DORTMUND / LONDON (IT BOLTWISE) – Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland ein neuer Rechtsanspruch auf Reparatur für viele Elektrogeräte. Kunden können sich dabei direkt an den Hersteller wenden, auch wenn die gesetzliche Gewährleistung bereits abgelaufen ist. Die Regelung basiert auf einer EU-Richtlinie und soll Geräte länger nutzbar machen, statt sie nach Defekten vorschnell zu ersetzen. Wichtig: Reparaturen sind nicht automatisch kostenlos, Hersteller müssen aber Richtpreise veröffentlichen.

Neues Recht auf Reparatur: Hersteller müssen Kundengeräte länger instand setzen
Neues Recht auf Reparatur: Hersteller müssen Kundengeräte länger instand setzen (Foto: IT BOLTWISE)
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Wer einen Fernseher nach einem Sturzschaden entsorgen wollte oder bei einer Waschmaschine monatelang „später reparieren“ im Kopf hatte, bekommt seit dem 31. Juli 2026 einen neuen Hebel: In Deutschland können Verbraucherinnen und Verbraucher bei zahlreichen Elektrogeräten einen Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller geltend machen. Der zentrale Unterschied zu früheren Routinen liegt in der direkten Ansprache des Herstellers und darin, dass der Anspruch nicht erst an die laufende gesetzliche Gewährleistung gebunden ist. Damit verschiebt sich der Fokus weg vom Reflex „neu kaufen“ hin zu einer strukturierten Instandsetzung, die für Kundinnen und Kunden planbarer wird.

Die Bundesregierung und die Verbraucherzentralen verweisen auf die zugrunde liegende EU-Richtlinie, die Deutschland fristgerecht umgesetzt hat. Ziel ist nicht nur, dass defekte Geräte schneller wieder funktionieren, sondern dass sie insgesamt länger im Einsatz bleiben. Das adressiert ein ganz praktisches Problem im Alltag: Kaputte Geräte landen bislang oft früher im Müll als in einer Werkstatt, weil Reparaturwege unübersichtlich sind oder weil Ansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist enden. Der neue Anspruch soll diese Hürden senken – und zwar unabhängig davon, bei welchem Händler das Produkt gekauft wurde.

Entscheidend ist die Reichweite: Nicht jedes kaputte Gerät fällt automatisch unter den Anspruch. Betroffen sind vor allem größere Haushaltsgeräte und bestimmte Unterhaltungselektronik, darunter Waschmaschinen, Wäschetrockner und Waschtrockner, Geschirrspüler sowie Kühl- und Gefriergeräte. Auch Fernseher und Monitore gehören dazu, ebenso Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. Darüber hinaus nennen die Verbraucherzentralen noch weitere Kategorien wie Staubsauger, Saugroboter und bestimmte Akkus sowie Datenspeicher. Laptops und Autos bleiben hingegen bislang vollständig ausgenommen, was in der Praxis vor allem für Unternehmen relevant ist, die gemischte Geräteparks betreiben und ihre internen Prozesse zur Instandsetzung sauber abgrenzen müssen.

Wie lange Hersteller reparieren müssen, ist ebenfalls keine Einheitsregel. Je nach Produktgruppe müssen sie Ersatzteile sieben oder zehn Jahre lang vorhalten. Dabei startet die Frist nicht mit dem individuellen Kaufdatum, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät eines bestimmten Modells verkauft wurde. Für Kundinnen und Kunden heißt das: Auch ältere Geräte können weiterhin eingeschlossen sein, solange die Ersatzteil-Frist für dieses Modell noch läuft. Der Ansatz ist technisch und wirtschaftlich konsistent, weil die Ersatzteilplanung typischerweise an Modellzyklen und Auslaufdaten gekoppelt ist – und nicht an den zufälligen Zeitpunkt des Erstkaufs durch den Endverbraucher.

Bei aller Hoffnung auf Gratis-Service bleibt ein wichtiger Punkt: Der Anspruch bedeutet nicht automatisch eine kostenlose Reparatur. Hersteller dürfen ein Entgelt verlangen, das Arbeit, Material und einen angemessenen Gewinn abdecken kann. Damit Kunden dennoch abschätzen können, was auf sie zukommt, müssen Hersteller nach den Angaben der Verbraucherzentrale Richtpreise auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Klappt die Reparatur zunächst nicht, können Kunden eine erneute Reparatur verlangen; verweigert der Hersteller diese, darf auch ein anderer Anbieter beauftragt werden, wobei die Kosten grundsätzlich zurückgefordert werden können. Zusätzlich hebt Dr. Norbert Klingel hervor, dass es sich damit um einen Anspruch auf Reparatur handelt – nicht um einen gesetzlich garantierten Nullpreis.

Parallel wurde auch das Gewährleistungsrecht angepasst. Wenn Verbraucher bei einem Mangel innerhalb der ersten zwei Jahre die Reparatur statt eines Ersatzgeräts wählen, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate; aus zwei Jahren werden damit drei. Verkäufer müssen künftig außerdem ausdrücklich über dieses Wahlrecht informieren, und zwar für Verträge, die nach dem 31. Juli geschlossen werden. Besonders praxisnah ist zudem eine weitere Klarstellung: Fehlende Reparierbarkeit gilt bereits als Mangel, selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung noch gar kein konkreter Defekt vorliegt, sofern sich diese fehlende Reparierbarkeit bei vergleichbaren Produkten als unüblich erweist. Für die Marktkommunikation bedeutet das, dass Hersteller ihre Servicefähigkeit nicht nur „im Ereignisfall“ darstellen müssen, sondern als verlässliche Eigenschaft über die Zeit.

Aus Marktsicht verschiebt die Reform damit Anreize in Richtung Ersatzteil- und Prozessmanagement. Wer Reparaturen anbietet, braucht belastbare Logistik (Verfügbarkeit von Teilen), klare Prüf- und Diagnoseabläufe sowie transparente Preisregeln, die nicht erst nach dem Einsenden eines Geräts ausgehandelt werden. Gleichzeitig entsteht für Verbraucher und auch für Servicepartner mehr Durchlässigkeit: Ein zweiter Anbieter kann als Ausweichoption relevant werden, wenn ein Hersteller nicht liefert oder keine zweite Reparatur ermöglicht. In der Praxis dürfte das nicht nur die Lebensdauer einzelner Geräte beeinflussen, sondern auch die Kostenstruktur im Elektronikhandel und in Werkstattnetzwerken, weil sich die erwartete „Reparierbarkeit“ künftig stärker in Vertriebs- und Serviceversprechen übersetzt.


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