SCHLESWIG / LONDON (IT BOLTWISE) – Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verkündet am Mittwoch sein Urteil im Streit um die Bezeichnung „Likör ohne Ei“. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des Landgerichts Kiel aus dem Oktober 2025, die die Formulierung zunächst als zulässig eingestuft hatte. In der Berufung argumentiert der Schutzverband der Spirituosen-Industrie, die EU-Spirituosenverordnung lasse „Eierlikör“ nur für Produkte mit Eiern zu und untersage bereits jede Bezugnahme auf Eier. Im Verfahren geht es um einen veganen Likör auf Sojabasis eines Produzenten aus Henstedt-Ulzburg in Schleswig-Holstein.

Der Fall beginnt unscheinbar, hat aber eine juristisch-technische Sprengkraft, weil er an der Schnittstelle von Lebensmittelkennzeichnung, Marken- und Verkehrsbegriff sowie EU-Spirituosenrecht verhandelt wird. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Getränk, das ausdrücklich „ohne Ei“ auskommt, überhaupt mit einer Formulierung vermarktet werden darf, die im Kern an die Bezeichnung „Eierlikör“ anknüpft. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht setzt damit einen Maßstab für die tägliche Praxis in Vertrieb und Etikettierung: Schon kleine Wortbestandteile können darüber entscheiden, ob ein Produkt rechtssicher im Markt präsent ist oder im Zweifel angepasst werden muss.
Prozessual ist die Lage klar umrissen: Das Landgericht Kiel hatte im Oktober 2025 bereits entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ weder gegen EU-Recht verstoße noch als irreführend zu bewerten sei. Gegen dieses Urteil ging der Schutzverband der Spirituosen-Industrie in Berufung, und genau diese zweite Instanz wird am Mittwoch (9.30 Uhr) das Urteil verkünden. Für den betroffenen Produzenten bedeutet das: Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt die Unsicherheit über Vertriebsunterlagen, Werbemittel und mögliche Abmahnrisiken bestehen, obwohl der erste Rechtszug die Bezeichnung noch abgesegnet hatte.
Die Argumentation der Berufung folgt der Logik der EU-Spirituosenverordnung: Eierlikör ist demnach nur für Produkte zulässig, die Eier enthalten. Der Schutzverband macht geltend, dass nicht nur die Verwendung einer geschützten Bezeichnung an sich, sondern bereits jede Bezugnahme auf Eier unzulässig sei. Dahinter steckt ein Schutzgedanke, der Verbraucher davor bewahren soll, anhand von Begriffen eine bestimmte Zusammensetzung zu erwarten; gleichzeitig geht es um die Abgrenzung zwischen traditionellen Produktkategorien und modernen Alternativen wie veganen Rezepturen.
Technisch betrachtet ist der Konflikt weniger eine Frage der „Rezeptur“ als der „Sprachsignale“ auf der Verpackung. Ein veganer Likör auf Sojabasis kann selbstverständlich ohne Eier hergestellt sein; entscheidend wird dann, wie stark die gewählte Benennung beim durchschnittlichen Verbraucher eine Erwartung an Ei-Inhaltsstoffe auslöst. Gerade solche Erwartungen werden durch verwandte Begriffe aktiviert: Wenn ein Etikett „ohne Ei“ trägt, entsteht einerseits der Hinweis auf eine Abweichung, andererseits bleibt die sprachliche Nähe zu einem hergebrachten Produktnamen. Diese Ambivalenz ist für Gerichte erfahrungsgemäß ein Kernthema, weil die rechtliche Bewertung zwischen zulässiger Klarstellung und unzulässiger Anspielung kippen kann.
Für die Branche ist das Ergebnis damit auch ein Signal an Hersteller, die mit veganen oder stärker pflanzenbasierten Varianten in etablierte Spirituosen-Gattungen hineinwachsen wollen. Solche Produkte konkurrieren nicht nur um Aufmerksamkeit im Handel, sondern oft auch um vergleichbare Verkehrsauffassungen: Eine Bezeichnung ist dabei mehr als Design, sie beeinflusst die Sortimentslogik, die rechtliche Einstufung und die Frage, ob Wettbewerber eine Unterlassung verlangen können. Unabhängig vom Ausgang zeigt der Prozess, wie schnell die Etikettierung in rechtlich anspruchsvolle Bereiche rutscht, wenn Formulierungen an geschützte Kategorien anschließen.
Mit Blick auf die Markt- und Innovationsseite ist die Berufungsentscheidung deshalb relevant, weil sie den Handlungsspielraum für zukünftige Produktnamen absteckt. Hersteller müssen dann entweder stärker neutral formulieren oder die sprachliche Ableitung zu geschützten Begriffen so gestalten, dass keine Bezugnahme auf den geschützten Inhalt entsteht. Für Einkauf, Regulatory Affairs und Marketing bedeutet das: Sobald Produkte in Richtung „Ersatz“ oder „Alternative“ gehen, wird die juristische Risikoanalyse rund um Sprache und Erwartungsbildung zum festen Bestandteil der Produktentwicklung. Das Urteil aus Schleswig-Holstein dürfte damit nicht nur einen einzelnen Produzenten betreffen, sondern als Referenzpunkt für weitere Kennzeichnungsstreits in ähnlichen Konstellationen wirken.
Auch für Verbraucherinnen und Verbraucher verschiebt sich der Fokus: Sie verlassen sich auf Namen, um Zusammensetzung und Kategorien einzuordnen. Wenn Gerichte am Ende entscheiden, ob eine Formulierung wie „Likör ohne Ei“ im Markt bestehen darf, geht es letztlich um die Verständlichkeit der Produktwelt. Gerade bei veganen Alternativen ist die Transparenz zentral; zugleich soll die Kennzeichnung nicht den Eindruck erwecken, es handele sich trotz Abweichung um eine bestimmte traditionelle Kategorie. Das Urteil am Mittwoch wird daher mitentscheiden, wie klar die Sprache Alternativen markieren kann, ohne in die Grauzone zwischen Information und unzulässiger Anspielung zu geraten.
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