BERLIN / LONDON (IT BOLTWISE) – Ab Mai 2026 greift die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erst ab 50 Beschäftigten statt ab 20. Für Arzt- und Zahnarztpraxen gelten zudem aktualisierte DGUV-Regeln, darunter mehr Flexibilität bei der Betreuung und neue Wege zur Ausbildung. Gleichzeitig bleiben Erste-Hilfe-Standards, Betriebsanweisungen und die Anforderungen an betriebliche Dokumentation klar bestehen. Unternehmen müssen jetzt ihre Prozesse für Gefährdungsbeurteilung, Schulungsplanung und Unterlagen-Compliance neu ausrichten.

Mit der Neufassung von Paragraf 22 SGB VII verschiebt sich in Deutschland ein zentraler Arbeitsschutz-Schlüssel: Sicherheitsbeauftragte müssen künftig erst ab 50 Beschäftigten bestellt werden. Die Gesetzesänderung tritt am 29. Mai 2026 in Kraft und reduziert damit die Zahl der Betriebe, die unmittelbar formell verpflichtet sind. Für viele Organisationen ist das zunächst eine Entlastung, aber keine Freigabe: Arbeitgeber bleiben weiterhin in der Pflicht, Risiken systematisch zu identifizieren und Maßnahmen abzuleiten. Gerade dort, wo Gefährdungen nicht “standardmäßig” auftreten, wird die Gefährdungsbeurteilung zur eigentlichen Entscheidungsgrundlage für alle weiteren Schritte.
Technisch betrachtet geht es dabei weniger um ein neues Pflichtdokument, sondern um eine sauberere Struktur im Compliance-Workflow. In der Praxis heißt das: Rollen, Zuständigkeiten und Nachweise rund um die Gefährdungsbeurteilung müssen mit der neuen Schwelle abgestimmt werden, damit Audits und Betriebsprüfungen konsistent bleiben. Für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten verschiebt sich die Logik: Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten wird nur noch dann erforderlich, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten benennen “in der Regel” lediglich einen Sicherheitsbeauftragten, sofern keine besonderen Risiken bestehen. Wer diese Differenzierung ignoriert, riskiert empfindliche Bußgelder.
Besonders relevant wird die Neuregelung im Gesundheitsbereich. Seit dem 1. Juni 2026 gilt eine aktualisierte DGUV-Vorschrift 2, die vor allem medizinische und zahnmedizinische Praxen betrifft. Hier wurde der Anwendungsbereich der sogenannten “kleinen Regelbetreuung” von 10 auf 20 Beschäftigte erweitert, wodurch sich die administrative Betreuungslogik vieler Praxen verändert. Gleichzeitig fallen die starren Anwesenheitszeiten für Betriebsärzte weg, und bis zu einem Drittel der erforderlichen Betreuungszeit darf digital erbracht werden. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 gibt Zeit für Prozessumstellungen. Ergänzend können Ärztinnen und Ärzte die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit künftig selbst absolvieren.
Während die organisatorische Betreuung flexibler wird, bleiben die Kernanforderungen an die Erste-Hilfe-Ausbildung unverändert. Nach wie vor sind die DGUV Vorschrift 1 sowie der DGUV Grundsatz 304-001 maßgeblich. Anbieter wie DRK, Malteser und ASB sowie spezialisierte Institute (etwa im Notfall-Trainingsumfeld) decken das typischerweise über eintägige Neun-Stunden-Kurse ab. Diese Schulungen sind für betriebliche Ersthelfer verpflichtend und gelten im gleichen Atemzug auch für Führerscheinbewerber. Inhaltlich geht es um Wiederbelebung, den Einsatz automatisierter externer Defibrillatoren (AED), Wundversorgung sowie die Rettungskette. Die Kosten bewegen sich laut Marktangaben häufig im Bereich von 60 bis 70 Euro pro Teilnehmer.
Für Unternehmen ist dabei entscheidend, dass Erste Hilfe nicht bei der Teilnahmebescheinigung endet. Erstens brauchen Betriebe eine schriftliche Betriebsanweisung zur Ersten Hilfe, wie es das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV-Regelwerke verlangen. Zweitens muss diese Betriebsanweisung Notfallverfahren, die Notrufnummer 112, die Standorte von Verbandskästen und AEDs sowie die Namen der Ersthelfer enthalten. Drittens muss das Dokument gut sichtbar ausgehängt und regelmäßig aktualisiert werden. Experten aus dem Arbeits- und Sicherheitsrecht betonen in diesem Zusammenhang: “Nicht die Schulung allein entscheidet, sondern die nachweisbare, wirksame Umsetzung im Alltag.” Fehler in der Dokumentation können laut Berichten mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Auch die Nachfrage nach spezialisierten Trainings zeigt, dass die Branche die neue Schwellenlogik nicht als “weniger Sicherheit” interpretiert, sondern als bessere Risikosteuerung. So gibt es etwa in Niedersachsen jährliche Spezialkurse für Landwirte, die typische Notfälle in der Landwirtschaft adressieren. Solche Angebote behandeln realistische Szenarien wie schwere Schnittverletzungen oder den Umgang mit abgetrennten Gliedmaßen in Werkstätten und Ställen. In vergleichbarer Weise wird in anderen risikoreichen Segmenten oft mit Sozialversicherungsträgern koordiniert, damit die Finanzierung planbar bleibt. Damit entsteht ein Wettbewerb um passgenaue Kursformate, während die regulatorische Linie bei Standardkursen und Dokumentationspflichten stabil bleibt.
Überbetrieblich gewinnt zudem die Ergänzung durch ehrenamtliche Systeme an Bedeutung. In ländlichen Regionen überbrücken Initiativen zunehmend die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, der dort oft 20 bis 30 Minuten benötigt. Beispiele sind “First Responder”-Modelle und “Helfer vor Ort”-Systeme, die Alarmierungen lokal abfedern. In Berichten wird für einzelne Einheiten von zweistelligen bis dreistelligen Einsatzzahlen in kurzen Zeiträumen gesprochen, finanziert etwa über Spenden und kommunale Zuschüsse. Während das formal nicht die Pflichten des Arbeitgebers ersetzt, kann es die Wirksamkeit im Ernstfall verbessern. Das ist besonders für Betriebe in abgelegenen Regionen ein praktischer Hebel, um Rettungsketten konsequent zu verkürzen.
Der Ausblick fällt damit klar: Die neue Schwelle für Sicherheitsbeauftragte ist vor allem ein organisatorischer Tuning-Schritt, der die Gefährdungsbeurteilung stärker in den Mittelpunkt rückt. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Prozessdisziplin, weil die Betreuung in Praxen digitaler und flexibler werden darf, aber die Nachweisführung für Audits und Aufsichten weiterhin präzise sein muss. Für IT- und Compliance-verantwortliche bedeutet das: Dokumenten-Workflows, Fristen- und Rollenmodelle sollten so gestaltet werden, dass zwischen “keine Pflicht” und “Pflicht bei konkreter Gefährdung” sauber unterschieden wird. Wer außerdem Betriebsanweisung und Ersthelferstatus in einem einzigen, versionierten System verankert, reduziert Nacharbeit und erhöht die Ernstfall-Readiness.
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