LONDON (IT BOLTWISE) – Das BMAS legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vor. Darin soll die Minijobgrenze auf 633 Euro steigen und die Versicherungspflichtgrenze sowie die GKV-Beitragsbemessungsgrenze jeweils um 300 Euro monatlich höher ausfallen. Zusätzlich nennt der Entwurf neue Jahres- und Monatswerte für mehrere Beitragsbereiche, damit Arbeitgeber ihre Abrechnungen rechtzeitig anpassen können.

Sozialversicherungswerte 2027: Minijobgrenze steigt auf 633 Euro
Sozialversicherungswerte 2027: Minijobgrenze steigt auf 633 Euro (Foto: IT BOLTWISE)
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Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat, dreht sich auf den ersten Blick um Zahlen. In der Praxis geht es für viele Personal- und Lohnabrechnungsstellen jedoch um die saubere Abbildung von Schwellenwerten: Welche Beschäftigten fallen ab dem 1. Januar 2027 unter welche Beitragsregime, und wie müssen Verträge sowie Stammdaten in der Abrechnung angepasst werden. Grundlage des Entwurfs ist eine Bruttolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer von 4,38 Prozent, die das Rechenwerk auf steigende Werte hin ausrichtet.

Besonders relevant ist die geplante Anhebung der Minijob- und Geringverdienergrenzen. Für geringfügige Beschäftigungen nennt der Entwurf eine Minijobgrenze von 633 Euro. Die Geringverdienergrenze soll bei 325 Euro liegen, während der Übergangsbereich für Midijobs künftig zwischen 533,01 und 2.000 Euro angesiedelt ist. Unklar bleibt laut Vorlage noch der Berechnungsfaktor F; gerade dieser Punkt ist wichtig, weil er in der Übergangszone darüber mitentscheidet, wie stark und in welcher Logik Beiträge rechnerisch auf den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil aufgeteilt werden.

Auch im sogenannten „großen“ Beitragsrahmen verschiebt sich einiges. Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen jeweils zusätzlich um 300 Euro monatlich ansteigen. Auf Jahresbasis nennt der Entwurf für die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung 84.150 Euro, das entspricht 7.012,50 Euro im Monat. Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird eine besondere Grenze von 72.900 Euro jährlich (6.075 Euro monatlich) vorgesehen; für Personen, die am 31. Dezember 2026 versicherungsfrei sind, soll die Grenze bei 80.550 Euro im Jahr liegen, also 6.712,50 Euro pro Monat.

Für die laufende Abrechnung sind zudem die Kappungs-Mechaniken in einzelnen Zweigen entscheidend. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV klettert dem Entwurf zufolge auf 76.500 Euro jährlich (6.375 Euro monatlich). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird mit 106.200 Euro pro Jahr gerechnet (8.850 Euro monatlich), während für die knappschaftliche Rentenversicherung 130.800 Euro jährlich (10.900 Euro monatlich) ermittelt werden. Parallel soll die Bezugsgröße auf 49.560 Euro im Jahr bzw. 4.130 Euro im Monat angehoben werden, was als zentrale Rechengröße wiederum Auswirkungen auf mehrere Lohnbestandteile und Ableitungen haben kann.

Daneben nennt die Vorlage weitere Detailgrenzen, die in bestimmten Konstellationen spürbar werden. Für die Familienversicherung wird die Einkommensgrenze voraussichtlich auf 590 Euro gesetzt; bei Ausübung eines Minijobs soll die Grenze 633 Euro betragen. Bei der Erwerbsminderungsrente setzt der Entwurf Hinzuverdienstgrenzen fest: Für volle Erwerbsminderung sollen es 21.682,50 Euro pro Kalenderjahr sein, für teilweise Erwerbsminderung ein Mindestwert von 43.365 Euro jährlich. Außerdem wird die Arbeitgeberpauschale zur Krankenversicherung bei Minijobs ab dem 1. Januar 2027 von 13 Prozent auf die Summe aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag umgestellt, während der Satz für Privathaushalte bei 5 Prozent unverändert bleiben soll.

Auch die politischen Rahmenbedingungen spielen in die Interpretation hinein. Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze um jährlich 3.600 Euro beziehungsweise monatlich 300 Euro geht laut Entwurf über reine Lohnanpassung hinaus und knüpft an das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz an, das am 10. Juli 2026 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 29. Juli 2026 verkündet wurde. Für Arbeitgeber folgt daraus: Sobald die Werte nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett und der Zustimmung des Bundesrats final feststehen, müssen Dokumentation und Abrechnungslogik rechtzeitig aktualisiert werden. Beschäftigte, die durch die neuen Schwellen versicherungspflichtig werden, können dem Entwurf zufolge grundsätzlich eine Befreiung beantragen; für bisher freiwillig Versicherte unterhalb der neuen Grenze soll diese Möglichkeit hingegen nicht bestehen.

Während die Schwellenwerte meist die kurzfristige Umstellung in der Lohnbuchhaltung dominieren, betreffen die geplanten Beitragssätze die mittel- bis langfristige Kostenstruktur. Für die allgemeine Rentenversicherung bleibt der Beitrag bei 18,6 Prozent, für die knappschaftliche Rentenversicherung bei 24,7 Prozent; in der Krankenversicherung wird der reguläre Beitrag mit 14,6 Prozent und der ermäßigte mit 14,0 Prozent angegeben, jeweils ergänzt durch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag sowie der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sind im Entwurf noch nicht festgelegt. Der Pflegebeitrag soll bei 3,40 Prozent verbleiben, wobei in Sachsen Arbeitgeber 1,2 Prozent und Arbeitnehmer 2,2 Prozent tragen, und je nach Kinderzahl variiert der Gesamtbeitrag zwischen 2,40 Prozent (bei mindestens fünf Kindern) und 4,00 Prozent (bei kinderlosen Personen unter Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags von 0,90 Prozent).

Für Organisationen ist der „Umsetzungszeitpunkt“ daher genauso relevant wie die Höhe der neuen Grenzen: Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet, nach dem Kabinettsbeschluss folgt die Zustimmung des Bundesrats. Entsprechend sollten Betriebe die eigenen Abrechnungsprozesse schon jetzt auf die erwarteten Schwellwerte prüfen, Stammdaten bereinigen und Musterklauseln in Verträgen und Arbeitszeitmodellen gegen die neue Minijob-Logik abgleichen. So lässt sich vermeiden, dass ab Januar 2027 falsche Beitragstatbestände rückwirkend korrigiert werden müssen – ein Aufwand, der in vielen Unternehmen schnell den Nutzen der bloßen Grenzwerterhöhung überholt.


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