LONDON (IT BOLTWISE) – Die Grünen-Bundestagsfraktion treibt einen Gesetzentwurf voran, der nach zehn Jahren ohne Kundenkontakt als „nachrichtenlos“ eingestufte Kontoguthaben in einen Sozialfonds überführen soll. Bei Todesfällen soll ein Konto nach drei Jahren ohne ermittelbare Erben ebenfalls als nachrichtenlos gelten. Gleichzeitig soll der Anspruch auf vollständige Rückzahlung laut Antrag jederzeit bestehen bleiben. Kritisch ist damit weniger die Zweckbindung als die praktische Rückholbarkeit, falls sich Kontoinhaber oder Erben später melden.

Die Debatte um nachrichtenlose Bankkonten bekommt durch eine parlamentarische Initiative der Grünen-Bundestagsfraktion neuen Schwung. Im Kern geht es um Guthaben, die über längere Zeit ohne Kontakt zum Kontoinhaber in den Bilanzen der Banken „liegen“, ohne dass sie in der Praxis wirtschaftlich oder sozial genutzt werden. Laut einem Bericht vom 12. September 2026 liegt dem Bundestag ein entsprechender Antrag vor, der vorsieht, diese Mittel in einen speziellen Fonds für soziale Projekte zu überführen. Der Vorschlag ist politisch klar auf Wirkung ausgerichtet, aber rechtlich eng formuliert: Der Entwurf betont ausdrücklich, dass Eigentumsrechte nicht verloren gehen sollen.
Technisch betrachtet berührt die Initiative damit vor allem zwei Ebenen: die Definition, wann ein Konto als nachrichtenlos gilt, und die Frage, wie Banken und Fonds den Status solcher Vermögenswerte verwalten, ohne den Rückzahlungsanspruch faktisch zu erschweren. Der Antrag knüpft die Einstufung nach Angaben des Textes grundsätzlich an einen Zeitraum von zehn Jahren ohne aktiven Kundenkontakt zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut. Zusätzlich sieht der Entwurf eine eigene Logik für vererbte Konten vor: Bei Todesfall soll das Konto als nachrichtenlos gewertet werden, wenn innerhalb von drei Jahren keine Erben ausfindig gemacht werden können oder sich keine berechtigten Nachfahren melden. Die Staffelung zielt dabei auf eine Balance zwischen dem Schutz des Privateigentums und der Identifizierung dauerhaft herrenlos wirkender Vermögenswerte.
Dass überhaupt Handlungsdruck entsteht, wird im Antrag über das Volumen begründet. Die Grünen stützen sich auf Untersuchungen, wonach sich auf solchen nachrichtenlosen Konten Beträge in einer Größenordnung von mehreren Milliarden Euro angesammelt haben. Bisher würden diese Summen in der Regel in der Bilanz der jeweiligen Banken verbleiben, ohne für Investitionen oder gesellschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stehen. Der Entwurf möchte das Kapital daher zentral bändigen: Die Gelder sollen in einen neu zu schaffenden Fonds fließen, der soziale Projekte finanziert. Damit entsteht ein Modell, in dem Vermögen nicht dauerhaft „still“ bleibt, sondern zeitweise in einen gesellschaftlichen Verwendungszweck überführt wird.
Der entscheidende Punkt für Kontoinhaber und Erben ist jedoch nicht die Zwischenverwendung, sondern die Rückholbarkeit. Laut Antrag soll der Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Guthabens zu jedem Zeitpunkt bestehen bleiben. Das bedeutet: Selbst wenn eine Überführung in den Sozialfonds erfolgt, soll der Zugriff im Wiederfindungsfall rechtlich abgesichert sein. Für Erben, die ein Guthaben bei einer Bank nicht auffinden oder nicht sofort durchsetzen können, zeichnet der Antrag einen praktischen Ablauf nach, der typischerweise aus dem Nachweis der Berechtigung, der schriftlichen Geltendmachung und einer konsequenten Fristenkontrolle besteht. In der Argumentation der Fraktion bleibt damit die Eigentumsposition im Vordergrund, auch wenn das Geld zwischenzeitlich zweckgebunden arbeitet.
Aus Sicht der Branche wird dabei besonders relevant, wie schnell ein späterer Anspruch im Prozess der Banken und im Fondsmodell wieder „zurück in die Buchführung“ geführt werden kann. Denn in der Praxis hängt die Wirksamkeit von einem Rückzahlungsversprechen davon ab, ob sich die Kommunikation mit Betroffenen vereinheitlichen lässt und ob die Nachweispflichten klar genug sind, um Streitfälle zu minimieren. Das betrifft nicht nur die Aktenlage bei den Kreditinstituten, sondern auch die Frage, ob der Fonds bei Rückforderungen liquide Mittel bereitstellen muss oder ob er dafür definierte Mechanismen vorsieht. Genau an dieser Schnittstelle könnte sich zeigen, ob das Modell mehr Transparenz schafft oder ob es mit Bürokratiehürden erkauft wird.
Ein weiterer Aspekt ist die internationale Einordnung. Der Antrag verweist darauf, dass es in anderen Ländern bereits Ansätze gibt, verwaiste Vermögenswerte besser sichtbar zu machen und den gesellschaftlichen Nutzen zu erhöhen. Für Deutschland wäre das zugleich ein Test für die politische Koordination zwischen Gesetzgebung, Bankenprozessen und administrativer Umsetzung. Wenn das Konzept funktioniert, profitieren potenziell sowohl gemeinnützige Projekte als auch Betroffene, die später von einer Rückerstattung profitieren könnten. Wenn es jedoch hakt, verschiebt sich der Konflikt weg von der Frage „Wo bleibt Geld?“ hin zur Frage „Wie beweist man Rechte, und wie schnell wird ausgezahlt?“
Für die technische und organisatorische Umsetzung in der Praxis bedeutet das: Der Sozialfonds würde nicht nur als Finanzierungsinstrument auftreten, sondern auch als Teil eines Rückabwicklungs- und Dokumentationssystems. Für Kontoinhaber und Erben wäre damit ein klarer Fahrplan zentral, der sich im Antrag ausdrücklich als Schritt-für-Schritt-Orientierung darstellt. Für Banken wiederum ist entscheidend, dass die Definition der Nachrangigkeit (erst nach zehn Jahren ohne Kundenkontakt bzw. nach drei Jahren ohne ermittelbare Erben) ebenso sauber umgesetzt wird wie die spätere Rückforderung. Ob der Entwurf in der parlamentarischen Beratung tatsächlich zu einer tragfähigen Regelung führt, entscheidet sich damit weniger an der politischen Zielsetzung als an der Detailausgestaltung von Nachweisen, Fristen und Liquiditätslogik im Fonds.
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