsloser Menschen. Gerade bei Familien und in Notunterkünften können die realen Kosten die festgelegte Obergrenze deutlich übersteigen. Gleichzeitig sind Kommunen zur Unterbringung verpflichtet. Aus Sicht der Stadt darf das nicht dazu führen, dass die vollen Unterbringungskosten nicht anerkannt werden; andernfalls entstünde eine zusätzliche finanzielle Belastung bei den kommunalen Haushalten. Deshalb spricht sich München dafür aus, dass die Miethöchstgrenze für die Unterbringungskosten wohnungsloser Menschen keine Anwendung finden soll.
Die politische Einordnung endet bei Dietl allerdings nicht bei einer reinen Rechenkorrektur: Eine effektive Wohnungslosenhilfe gehe über die reine Unterbringung hinaus und müsse Perspektiven zur Rückkehr in ein selbstständiges Leben gemeinsam aufbauen. Die aktuelle Regelung untergrabe diese Bemühungen, weil sie am falschen Ende spart und im Ergebnis Mittel verschiebt statt Problemlagen zu lösen. Für die Stadt bedeutet das, dass zusätzliche Ausgaben von vier bis sechs Millionen Euro drohen, falls Kosten nicht vollständig anerkannt werden. Dietl verbindet damit die Botschaft, dass eine bloße Kostenverschiebung das Problem nicht löst, und verweist zugleich darauf, dass der Bund diese Problematik nach Einschätzung der Stadt nunmehr erkannt habe. Die Stadt München kündigt an, konstruktiv an der Umsetzung der Gesetzgebung mitzuwirken.
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